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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2007 D-6453/2006

June 12, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,329 words·~42 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 23. Dezember 2002 i.S. Asyl und Wegw...

Full text

Abtei lung IV D-6453/2006 law/bah {T 0/2} Urteil vom 12. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Schmid Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. Dezember 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 16. Oktober 2000 und gelangte am 18. Dezember 2000 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. a) Anlässlich der ersten Befragung vom 28. Dezember 2000, welche in der Empfangsstelle A._______ durchgeführt wurde, sagte er aus, er habe von 1986 bis 1993 in der Türkei studiert. Danach sei er bis zu seiner Ausreise im Textilhandel tätig gewesen. Er habe den Iran verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe Ende September 2000 aus Kanada eine Einladung zu einer Parteiveranstaltung der "Hezbe Azadi Azerbaidschan-Süd" ("Exiled South Azerbaijan Parliament", ESAP) erhalten. Von einem Parteimitglied habe er erfahren, dass sein Name der iranischen Regierung bekannt geworden sei. Diese Person habe ihm gesagt, er müsse fortgehen, da bereits Parteikollegen festgenommen worden seien. Die Partei habe ihm geholfen, den Iran zu verlassen. Er sei für die Finanzen der Partei zuständig gewesen und habe Flugblätter sowie Zeitschriften verteilt. Am 1. Juli 2000 habe er an einer Demonstration teilgenommen, die an einem Gedenktag stattgefunden habe. Zwei Tage danach sei er von der Geheimpolizei festgenommen, befragt und nach 48 Stunden wieder freigelassen worden. b) Mit Schreiben vom 6. März 2001 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein Telefaxschreiben der "Azerbaijani Federation of Sweden" (AFS) vom 8. Februar 2001, die Kopie einer Bescheinigung des "Aserbaidschanischen Kulturvereins e.V." in Berlin vom 16. Februar 2001, die Kopie eines Schreibens des "Aserbaidschanischen Kulturvereins" in Dänemark vom 4. Februar 2001, die Kopie eines Schreibens des "The World Azerbaijanians Rights Defense Committee" vom 8. Februar 2001 und die Kopie einer Bestätigung des "Board of the Group 21 Azer" vom 5. Februar 2001. Am 21. März 2001 reichte er das Original eines Schreibens des ESAP ein. c) Am 16. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer von (kantonale Behörde) befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe von 1988 bis 1993 an der technischen Universität von Istanbul studiert; das Studium habe er mit einem Diplom abgeschlossen. Er sei Mitglied des ESAP und der "Südaserbaidschanischen Freiheitsorganisation" und Komitee-Vorsteher für Finanzen und Flugblätter gewesen. Seit seiner Studienzeit sei er politisch aktiv gewesen; nach seinem Beitritt zum ESAP habe er seine Aktivitäten erweitert. Er habe am 29./30. Juni 2000 am Gedenktag von Babak Qalasi teilgenommen; der Etelaat habe die Ereignisse gefilmt und die Teilnehmer identifiziert. Beamte des Nachrichtendienstes hätten ihn am 2. Juli 2000 von zu Hause abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht, wo er verhört und zusammengeschlagen worden sei. Nachdem er Brechreiz und Durchfall gehabt habe, habe man ihn freigelassen. Nach der Entlassung aus der Haft sei er beschattet worden. Seine Parteifreunde seien für den 30. September 2000 zu einem Kongress nach Vancouver eingeladen worden. Die Namensliste der Eingeladenen sei aufgeflogen und der Kongress sei verschoben worden. Nachdem die Namensliste bekannt geworden sei, seien bei zwei Parteikollegen Razzien durch-

