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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2021 D-6534/2019

September 8, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,096 words·~10 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6534/2019

Urteil v o m 8 . September 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Denise Baltensperger, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2019 / N (…).

D-6534/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Kopay (Jaffna Distrikt) – suchte am 30. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 10. November 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgrund schwerer Hörprobleme und Verständigungsschwierigkeiten stark verkürzt zu seiner Person befragt (BzP). Die erste Anhörung fand am 10. Juli 2017 statt und wurde aufgrund deren beabsichtigten Fortsetzung in einem Männerteam unterbrochen. Es wurden grössere Beeinträchtigungen der gesamten kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers, insbesondere seines Gehörs sowie seiner psychischen Verfassung, wie auch ein geringer Bildungsgrad festgestellt. In der ergänzenden Anhörung vom 11. August 2017 wurden dieselben Beeinträchtigungen zuzüglich auffälliger Konzentrationsschwierigkeiten wahrgenommen und auch an der Zweitanhörung vom 2. Oktober 2018 zeigte sich ein ähnliches Bild des Beschwerdeführers. Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer, nachdem er zunächst angegeben hat, aus gesundheitlichen Gründen (Hörbehinderung) aus seinem Heimatland ausgereist zu sein, im Wesentlichen geltend, er habe 1995 ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) begleitet und sei dabei von der sri-lankischen Armee angeschossen worden. Weil er in der Folge von unbekannten Personen bei den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE denunziert worden sei, sei er am 27. März 2007 von der sri-lankischen Armee festgenommen und in einem Armeecamp misshandelt worden. Nach seiner gleichentags erfolgten Freilassung sei er an seinem Wohnort wiederholt von den sri-lankischen Behörden gesucht worden. Er habe sich deshalb einstweilen nach Colombo begeben und sei dort von den sri-lankischen Behörden nochmals kurzzeitig festgenommen worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er sich in der Folge so schnell wie möglich ausser Landes begeben. C. Das SEM verlangte in der Folge mit Schreiben vom 18. Juli 2019 weitere Angaben zur medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers, welche dieser am 30. August 2019 und 7. Oktober 2019 beibrachte. Gemäss dem Arztbericht des Inselspitals B._______ vom 16. August 2018 wurde der Be-

D-6534/2019 schwerdeführer an den Ohren operiert, weil beidseitig eine subtotale Trommelfellperforation und rechts eine an Taubheit grenzende kombinierte Schwerhörigkeit nach Explosionstrauma sowie links eine höchstgradig kombinierte Schwerhörigkeit festgestellt worden seien. Aufgrund der weiterhin bestehenden, stark störenden Hörminderung wurde ihm gemäss Operationsbericht vom 16. Juli 2019 am 4. Juli 2019 ein knochenverankertes Hörgerät implantiert. Im Weiteren wird dem Beschwerdeführer im Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 25. September 2019 nebst einer ausgeprägten psychischen Traumatisierung eine schwere somatische Schädigung diagnostiziert, wobei bestimmte Reaktionsmuster mit zum Teil kindlich anmutenden Zügen eine bedingte Persönlichkeitsveränderung vermuten liessen. D. Mit am 11. November 2019 eröffneter Verfügung vom 8. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. F. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Denise Baltensperger als amtliche Rechtsbeiständin bei.

D-6534/2019 H. Am 26. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des Spitalzentrums D._______, datiert vom 28. Januar 2020, ein. I. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom 12. Januar 2021 um Entlassung aus ihrer amtlichen Bestellung. Gleichzeitig wurde beantragt, die ebenfalls bei der (...) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätige Juristin, Eliane Gilgen, als neue amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Sollte indessen das Gericht der Ansicht sein, die Sache sei spruchreif und von weiteren Verfahrenshandlungen sei abzusehen, werde darum gebeten, das vorliegende Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ausserdem sei ein allfälliges, der Unterzeichnenden zustehendes amtliches Honorar deren bisherigen Arbeitgeberin, der (...) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, auszurichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

D-6534/2019 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde die Verfahrensführung der Vorinstanz und macht dabei eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Er stellt die Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle der BzP vom 10. November 2015, der Anhörungen vom 10. Juli 2017, 11. August 2017 sowie vom 2. Oktober 2018 in Frage und führt dazu aus, seiner Hörbehinderung und seiner kognitiven Beeinträchtigung sowie seiner schlechten psychischen Verfassung sei nicht angemessen Rechnung getragen worden. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe darzulegen. Die Vorinstanz hätte weitere medizinische Abklärungen veranlassen müssen. Somit sei der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz nur mangelhaft abgeklärt worden.

