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Bundesverwaltungsgericht 13.12.2023 D-6523/2023

December 13, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,339 words·~17 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6523/2023

Urteil v o m 1 3 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2023 / N (…).

D-6523/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (…) in der Schweiz als jüngster Sohn von zwei sri-lankischen Staatsangehörigen geboren wurde, dass seine Eltern zu Beginn respektive gegen Ende der 1980er-Jahre erfolglos um die Gewährung von Asyl in der Schweiz ersucht hatten, schon seine beiden älteren Brüder in der Schweiz geboren worden waren und die Mitglieder der Familie in der Schweiz verbleiben konnten, nachdem ihnen von der zuständigen Behörde des Kantons B._______ sogenannte Härtefallbewilligungen erteilt worden waren (vgl. dazu die altrechtliche Bestimmung von Art. 13 Bst. f BVO [SR 823.21]), dass der Beschwerdeführer im Sommer (…) von seinen Eltern bei der zuständigen kantonalen Behörde als in die Heimat abgereist abgemeldet wurde, nachdem die Eltern in den Jahren zuvor schon seine älteren Brüder (geboren […] und […]) entsprechend abgemeldet hatten, dass die Kinder jeweils das Schuleintrittsalter erreicht hatten, als sie in ihre Heimat ausreisten, und sie danach gemäss Aktenlage bei ihren Grosseltern in C._______, einem Vorort von Colombo aufwuchsen, dass dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 von der schweizerischen Botschaft in Colombo ein für drei Monate gültiges Visum ausgestellt wurde (Zweck: ʺBesuch Familie/Freundeʺ), dass er am 23. März 2015 im damaligen Verfahrenszentrum (VZ) D._______ um die Gewährung von Asyl ersuchte, nachdem er am (…) Februar 2015 auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist sei, dass er zur Begründung seines damaligen Gesuches zur Hauptsache vorbrachte, er habe seine Heimat verlassen, weil ihm dort eine lange Haftstrafe drohen dürfte, nachdem vom CID (Criminal Investigation Department) ein Verfahren wegen Unterstützung der TULF (Tamil United Liberation Front) gegen ihn eingeleitet worden sei, dass er jedoch nie politisch aktiv gewesen sei, sondern lediglich für einen Bekannten und gegen Entgelt codierte Mitteilungen von handschriftlichen Notizen in E-Mails abgetippt habe, dass er im Januar 2015 wegen seiner angeblichen TULF-Unterstützung während gut zwei Wochen in Haft gewesen und nur deshalb wieder

D-6523/2023 freigekommen sei, weil seine seit einiger Zeit wieder in Sri Lanka lebende Mutter eine Bürgschaft für ihn gestellt habe, dass er dabei angab, seine Mutter lebe wieder in der Heimat, da sie ihre schweizerische Bewilligung (Anm.: ihre damalige Niederlassungsbewilligung) verloren habe, dass er sich nach seiner Entlassung auf Anraten der Mutter zur sofortigen Ausreise zu seinem in der Schweiz lebenden Vater entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren eine angebliche Anklageschrift vorlegte, welche jedoch vom SEM nach umfassenden Abklärungen als Fälschung erkannt wurde, dass das SEM das Asylgesuch vom 23. März 2015 mit Verfügung vom 9. November 2015 abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten in der Folge teilweise in der Schweiz, in Frankreich und in Deutschland aufhielt, wobei er seinerseits Asylgesuche stellte beziehungsweise unter Einreichung verschiedener Unterlagen erfolglos mit Gesuchen um Kantonswechsel oder Aufenthaltsbewilligungen an die Behörden gelangte, dass unter anderem mit E-Mail vom 10. Februar 2019 beim SEM im Namen des Beschwerdeführers um die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Schweiz ersucht und dabei ausgeführt wurde, der Vater sei am (…) 2019 an einem Herzinfarkt verstorben, nachdem er zwei Tage zuvor von der Schweiz nach Sri Lanka gereist und nach seiner Ankunft krank geworden sei, dass sich unter den in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen die Kopie eines vom 8. März 2019 datierenden Auszuges aus dem Todesregister befindet, worin verzeichnet ist, dass der Vater des Beschwerdeführers am (…) 2019 im (…) Hospital in E._______ (Anm.: Nordprovinz) eines natürlichen Todes wegen Blutdrucks verstorben ist (Natural Death due to Blood Pressure), dass der Beschwerdeführer schliesslich am 11. September 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) F._______ vorsprach, wo er erneut um die Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte,