3 geführt worden. Als er davon erfahren habe, sei er nicht mehr nach Hause gegangen. Auch bei ihm sei am 9. Oktober 2000 eine Razzia durchgeführt worden, bei der sein Reisepass sichergestellt worden sei. Danach habe er sich zur Ausreise entschieden. Im Falle einer Rückkehr in den Iran würde er wegen illegaler Ausreise in Haft genommen. Was ihm aufgrund seiner politischen Aktivitäten widerfahren würde, wisse er nicht. Zurzeit sei er politisch nicht aktiv. In der Türkei und in Nordaserbaidschan wäre er nicht sicher gewesen, da viele iranische Aseris dort Terroranschlägen zum Opfer gefallen seien. Der Beschwerdeführer gab einen Militärausweis, einen Führerschein, einen Parteiausweis des ESAP, einen Artikel aus der Zeitschrift "Azidliq" vom 24. Oktober 2000, einen Auszug aus dem UN-Bericht der "Commission on Human Rights" vom 16. Januar 2001, einen Auszug aus einem UNO-Bericht vom 29. März 2001, 3 Berichte aus der Zeitschrift "Azerbaycan" sowie 3 Flugblätter zu den Akten. d) Der Beschwerdeführer teilte am 8. August 2002 mit, er sei zum 6. Weltkongress der Aserbaidschaner eingeladen worden. Zudem reichte er Beweismittel über seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz ein. Für die gesamten während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel ist auf die Beweismittelumschläge (Akten A22 und A23) zu verweisen. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle gesagt habe, er habe seinen Wohnort am 15./16. Oktober 2000 unmittelbar vor seiner Flucht verlassen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er behauptet, er habe B._______ wegen einer drohenden Festnahme bereits am 8./9. Oktober 2000 verlassen und sich zu einem in C._______ lebenden Freund abgesetzt. Ferner habe er bei der Empfangsstelle behauptet, er sei zu Hause von einem Parteimitglied aufgesucht worden und habe sich aufgrund dessen Informationen veranlasst gesehen, sich sofort zu seinem Kollegen abzusetzen. Bei der kantonalen Befragung habe er gesagt, er habe die Informationen erhalten, als er sich unterwegs auf der Arbeit befunden habe, worauf er nicht mehr nach Hause gegangen sei. Erst auf Nachfrage, wie das Parteimitglied seinen Aufenthaltsort bei der Arbeit habe ausfindig machen können, habe er erneut die bei der Empfangsstellenbefragung vorgebrachte Version bestätigt, wobei er die Ereignistermine nicht mehr auf zwei Tage, sondern auf einen Tag festgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Empfangsstelle gesagt, er habe vom Parteimitglied erfahren, dass sein Name der Regierung bekannt geworden sei. Bei der kantonalen Befragung habe er nicht mehr geltend gemacht, dass er von der behördlichen Identifizierung vom Parteimitglied erfahren habe, sondern, dass er am 9. Oktober 2000 zu dieser Erkenntnis gelangt sei, nachdem er telefonisch von der behördlichen Razzia erfahren habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben seien die geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignisse als nicht glaubhaft zu erachten. Die geltend gemachte Konfiskation seines Reisepasses entbehre somit ebenfalls der Glaubhaftigkeit. In der Folge kämen generelle Zweifel am geltend gemachten Verfolgungsszenario auf. Der Beschwerdeführer habe bei der Empfangsstelle sinngemäss festgehalten, nach seiner Entlassung aus der zweitägigen Haft anfangs Juli 2000

