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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2012 D-6519/2012

December 19, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,054 words·~10 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6519/2012

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 / N (…).

D-6519/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sowie der Eintragungen im mitgeführten Reisepass am 11. September 2012 auf dem Landweg in die Türkei einreiste, am 14. September 2012 auf dem Luftweg von der Türkei nach B._______ gelangte, worauf er in der Folge ebenfalls auf dem Luftweg am 22. Oktober 2012 in die Schweiz weiterreiste und am 23. Oktober 2012 im Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von längstens 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass er durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM am 27. Oktober 2012 summarisch befragt und am 2. November 2012 zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe das Aufgebot zur Militärdienstleistung erhalten, weshalb er sich in Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation in Syrien zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2012 (D-5913/2012) guthiess, die Verfügung vom 8. November 2012 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass das Gericht zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid nicht nachgekommen und eine Heilung auf Beschwerdeebene erscheine nicht angezeigt,

D-6519/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 – eröffnet am folgenden Tag – erneut in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz gleichzeitig verfügte, dass die Einreise vorläufig verweigert werde, dem Beschwerdeführer bis spätestens den 21. Dezember 2012 der Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zugewiesen werde und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in B._______ aufgehalten, was durch seine Angaben, die Einträge im Reisepass sowie die vorhandenen Reiseunterlagen belegt werde, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich in B._______ unter den Schutz der (…) Regierung und des UNHCR zu stellen, habe dieses Land doch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und das betreffende Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 unterzeichnet und verfüge über ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen (Refugees Act of 1998), dass sich B._______ an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK halte, dass zudem keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten, dass überdies die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, zumal der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen keine Retorsionsmassnahmen der syrischen Behörden erwähnt habe, dass er lediglich erklärt habe, er riskiere im Militärdienst den Tod zu finden und er wolle niemanden töten, weshalb seine Vorbringen gemäss Schweizer Asylpraxis nicht asylrelevant seien, dass die Aussagen des Beschwerdeführers ausserdem starke Unglaubhaftigkeitselemente aufwiesen, die den Eindruck vermittelten, dass es sich bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers um ein fiktives Konstrukt handle,

D-6519/2012 dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, dass weder die in B._______ herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprächen, dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass aufgrund des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 7. Dezember 1944), Annex 9, eine Fluggesellschaft grundsätzlich dazu verpflichtet sei, einen Passagier, der nicht in den Staat einreisen könne, in welchen sie ihn transportiert habe, an den Abflugort – im vorliegenden Fall D._______ – zurückzubringen, und der Beschwerdeführer auch dorthin zurückgeführt werden könne, zumal er einen Reisepass mit einem (…) Visum besitze, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei das BFM aufzufordern, ihn einem Kanton zuzuweisen und ihm hinsichtlich eines Asylverfahrens im Inland die Einreise zu bewilligen, dass eventualiter der angefochtene Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei und diese anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 17. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-6519/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-

D-6519/2012 riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass vorliegend vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, da das Ergebnis dieser Prüfung präjudiziell für die Beurteilung des Hauptbegehrens ist (Antrag auf Bewilligung der Einreise in die Schweiz), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG), dass für die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG unter anderem vorausgesetzt wird, dass eine Rückübernahmezusicherung des fraglichen Drittlandes bezüglich der asylsuchenden Person vorliegt, was vom BFM abzuklären ist (vgl. die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 BBl 2002 6884; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 139), dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass B._______ gegenüber der Schweiz hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Rückübernahmezusicherung abgegeben hat, dass zudem festzuhalten ist, dass das Touristenvisum, mit dem der Beschwerdeführer im September 2012 nach B._______ reiste, lediglich bis zum 14. Dezember 2012 gültig ist, dass aufgrund der Aktenlage folglich nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer könne im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG nach B._______ zurückkehren,

D-6519/2012 dass es nach dem Gesagten an einer notwendigen Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG fehlt, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung dieser Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass deshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer als Hauptbegehren den Antrag stellt, es sei ihm hinsichtlich eines Asylverfahrens im Inland die Einreise zu bewilligen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2012 für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass gemäss der angefochtenen Verfügung (vgl. Dispositivziffer 2) dem Beschwerdeführer spätestens am 21. Dezember 2012 die Einreise in die Schweiz zu gestatten wäre, dass aufgrund der vorliegenden Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz dem Antrag auf Bewilligung der Einreise in die Schweiz durch die Vorinstanz stattzugeben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren – insbesondere der analogen Beschwerdeerhebung im Fall des (…) des Beschwerdeführers – von Amtes wegen auf Fr. 300.-festzusetzen ist.

D-6519/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

Versand:

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