D-6523/2023 dass er anlässlich der Gesuchseinreichung und im Rahmen der Personalienaufnahme vom 6. Oktober 2023 bestätigte, dass er seit seiner Ausreise vom (…) Februar 2015 nie mehr in seiner Heimat gewesen sei, dass er am 16. Oktober 2023 im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er in diesem Rahmen zur Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat im Frühjahr 2015 aufgrund ständiger Behelligungen vonseiten der Polizei und insbesondere von singhalesischen Dieben verlassen, daneben aber auch deshalb, weil ihm seine Eltern gesagt hätten, dass er jetzt in die Schweiz kommen müsse, dass er dazu ausführte, er habe vor seiner Ausreise bei seiner Grossmutter gelebt und dabei seien immer wieder die Singhalesen zu ihnen gekommen, welche Geld von ihnen verlangt oder auch ihr Haus aufgebrochen hätten, zumal eben allgemein bekannt gewesen sei, dass seine Familie respektive sein Vater viel Geld habe, dass er allerdings über diese Vorfälle und deren Grund nur das berichten könne, was ihm seine Grossmutter dazu erklärt habe, da er zumeist ausser Hause gewesen sei, wenn die Singhalesen gekommen seien, und er im Übrigen über keinerlei Kenntnisse der singhalesischen Sprache verfüge, dass er jedoch wegen diesen Geldproblemen mit den Singhalesen auch heute noch um sein Leben zu fürchten habe, habe doch sein Vater wohl aus diesem Grund unmittelbar nach seiner Ankunft den Tod gefunden, als er 2019 eine Reise in die Heimat unternommen habe, wovon er dem SEM im Übrigen schon damals berichtet habe, dass er auf wiederholte Nachfrage hin vorbrachte, über die von ihm im Rahmen seines Gesuches von 2015 vorgebrachten Probleme wegen der TULF respektive mit der TULF – mit welcher er damals ebenfalls Geldprobleme gehabt habe – wolle er nicht mehr reden, zumal sich diese Probleme auch erledigt hätten, nachdem es diese Organisation schon lange nicht mehr gebe, dass für die Vorbringen im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2023 vom SEM unter Beilage der relevanten Dokumente (E-Mail vom 10. Februar 2019 und Todeszertifikat) zur Stellungnahme hinsichtlich Widersprüche zwischen seinen

D-6523/2023 aktuellen Vorbringen und seinen früheren Angaben zu den Todesumständen des Vaters aufgefordert wurde, dass er sich in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 über seine damalige Rechtsvertreterin von den im Frühjahr 2019 gegenüber dem SEM gemachten Angaben zu den Umständen des Todes seines Vaters distanzierte, da diese unmöglich von ihm stammen könnten, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2023 einen auf den 25. Oktober 2023 datierenden Entscheidentwurf zukommen liess, zu dem er mittels Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 24. Oktober 2023 Stellung nahm, dass er in seiner Stellungnahme vorbrachte, er habe keine Erklärung für die Diskrepanz zwischen seinen aktuellen Beschreibungen seiner Bedrohungssituation vor der Ausreise von 2015 und seiner im Asylgesuch von 2015 dazu gemachten Angaben, er möchte jedoch in der Schweiz bleiben, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 (eröffnet am gleichen Tag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 27. Oktober 2023 für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe vom 24. November 2023 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und vorsorglicher Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersucht,

D-6523/2023 wie auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 7. Dezember 2023 in elektronischer Form und – soweit vom SEM in dieser Form abgelegt – auch im Original vorliegen, so auch die Akten zum Asylverfahren von 2015 (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist, dass auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

D-6523/2023 dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, indes – wie nachfolgend aufgezeigt – von einem in entscheidrelevanter Hinsicht vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangt, die vom Beschwerdeführer in seinem aktuellen Verfahren eingebrachten Vorbringen über seine angebliche im Zeitpunkt seiner Ausreise von 2015 bestehende Bedrohungslage seien als unglaubhaft zu erkennen (Art. 7 AsylG), da diese nicht nur im klaren Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben und Ausführungen ständen, sondern seine Schilderungen zu den angeblichen Behelligungen vonseiten von Dieben respektive Singhalesen auch nicht im mindesten substanziiert seien, was nicht auf ein tatsächliches Erleben schliessen lasse, dass das SEM gleichzeitig festhält, der Beschwerdeführer lasse daneben auch unter keinem anderen Gesichtspunkt ein Profil erkennen, welches für eine mögliche zukünftige Gefährdung (im Sinne von Art. 3 AsylG) sprechen könnte,