4 sei ihm bis zur Ausreise bis Ende September 2000 nichts Nachteiliges widerfahren. Bei der kantonalen Befragung habe er aber behauptet, er sei im Anschluss an die Freilassung ständig beschattet worden. Des Weiteren habe er bei der Empfangsstelle gesagt, er sei aus der Haft entlassen worden, weil die Behörden keine Beweise gehabt hätten; ausser den geltend gemachten Befragungen während der Haft, habe er keine weiteren behördlichen Massnahmen erwähnt. Bei der kantonalen Befragung habe er jedoch angegeben, er sei während der Hafttage mindestens acht Stunden lang verhört und derart mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert worden, dass er Durchfall und Brechreiz erlitten habe; er sei vermutlich wegen seiner gesundheitlichen Probleme und zwecks der Möglichkeit, danach beschattet werden zu können, freigelassen worden, er kenne den genauen Grund aber nicht. Ferner habe er bei der Empfangsstelle behauptet, er habe als einfacher Teilnehmer an der Veranstaltung zur Gedenkfeier "Babak Khorramdin" vom 1. Juli 2000 nichts Besonderes gemacht und lediglich Flugblätter verteilt. Bei der kantonalen Befragung habe er indessen angegeben, er sei anlässlich dieser Veranstaltung Komitee-Vorsteher gewesen und habe bei der Organisation und beim Ereignis selbst aktiv mitgewirkt; er sei für die Finanzen und die Verteilung der Flugblätter zuständig gewesen, habe aber selber keine Flugblätter verteilt. Aufgrund all dieser Widersprüche sei nicht glaubhaft, dass er den geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es sei insbesondere nicht glaubhaft, dass er sich als Mitglied des ESAP beziehungsweise der südaserbaidschanischen Freiheitsorganisation an der genannten Gedenkfeier durch besondere Aktivität exponiert und sich dadurch bei den Behörden suspekt gemacht habe. Sein Engagement in der südaserbaidschanischen Freiheitsbewegung sei insgesamt zu bezweifeln. Bei der Empfangsstelle habe er keine Mitgliedschaft beim ESAP geltend gemacht, erst bei der kantonalen Anhörung habe er gesagt, er sei seit Frühjahr 2000 Mitglied dieser Organisation, sei aber mittlerweile nicht mehr aktiv. Damit habe er die Mitgliedschaft beim ESAP erst nachträglich geltend gemacht und seine aktive Phase für diese Organisation zudem in den Zeitraum vor seiner Ausreise verlegt, was schlecht nachvollziehbar sei, da es sich beim ESAP um eine Exil-Organisation der Südaserbaidschaner handle. Er habe behauptet, schon während seiner Studienzeit politisch aktiv gewesen zu sein. Auf Nachfrage nach seinen Tätigkeiten und über die Partei habe er bloss ausweichende oder nichtssagende Antworten gegeben. Aufgrund dieser unsubstanziierten und erfahrungswidrigen Angaben sei die behauptete Mitgliedschaft nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe insgesamt 20 Beweismittel zu den Akten gereicht. In vier vom Februar 2001 datierenden Bestätigungsschreiben aserbaidschanischer Exilorganisationen werde ihm die Teilnahme an der aserbaidschanischen Nationalbewegung attestiert. Es werde ihm bestätigt, dass er vom iranischen Regime verfolgt werde, indessen würden keine konkreten Verfolgungsmassnahmen aufgeführt. Die Dokumente erweckten den Eindruck, als seien sie aus Gefälligkeit erstellt worden. Einem Bestätigungsschreiben des Vorstandes der Gruppe "21 Azer" sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in der nationalen Freiheitsbewegung Südaserbaidschans engagiert habe. Wegen seiner Teilnahme im Kampf für die Wiederherstellung des Nationalstaates sei er verfolgt worden. Das Dokument sei in der, dem Anschein nach serienmässig gefertigten, textlichen Anordnung derart gestaltet, dass ihm am Schluss in beliebiger Anzahl Namen von Personen beigefügt werden könnten. Es nenne zudem keinen Ausstellungsort und mache keine Anga-

