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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2010 D-6517/2010

September 16, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,639 words·~13 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-6517/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.__________, geboren (...), und B.__________, geboren (...), unbekannter Herkunft, vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6517/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 25. Juli 2010 von Montenegro sowie weiteren, ihnen unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreisten und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.__________ um Asyl nachsuchten, dass sie dort am 4. August 2010 summarisch befragt wurden, dass das BFM die Beschwerdeführenden am 27. August 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachten, sie seien ethnische Roma und stammten beide ursprünglich aus D.__________, Kosovo, hätten jedoch seit dem Jahr 1997 (Beschwerdeführerin) respektive dem Jahr 1999 (Beschwerdeführer) als Flüchtlinge in E.___________, Montenegro, gelebt, wo sie sich auch kennengelernt und geheiratet hätten, dass sie jedoch in Montenegro von Serben behelligt worden seien, weshalb sie in die Schweiz geflüchtet seien, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, sie seien von den Serben als "Albaner" beschimpft, bedroht und bestohlen worden, dass die Serben ihm vorgeworfen hätten, er sei ein UCK-Anhänger und arbeite mit den Kosovaren zusammen, dass er einmal von Serben zuhause aufgesucht und geschlagen worden sei, dass zwei Tage später seine Frau zuhause bedroht worden sei, dass sie als Roma unerwünscht gewesen seien und man sie aufgefordert habe, E.___________ zu verlassen, dass sie jedoch nicht nach Kosovo zurückkehren könnten, da sie der Roma-Minderheit angehörten und im Übrigen in Kosovo keine Unterkunftsmöglichkeit mehr hätten, D-6517/2010 dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbrachte, er habe während des Krieges nicht für Kosovo gekämpft, weshalb er von den Albanern als serbischer Kollaborateur beschimpft worden sei, dass er damals auf der Flucht aus Kosovo von Albanern mit einem Messer verletzt worden sei und bei einer Rückkehr nach Kosovo neue Probleme mit den Albanern befürchte, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr Ehemann würde bei einer Rückkehr nach Kosovo von den Albanern umgebracht werden, er werde dort gesucht, und auch sie fürchte sich vor den Albanern in Kosovo, dass sie in Montenegro im Übrigen auch von Albanern belästigt worden sei, dass die Beschwerdeführenden erklärten, sie seien zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers sowie mit ihren vier Kindern aus Montenegro ausgereist, allerdings in separaten Fahrzeugen, dass die Eltern/Schwiegereltern und die Kinder ebenfalls in der Schweiz eintreffen sollten, sie jedoch bisher nichts von ihnen gehört hätten, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt eines EURODAC-Treffers zugab, sich von 2007 bis 2008 in Frankreich aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens keine Identitäts- oder Reisepapiere, sondern lediglich die Kopie einer beglaubigten Zeugenaussage betreffend seine Herkunft aus D.__________ zu den Akten reichten, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. September 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-6517/2010 dass ausserdem das eingereichte Beweismittel (beglaubigte Zeugenaussage in Kopie) gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen wurde, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrer Herkunft, ihren Aufenthaltsorten, ihren Familienverhältnissen sowie zum Verbleib ihrer Identitätspapiere enthielten massive Ungereimtheiten und seien teilweise äusserst unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden hätten bewusst keine Identitätspapiere abgegeben, um ihre wahre Herkunft und Biographie zu verschleiern und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder gar zu verhindern, dass Indizien für eine Herkunft der Beschwerdeführenden aus Serbien bestünden, dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen, dass die Verfolgungsvorbringen als haltlos zu bezeichnen seien, da die geltend gemachte Herkunft aus E.___________/Montenegro respektive D.__________/Kosovo nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführenden daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. September 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Asylgesuche seien zu prüfen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, den Beschwerdeführenden sei während der Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen, es sei die vollumfängliche unentgeltliche D-6517/2010 Rechtspflege zu gewähren und es seien sämtliche Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-6517/2010 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, das BFM hätte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden je einzeln prüfen müssen, was nicht geschehen sei, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei, dass zwar jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen hat (vgl. Art. 5 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), dass dieser Anspruch jedoch eine zusammenfassende Beurteilung der Vorbringen mehrerer Familienangehöriger respektive Ehepaare in einer einzigen Verfügung nicht ausschliesst, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sowohl die Vorbringen der Beschwerdeführerin als auch diejenigen des Beschwerdeführers zusammengefasst erwähnt und gewürdigt hat, womit es dem in Art. 5 AsylV1 statuierten Anspruch Genüge getan hat, dass somit keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren, D-6517/2010 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass die Beschwerdeführenden bis heute keine rechtsgültigen Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht haben, dass sie geltend machten, die Papiere befänden sich bei den Eltern des Beschwerdeführers, dass diese gleichzeitig mit ihnen in Richtung Schweiz aus Montenegro ausgereist