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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2017 D-65/2017

January 13, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,630 words·~23 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-65/2017 pjn

Urteil v o m 1 3 . Januar 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).

D-65/2017 Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 15. Januar 2016 zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter und suchte am 9. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM in der Datenbank EURODAC ergaben, dass der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2016 in Deutschland die Fingerabdrücke abgenommen worden waren und sie dort um Asyl nachgesucht hatte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. März 2016 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da sie erfahren habe, dass in der Schweiz die Frauenrechte geschützt würden und diese auch für Kinder sehr gut sei. B. B.a Am 10. März 2016 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. B.b Die deutschen Behörden teilten dem SEM am 22. März 2016 mit, das Gesuch werde zur Wahrung der Antwortfrist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin- III-VO zunächst abgelehnt. Die Beantwortung erfordere weitere Nachforschungen, über die unaufgefordert informiert werde. B.c Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 31. März 2016 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-

D-65/2017 staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (nachfolgend Durchführungsverordnung), ihren Entscheid erneut zu prüfen (Remonstrationsverfahren). B.d Am 1. Dezember 2016 teilten die deutschen Behörden mit, sie seien zur Übernahme der Beschwerdeführerinnen bereit. C. C.a Das SEM teilte den Beschwerdeführerinnen am 5. Dezember 2016 mit, seine Abklärungen hätten ergeben, dass Deutschland für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Es werde beabsichtigt, sie nach Deutschland wegzuweisen. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihnen Frist bis zum 16. Dezember 2016 gewährt. C.b Die Beschwerdeführerinnen reichten durch ihren Rechtsvertreter am 16. Dezember 2016 eine Stellungnahme ein. Sie führten aus, aus dem Schreiben des SEM gehe nicht hervor, ob die Fristen eingehalten worden seien und die Kriterien für die Bestimmung des mutmasslich zuständigen Mitgliedstaats würden nicht angegeben. Es werde um Edition der relevanten Akten ersucht und das SEM werde ersucht aufzuzeigen, dass keine Fristen verpasst worden seien. Im Rahmen des Kindeswohls sei zu berücksichtigen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Kindergarten integriert sei und es für sie eine Katastrophe wäre, aus ihrer Klasse gerissen zu werden. Der Stellungnahme lagen Briefe der Kindergartenlehrperson der Reformierten Kirche C._______ und von Frau Dr. med. D._______ bei. D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (eröffnet am 27. Dezember 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. E. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter, die

D-65/2017 angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei für eine Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 setzte der Instruktionsrichter die Überstellung der Beschwerdeführerinnen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. G. Die Beschwerdeführerinnen übermittelten am 6. Januar 2017 eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 5. Januar 2017. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben

D-65/2017 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation

D-65/2017 im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen einzugehen, die – sollten sie berechtigt sein – allenfalls eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen könnten. 4.2 4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter

D-65/2017 grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c; vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weis-senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.) 4.2.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 geltend gemacht, es sei ihr nicht möglich, das rechtliche Gehör wahrzunehmen, weil die relevanten Akten nicht ediert worden seien und nicht klar sei, gestützt auf welche Grundlage eine Wegweisung nach Deutschland verfügt werden solle. Auch sei nicht überprüfbar, ob alle Fristen eingehalten worden seien. 4.2.3 Vorliegend gewährte das SEM der Beschwerdeführerin bereits bei der BzP vom 1. März 2016 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es wurde ihr erklärt, dass ihre Fingerabdrücke von den deutschen Behörden erfasst worden seien, weshalb mutmasslich die deutschen Behörden für die Durchführung des Verfahrens zuständig seien und das SEM voraussichtlich auf das Asylgesuch nicht eintreten werde (act. A4/13 S. 9 f.). Der in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 und der Beschwerde

D-65/2017 erhobene Einwand, es sei nicht klar, auf welche rechtlichen Grundlagen das SEM die Wegweisung abzustützen gedenke, ist in dieser absoluten Form demnach nicht zutreffend. 4.2.4 Nach Eingang der Zustimmung der deutschen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführerinnen vom 1. Dezember 2016 gewährte das SEM ihnen am 5. Dezember 2016 erneut das rechtliche Gehör, um sich zur Zuständigkeit Deutschlands und einer Wegweisung nach Deutschland zu äussern. Im Rahmen der Stellungnahme beantragten diese, die entsprechenden Akten seien ihnen zuzustellen und es sei kurz aufzuzeigen, dass keine Fristen verpasst worden seien. Anhand des Schreibens vom 5. Dezember 2016 sei es nicht möglich, ernsthaft zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands Stellung zu nehmen. 4.2.5 Die Beschwerdeführerinnen machen in diesem Zusammenhang berechtigterweise geltend, dass ihnen die für die Überstellung wesentlichen Aktenstücke hätten zugestellt werden müssen, damit sie bezüglich der Zuständigkeit Deutschlands allenfalls nicht in ihren Personen liegende Einwände hätten anbringen können. Den Beschwerdeführerinnen war es ohne weiteres möglich, in der Stellungnahme in ihren Personen liegende Gründe, die sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der BzP noch nicht benennen konnten (Krankheit, neu in der Schweiz lebende Familienangehörige und ähnliches), geltend zu machen, die gegen eine Überstellung nach Deutschland sprechen. Ohne Kenntnis der vom SEM durchgeführten Verfahrensschritte und der Antworten der deutschen Behörden wurde ihnen indessen das Einreichen einer sachlich korrekten Stellungnahme hinsichtlich der Zuständigkeit Deutschlands unzumutbar erschwert beziehungsweise teilweise verunmöglicht. 4.2.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerinnen, das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands (erneut) wahrzunehmen, dadurch verletzt hat, dass es ihnen die notwendige Akteneinsicht erst mit dem Endentscheid gewährte. Diese Verletzung ist jedoch als geheilt zu erachten, da der Verfahrensschritt mit der nachträglichen Zustellung der Akten nachgeholt wurde und die Beschwerdeführerinnen mit der Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage nicht eingeschränkt ist.