5 ben zu den Verfolgungsmassnahmen. In einem weiteren Schreiben bestätige das ESAP, der Beschwerdeführer sei Mitglied des Finanz- und Verteilungskomitees des ESAP in der Gegend von B._______ gewesen. Wegen seiner Arbeit in der Organisation und seiner humanitären Aktivitäten sei er von den Mörderagenten des iranischen Geheimdienstes identifiziert worden. Während seiner Studien sei er mit den Zielen und Absichten der Freiheitspartei Südaserbaidschans bekannt gemacht worden. Er habe sich enthusiastisch und freiwillig mit der Organisation des ESAP verbunden und sei später Mitglied und Repräsentant der Südaserbaidschan-Partei in B._______ geworden. Seine über Tag und Nacht erfolgten Aktivitäten im Verteilen von Flugblättern und Bemalen von Wänden mit politischen Slogans sowie seine Sammlung von Spenden hätten grosse Auswirkung auf das Südaserbaidschanische Parlament gehabt. Belastet mit vielen Schwierigkeiten habe er den Iran verlassen. Dem undatierten Dokument seien keine konkreten Angaben betreffend Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen. In den beiden eingereichten Auszügen aus UNO-Berichten werde der Beschwerdeführer nicht erwähnt, weshalb ihnen kein Beweiswert zukomme. In einem in der Zeitung "Azadliq" veröffentlichten Interview werde er nicht erwähnt, weshalb dem Dokument kein Beweiswert zukomme. In drei eingereichten Flugblättern und drei Zeitungsartikeln aus der Zeitschrift "Acerbaycan" werde er nicht namentlich erwähnt. In einem in Englisch verfassten Menschenrechtsreport werde er nicht erwähnt. Die Azerbaidschaner-Vereinigung in Schweden habe den Beschwerdeführer zu einer in Schweden stattfindenden Veranstaltung vom Juni 2002 eingeladen. Die Einladung enthalte keine weiteren Angaben zur Person des Beschwerdeführers und den Einladungsgründen und es seien ihr keine Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen. In zwei Berichten aus schwedischen Tageszeitungen vom Januar 2002 werde über das Vorgehen des iranischen Regimes gegen Dr. Chehregani geschrieben; der Beschwerdeführer werde nicht erwähnt. In zwei Berichten aus der (...)-Zeitung vom Oktober 2001 und Januar 2002 werde über aserbaidschanische Volksmusik anlässlich von Veranstaltungen von Asylsuchenden berichtet. Auf einem der Ausschnitte sei der Beschwerdeführer abgebildet, sein Name werde nicht erwähnt. Auf einem Fotobild werde er als Sänger in einer siebenköpfigen Gruppe gezeigt, indessen nicht namentlich genannt. In einem Prospekt des "ARAZ" (Aserbaidschanischer Kulturverein Zürich) werde er nicht erwähnt. In einem vom 22. August 2001 datierenden Schreiben des aserbaidschanischen Weltkongresses werde ihm Engagement in der Verteidigung der Menschenrechte in Südaserbaidschan und deshalb erlittene Verfolgung bestätigt. Das Dokument enthalte keine Details und sei aus Solidarität verfasst worden. Die auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Mitgliedskarte des ESAP enthalte weder ein Ausstellungsdatum noch einen Ausstellungsort. Den darauf attestierten Angaben hafte zudem, wie Parteibestätigungen insgesamt, der Charakter einer Gefälligkeitsbestätigung an. Insgesamt komme den Dokumenten für die vorliegend geltend gemachte Verfolgungslage bloss ungenüglicher oder überhaupt kein Beweiswert zu, sie seien als untaugliche Beweismittel zu bezeichnen. Als solche bekräftigten sie den zuvor festgestellten Mangel am Wahrheitsgehalt der angeblich gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungsmassnahmen und der diesbezüglichen Verfolgungslage. Soweit es zutreffe, dass sich der Beschwerdeführer für das kulturelle Erbe der grossen ethnischen Minderheit der Aseri engagiert und sich in dieser Eigenschaft an folkloristisch geprägten Gedenkfeiern wie etwa am Gedenktag "Babak Khorramdin" beteiligt habe, habe die-

6 ses Engagement keine Verfolgung seitens des iranischen Staats zur Folge. Bekanntlich werde den Aseris seitens der iranischen Behörden die derartige Pflege ihres Kulturgutes ausdrücklich gestattet. Bei der Durchführung solcher Anlässe hielten die iranischen Sicherheitsdienste Wache darüber, ob dabei Vorkehren oder Aufrufe zum Sturz des gegenwärtigen Regimes festzustellen seien. Soweit der Beschwerdeführer von der Anwesenheit solcher Sicherheitsdienste beeinträchtigt gewesen sei, seien diese Nachteile nicht derart, dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Heimat verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden sei. Die ihm gemäss seinen Angaben bewilligten Auslandsreisen bestätigten diese Feststellung. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Februar 2003 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar erscheine. Verfahrensmässig wurde um die Gewährung ergänzender Akteneinsicht (Beweismittel) und die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersucht. Der Beschwerdeführer sei zu einer Instruktionsverhandlung vorzuladen, anlässlich welcher er ergänzend zu seinen Asylgründen zu befragen sei. Für die Begründung der Beschwerde ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 25 der Beschwerde). D. Am 25. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben der "Bütöv Azerbaycan Birliyi" ein. Mit Schreiben vom 4. März 2003 übermittelte er ein Referenzschreiben der "Azerbaijani Federation of Sweden" (AFS). E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2003 entsprach der Instruktionsrichter der ARK dem Gesuch um Gewährung ergänzender Akteneinsicht und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Inhalt der zugestellten Aktenstücke an. F. Der Beschwerdeführer stellte der ARK am 11. März 2003 mehrere Beweismittel zu (vgl. die Aufzählung im entsprechenden Schreiben). In seiner Stellungnahme vom 18. März 2003 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den bereits eingereichten Beweismitteln und legten zusätzliche Beweismittel ins Recht. Der Beschwerdeführer reichte am 21. März 2003 ein Schreiben des "World Azerbaijanis Congress" (WAC) vom 17. März 2003 ein. Mit Schreiben vom 26. März 2003 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben von D._______, einem ehemaligen aserbaidschanischen Minister. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2003, der weitere Beweismittel beilagen, an seinen Anträgen fest. I. Am 21. Januar 2004 stellte der Beschwerdeführer der ARK eine an ihn gerichtete Einladung für den 7. Weltkongress der Aserbaidschaner zu.

