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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2012 D-6459/2012

December 18, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,364 words·~7 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6459/2012

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2012 / N (…).

D-6459/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer erstmals am 6. Januar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland sowie den Vollzug anordnete, dass der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland am 11. Mai 2010 erfolgte, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2010 von Deutschland aus in sein Heimatland zurückgeführt wurde, II. dass der Beschwerdeführer am 27. September 2012 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte und dazu am 3. Dezember 2012 vom BFM angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, Mitglied der Arbeiterpartei zu sein, dass er als Gemüsezüchter mit dem Vorsteher seines Dorfes in Konflikt geraten sei, dass Personen aus dem Umfeld des Vorstehers seine Gemüsekulturen zerstört hätten, worauf er aus Rache in dessen Haus eingedrungen sei und die Inneneinrichtung zerstört habe, dass er sich versteckt gehalten habe und schliesslich wieder ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 – eröffnet am 5. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf

D-6459/2012 das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen und seither hätten sich keine Ereignisse zugetragen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder Relevanz für die Gewährung vorübergehenden Schutzes zu entfalten, dass der inhaftierte Beschwerdeführer mit einer mutmasslich in georgischer Sprache verfassten Eingabe vom 11. Dezember 2012 (Datum des Poststempels; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 13. Dezember 2012) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 2012 eine Übersetzung der Eingabe von Amtes wegen in Auftrag gab, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2012 und die Übersetzung am 18. Dezember 2012 beim Gericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-6459/2012 dass auf die fristgemäss eingereichte und nunmehr formgerecht vorliegende Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass von einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auszugehen ist, wenn im vorangegangenen Verfahren entweder rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Gesuchsteller nicht Flüchtling ist oder auf andere Weise implizit vom Fehlen der

D-6459/2012 Flüchtlingseigenschaft ausgegangen wurde (insbesondere bei Nichteintreten mangels Asylgesuchs, wegen Herkunft aus einem verfolgungssicheren Land oder unter Umständen wegen grober und vorsätzlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 5b S. 9), dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2010 mit Entscheid vom 31. März 2010 nicht eintrat, dass sich die Vorinstanz dabei auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG abstützte, dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aber weder explizit noch implizit die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt, sondern allein der für die Behandlung zuständige Staat bestimmt wird, weshalb in Bezug auf das erste Asylverfahren nicht von einem erfolglos Durchlaufenen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausgegangen werden kann, dass somit bezüglich des zweiten Asylgesuchs vom 27. September 2012 das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG genannte Tatbestandsmerkmal des erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens, welches die Fällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf diese Bestimmung gerechtfertigt hätte, fehlt, dass das BFM daher zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang auf die Nachreichung der anerbotenen Beweismittel verzichtet werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dem bislang nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien bei der Beschwerdeführung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG

D-6459/2012 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6459/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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