3.3 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört (Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1).

D-6534/2019 3.4 Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Beeinträchtigungen (insbesondere bei den kognitiven Fähigkeiten) die Sachverhaltsermittlung durch das SEM übermässig erschwert haben. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Anhörungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

3.5 Den Akten, insbesondere den beim SEM eingereichten medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer physisch und psychisch schwer beeinträchtigt ist. Auch hat das SEM (mittels Bemerkung) bereits in der BzP festgehalten, dass die Befragung infolge der Hörprobleme des Beschwerdeführers zu Verständigungsproblemen geführt habe. Gemäss dem Anhörungsprotokoll vom 10. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer auf seine Beeinträchtigungen hingewiesen und die Fragen mussten vom SEM mehrfach wiederholt werden. Im dazugehörigen Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung (HWV) werden Beeinträchtigungen akustischer sowie psychischer Art geltend gemacht und Zweifel am Vermögen des Beschwerdeführers, die Fragen zu verstehen, angebracht. Selbst vom SEM wurde bezüglich der Anhörungen vom 10. Juli 2017 und 11. August 2017 auf die Schwierigkeiten, den Beschwerdeführer angemessen befragen zu können, hingewiesen. Explizit hielt es am 11. August 2017 fest, dass es den Sachverhalt als «nicht wirklich erstellt» erachte und «mehr» unter den gegebenen Umständen nicht möglich gewesen sei. Seine Schwierigkeiten und sein Verhalten wurden vom SEM als authentisch erachtet. Die HWV hielt diesbezüglich ausführlich ähnliche Bedenken fest, erachtete den Sachverhalt deshalb als nicht erstellt und verwies erneut auf den problematischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Aufgrund der diagnostizierten kognitiven Einschränkungen beziehungsweise der geltend gemachten labilen psychischen Verfassung bestehen Zweifel, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, hinreichend kohärente und substanziierte Angaben zu machen, obwohl er dreimal einlässlich angehört und auch angehalten wurde, sich bei Verständnisschwierigkeiten sofort zu melden. Vielmehr erscheint ungewiss, ob der Beschwerdeführer die Tragweite und den Sinn der Fragen und entsprechenden Anweisungen tatsächlich verstanden hat. Weitere diesbezügliche Hinweise ergeben sich auch aus dem ärztlichen Bericht des Spitalzentrums D._______, Fachbereich Neurologie, datiert vom 28. Januar 2020, in welchem festgestellt wird, dass eine kohärente Gesprächsführung aufgrund der eingeschränkten Ressourcen nicht möglich erscheine. Auch im aktuellsten ärztlichen Bericht vom 24. Februar 2020 des Spitalzentrums

D-6534/2019 D._______ werden die «ausgeprägten kognitiven Schwierigkeiten» wiederholt festgehalten.

Bei dieser Sachlage steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine zentralen Vorbringen hinreichend darzulegen. Entsprechend sind die Befragungsprotokolle als unverwertbar einzustufen. Dies hat zur Folge, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht richtig und vollständig erhoben zu erachten ist.

4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen.

Die Vorinstanz ist dabei anzuweisen, die Anhörungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinreichend abzuklären. Sollte die Vorinstanz zum Ergebnis gelangen, die Anhörungsfähigkeit sei dauerhaft beziehungsweise langfristig zu verneinen, hat es den Sachverhalt mit anderen Methoden als der Anhörung zu erstellen. Als solche weiteren Methoden kommen zum Beispiel die Befragung von Auskunftspersonen (wie etwa seine Cousine in der Schweiz oder andere Verwandte des Beschwerdeführers), eine Botschaftsabklärung, ein erneuter schriftlicher Fragekatalog, welcher unter Umständen von weiteren Verwandten des Beschwerdeführers im Heimatland beantwortet werden könnte, in Betracht.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Rechtsverbeiständung fallen dahin.

6. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat am 9. Dezember 2019 eine Honorarnote zu den Akten gereicht, welche einen Vertretungsaufwand von 8.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausweist, was angemessen erscheint. Unter Be-

D-6534/2019 rücksichtigung der seitherigen zwei Eingaben beläuft sich die zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1‘500.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag). Die Vorinstanz wird demnach angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6534/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 8. November 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

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