seien, jedoch mutmasslich bisher nicht in der Schweiz eingetroffen seien, dass es sich dabei indessen um eine stereotype Behauptung handelt, dass ausserdem nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Identitätspapiere allesamt dem Vater des Beschwerdeführers übergeben worden seien, dass der Beschwerdeführer angeblich seiner Frau gesagt hatte, sie solle dem Vater nur die Kopien geben und die Originale behalten, sie dann aber fälschlicherweise die Originale abgegeben und die Kopien behalten habe (vgl. A11 S. 3), dass indessen nicht plausibel ist, weshalb der Beschwerdeführer die Aufbewahrung der Papiere seiner Frau anvertraut habe, zumal er selbst sinngemäss erklärte, der Mann im Haus trage die Verantwortung (vgl. A11 S. 5), dass der Beschwerdeführer das Vorhandensein der Originalpapiere vor der Abfahrt offenbar nicht mehr überprüfte, was ebenfalls realitätsfremd erscheint, D-6517/2010 dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen betreffend den Verbleib der Papiere widersprach, indem sie zunächst vorbrachte, diese seien beim Schwiegervater (vgl. A3 S. 3), später hingegen erklärte, die Origi nale seien bei der Schwiegermutter, möglicherweise seien sie auch verloren oder bei der Abfahrt vergessen worden (vgl. A12 S. 5), dass die Beschwerdeführenden im Weiteren zu ihrer Reise in die Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnten und insbesondere nicht in der Lage waren anzugeben, durch welche Länder sie gereist seien, dass sie im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen haben, um ihre Identität zu belegen, dass es den Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitätsoder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihren angeblichen bisherigen Aufenthaltsorten massive Ungereimtheiten enthalten, dass ein längerer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in D.__________ und/oder E.___________ aufgrund ihrer widersprüchlichen, wirren und teilweise tatsachenwidrigen Angaben ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerdeführer zum Quartier F.___________ in D.__________ zwar gewisse Angaben machen konnte, allerdings widersprüchliche Aussagen zu seiner Wohnadresse machte und offensichtlich den Begriff "UNMIK" nicht kennt, dass im Weiteren seine Schilderung von E.___________ äusserst vage ausgefallen ist, ebenso wie seine Angaben zu seinen Aufenthalten in Serbien, Mazedonien, Kosovo und Frankreich, D-6517/2010 dass beide Beschwerdeführenden konsequent von G.__________ sprechen, obwohl diese Stadt bereits seit dem Jahr 1992 (wieder) H.__________ heisst, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in seiner Verfügung (namentlich Seite 3) zu verweisen ist, dass die bestehenden Ungereimtheiten nicht mit der in der Beschwerde geltend gemachten Nervosität der Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen erklärt werden kann, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie stammten ursprünglich aus D.__________/Kosovo und hätten sich ab 1997 respektive 1999 mehrheitlich in E.___________/Montenegro aufgehalten, aufgrund der Aktenlage als unglaubhaft zu erachten ist, dass das eingereichte Beweismittel (Kopie einer beglaubigten Zeugenaussage betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers aus D.__________) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal derartige Dokumente fälschungsanfällig sind und überdies ohne Schwierigkeiten käuflich erworben werden können, dass demzufolge die geltend gemachte, in D.__________ und E.___________ angeblich erlittene Verfolgung durch Albaner respektive Serben ebenfalls offensichtlich unglaubhaft ist, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demnach ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass darauf verzichtet werden kann, noch näher auf die Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge D-6517/2010 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG ist, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) der Asylsuchenden findet, dass die asylsuchende Person im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass die Behörden bei fehlenden oder falschen Angaben zur Herkunft nicht gehalten sind, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in möglichen Heimatstaaten zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2), dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie stammten aus Kosovo, dass die Beschwerdeführenden jedoch – ohne entschuldbare Gründe (vgl. vorstehend) – keine Identitätsdokumente zu den Akten reichten, welche die behauptete Herkunft beweisen würde, dass das einzige Beweismittel, die beglaubigte Zeugenaussage, aus den vorstehend erwähnten Gründen nicht geeignet ist, die Herkunft der Beschwerdeführenden aus D.__________ zu belegen, dass es sich beim Vorbringen, sie stammten aus Kosovo, somit um eine unbelegte Behauptung handelt, welche indessen angesichts der widersprüchlichen und vagen Aussagen der Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden kann (vgl. dazu bereits vorstehend), D-6517/2010 dass schliesslich auch der Beschwerde nichts zu entnehmen ist, was die geltend gemachte Herkunft aus Kosovo nachträglich glaubhaft machen würde, dass die Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft zu tragen haben, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen, dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch, es sei den Beschwerdeführenden während der Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen, angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei damit kostenpflichtig werden, womit kein Raum bleibt für eine Auferlegung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz (vgl. das Rechtsbegehren Nr. 4, wobei anzumerken ist, dass den Vorinstanzen ohnehin nie Verfahrenskosten auferlegt werden [vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG]), dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6517/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C.__________ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 12

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