D-65/2017 4.3 4.3.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung auch nicht zu den übrigen in der Stellungnahme dargelegten Argumenten geäussert. Es habe weder zum langen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und ihrem angeschlagenen Gesundheitszustand noch zur bereits erfolgten Integration der Tochter im Kindergarten Stellung nehmen wollen. 4.3.3 Diese Rügen sind nicht stichhaltig. Das SEM äusserte sich in der Verfügung zur Dauer des Dublin-Verfahrens und ging auf das durchgeführte Remonstrationsverfahren ein. Es wertete die geltend gemachte Integration in die Schweizer Gesellschaft als nicht ausschlaggebend für die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung und erachtete die Wirkungen eines Ortswechsels für die Tochter der Beschwerdeführerin als nicht derart gravierend, dass ein Selbsteintritt gerechtfertigt wäre. Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verwies es darauf, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Die Rüge, das SEM sei auf die in der Stellungnahme geäusserten Anliegen, Wünsche und Ängste der Beschwerdeführerinnen nicht einmal ansatzweise eingegangen, ist somit nicht zutreffend. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die formellen Rügen – mit Ausnahme der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, die als geheilt erachtet, der aber im Kostenpunkt Rechnung zu tragen

D-65/2017 ist – unberechtigt sind. Der Rückweisungsantrag (Ziff. 1 der Beschwerdebegehren) ist abzuweisen. 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 31. Januar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 10. März 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 1. Dezember 2016 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. 5.2 Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 10. März 2016 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen. Diese antworteten am 22. März 2016 abschlägig. Daraufhin ersuchte das SEM am 31. März 2016 – und somit rechtzeitig (vgl. Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung) – Deutschland um Überprüfung seines Entscheids. Deutschland hätte diese Anfrage zwar innerhalb von zwei Wochen beantworten sollen, aber entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wurde nach Ablauf der zwei Wochen nicht automatisch Deutschland zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, da es sich bei der in Art. 5 Abs. 2 Durchsetzungsverordnung festgelegten Frist um eine blosse Ordnungsfrist handelt (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 5). Dementsprechend ging die Zuständigkeit sechs Monate nach Ablauf der Antwortfrist im Remonstrationsverfahren auch nicht an die Schweiz zurück – Art. 29. Abs. 1 Dublin-III-VO kann in diesem Zusammenhang entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht zur Anwendung gelangen –, da diese die Überstellung der Beschwerdeführerinnen mangels Zustimmung Deutschlands nicht durchführen konnte. Das SEM, das die deutschen Behörden einzig an die ausstehende und zugesagte, aber noch nicht gegebene Antwort hätte erinnern können, hat demnach keine Verfahrensfehler begangen, indessen haben die deutschen Behörden mit der massiv verspäteten Antwort Dublin-Vertragsrecht verletzt. 5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder

D-65/2017 entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.3.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5.4 Die Beschwerdeführerinnen fordern mit ihrem Vorbringen sie seien in der Schweiz bereits integriert und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei beeinträchtigt, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.4.1 Die Beschwerdeführerinnen haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, die sie bei einer

D-65/2017 Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerinnen haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.4.2 Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Stellungnahme auf ihren Gesundheitszustand hin. Gemäss dem Schreiben von Frau Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2016 sei sie in der Heimat traumatisiert worden und habe in der Schweiz psychotherapeutisch behandelt werden müssen. Langsam habe sich eine psychische Stabilisierung gezeigt, zumal sie in der Schweiz Unterstützung erfahren habe. Damit macht die Beschwerdeführerin implizit geltend, die Überstellung nach Deutschland setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist nicht bestritten, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,

D-65/2017 den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.4.3 Die Beschwerdeführerinnen monieren ferner eine Verletzung des Kindeswohls durch die Überstellung nach Deutschland. Aus dem Schreiben der Kindergartenlehrperson betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese sich in der Schweiz sehr gut integriert und Freunde gefunden habe. Sie mache in sprachlicher Hinsicht Fortschritte und sei in der Schweiz „angekommen“. Falls sie aus der Kindergartenklasse herausgerissen würde, wäre dies eine enorme psychische Belastung. Auch für die Klasse wäre eine Ausreise von B._______ eine grosse Belastung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach einem mittlerweile einjährigen Aufenthalt in der Schweiz vor allem für die Tochter problematisch ist. Es kann aber im Sinne der entsprechenden Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass Mutter und Tochter hier bereits derart verwurzelt sind, dass zwingend ein Selbsteintritt auf die Asylgesuche zu erfolgen hätte. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin auch in Deutschland den Kindergarten besuchen und anschliessend eingeschult wird, wobei auch in diesem Land auf ihre Bedürfnisse eingegangen werden kann. Insofern erscheint eine Überstellung nach Deutschland als mit dem Kindeswohl vereinbar. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:

D-65/2017 5.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.7 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind

D-65/2017 allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, erweisen sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – die Beschwerdeführerinnen sind nachgewiesenermassen fürsorgeabhängig und die Beschwerde hat sich nicht als aussichtslos erwiesen – werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt. 11. Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 300.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-65/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– zu entrichten. 4. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

D-65/2017 — Bundesverwaltungsgericht 13.01.2017 D-65/2017 — Swissrulings