D-6523/2023 dass diese Feststellungen und Schlüsse aufgrund der Aktenlage als zutreffend zu bestätigen ist, zumal der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz – auf welche anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auch in keinem Punkt etwas Substanzielles entgegenzusetzen vermag, dass aufgrund der Aktenlage nichts dafür spricht, dass er seine Heimat aus den im vorliegenden Verfahren angerufenen Gründen verlassen hätte, dass er zwar im Rahmen seiner Beschwerde an den im aktuellen Verfahren neu eingebrachten Vorbringen festhält und dabei insbesondere nochmals bekräftigt, er sei der singhalesischen Sprache nicht mächtig, weshalb er damals vieles nicht verstanden habe, dass das SEM dieses Vorbringen aber zu Recht als offenkundig unzutreffende Schutzbehauptung erkannt hat, nachdem der Beschwerdeführer in Colombo aufgewachsen ist, wo er – seinen Angaben von 2015 gemäss – seine gesamte Schulzeit an einer dreisprachigen Schule (Englisch, Singhalesisch und Tamilisch) in englischer und singhalesischer Sprache absolviert hat, da neben dem Englischen eben das Singhalesische für ihn vor Ort die Hauptsprache gewesen sei, dass er zwar im Rahmen der Beschwerde neu geltend macht, er sei in seiner Jugend Parteimitglied der TULF gewesen, diese Partei sei zu jener Zeit von den Singhalesen und der Armee verfolgt worden und einer seiner Freunde sei nur aufgrund seiner TULF-Parteimitgliedschaft erschossen worden, dass dieses Vorbringen jedoch als offensichtlich nachgeschoben zu erkennen ist, nachdem er im Verfahren von 2015 eine Verbindung zur TULF ausdrücklich verneint und im aktuellen Verfahren zur TULF im Wesentlichen angeführt hat, er habe vormals nicht wegen der TULF, sondern mit der TULF Probleme gehabt und zwar Geldprobleme, dass sich der Beschwerdeführer zudem entgegenhalten lassen muss, er habe im Verlauf der Anhörung gleich mehrfach bekräftigt, dass sich seine Probleme wegen respektive mit der TULF längst erledigt hätten, dass mit dem SEM schliesslich auch darin einig zu gehen ist, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, er hätte bei seiner Rückkehr in die Heimat aus einem anderen Grund asylrelevante Nachteile zu fürchten,

D-6523/2023 dass er seine Heimat zwar schon 2015 verlassen hat, dies jedoch offenkundig legal und er sich im Übrigen als ein in Colombo sozialisierter und gänzlich apolitischer Mann darstellt, dass er mit Blick darauf – entgegen seinen anders lautenden Vorbringen – unter keinem Gesichtspunkt ein Profil erkennen lässt, welches im Sinne der weiterhin gültigen Praxis zu Sri Lanka (gemäss publiziertem Referenzurteil E-1866/2015) ernsthaft auf eine mögliche Gefährdung schliessen liesse, woran auch seine Vorbringen über den angeblichen Reichtum seiner Familie nichts zu ändern vermögen, dass daran auch der Tod des Vaters im Jahr 2019 nichts zu ändern vermag, zumal nichts darauf hinweist, dieser sei in einem politischen Kontext zu sehen, aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen ist, dieser sei eines natürlichen Todes in einem Spital verstorben, dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer nichts ersichtlich gemacht worden ist, was für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation sprechen könnte, dass diesen Erwägungen gemäss das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

D-6523/2023 dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bereits (…)-jährigen Mann handelt, gemäss Aktenlage ohne wesentliche gesundheitliche Probleme, der über eine sehr solide schulische Grundausbildung verfügt (A-Level-Abschluss), nachdem er seine Schulzeit in Colombo auf Privatschulen und dabei in den Schulsprachen Englisch und Singhalesisch absolviert hat, dass gleichzeitig aufgrund der Aktenlage zu schliessen ist, er verfüge auch weiterhin über ein breites familiäres Beziehungsnetz, welches über seine Kernfamilie (Mutter und zwei Brüder) hinausgeht und auf dessen Beistand er bei seiner Reintegration in der Heimat zählen kann, indem ihm von dieser Seite zumindest finanzielle Unterstützung zukommen dürfte, dass angesichts der offenbar sehr guten finanziellen Verhältnisse der Familie auch nicht ausschlaggebend erscheint, dass neben seinem (…) geborenen Bruder (der in Deutschland lebe und mittlerweile auch über diese Staatsangehörigkeit verfüge), seiner Mutter (welche sich angeblich beim Bruder in Deutschland aufhalte) und seinem (…) geborenen Bruder (welcher als […] in Malaysia tätig sei) auch die meisten anderen Verwandten nicht mehr in der Heimat, sondern im Ausland lebten (darunter mehrere in der Schweiz), womit nur noch seine Grossmutter in Sri Lanka sei, die Grossmutter aber mittlerweile in einem Altersheim bei E._______ lebe und die vormalige Familienwohnung in Colombo – wo er aufgewachsen sei – in der Zwischenzeit verkauft worden sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten unter keinem Gesichtspunkt eine rechtserhebliche Einschränkung erkennen lässt, weshalb ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden darf, es sei ihm eine Reintegration in seiner Heimat durchaus möglich, auch wenn er seit bald neun Jahren nicht mehr dort gewesen sei,

D-6523/2023 dass zwar der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz aufgrund der Akten sehr deutlich erkennbar und auch nachvollziehbar ist, sich aber daraus nach ständiger Praxis kein Vollzugshindernis ergibt, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6523/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerd, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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