7 Der Beschwerdeführer teilte der ARK am 26. Januar 2004 mit, dass verschiedene Führer des Weltkongresses in den ersten beiden Märzwochen in die Schweiz reisen würden. Diese Personen seien bereit, der ARK detaillierte Angaben über die Situation der Aserbaidschaner im Iran zu liefern und ersuchten um Gewährung eines Gesprächstermins. Der Rechtsvertreter teilte der ARK mit Schreiben vom 16. März 2004 mit, er habe sich persönlich mit drei Vertretern des Vorstandes des Weltkongresses unterhalten können. J. Der Beschwerdeführer übermittelte am 1. Juni 2004 weitere Beweismittel. Mit Schreiben vom 23. August 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Exemplar der von ihm und weiteren Personen verfassten Zeitschrift (...) ein. Am 18. Oktober 2004 übermittelte der Beschwerdeführer ein Exemplar der aserischen Oppositionszeitung "Azadliq" vom 22. September 2004. Der Beschwerdeführer gab am 19. November 2004 Unterlagen über eine Standaktion in der Stadt Zürich zu den Akten, über welche auch in einer aserbaidschanischen Zeitung berichtet worden sei. K. Am 1. April 2005 liess der Beschwerdeführer der ARK weitere Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten zukommen. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2005 ordnete die ARK einen weiteren Schriftenwechsel an. M. Die Vorinstanz beantragte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 28. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde. N. Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2005 weitere Beweismittel zu exilpolitischen Aktivitäten ein (u.a. eine Videokassette). In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2006 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Amnesty International zur Verfolgung der aserischen Minderheit im Iran ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter die Gelegenheit, eine detaillierte Kostennote einzureichen. Am 30. März 2007 übermittelte der Rechtsvertreter seine Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-

8 verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer würde gleichzeitig mit drei anderen aserischen Asylbewerbern aus dem Iran Beschwerde gegen eine Verfügung der Vorinstanz erheben. Sie seien gleichzeitig in die Schweiz eingereist und hätten miteinander um Asyl nachgesucht; sie ersuchten um koordinierte Entscheidung. Sie hätten staatliche Verfolgungsmassnahmen aufgrund ihrer politischen und kulturellen Aktivitäten im Umfeld der organisierten aserischen Nationalisten geltend gemacht. Diese wollten sich vom Iran lösen und strebten eine Vereinigung mit Aserbaidschan an. In Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) werde darauf hingewiesen, dass die aserische Minderheit im Iran

9 mangelnde kulturelle Autonomie beklage. Der Beschwerdeführer habe Beziehungen zu verschiedenen nationalistischen Organisationen der aserischen Bevölkerungsgruppe gehabt. Das ESAP betreibe im Iran im Untergrund und im Ausland politische Propaganda für die Abspaltung der iranischen Provinzen Westund Ostaserbaidschan. Die "Aserbaidschanische Freiheitspartei" (CAAP) sei im Iran ebenfalls im Untergrund tätig und verfolge dieselben oder ähnliche Ziele wie das ESAP. Die separatistischen Bewegungen der Aseri knüpften traditionell an historische Persönlichkeiten und Ereignisse an. So sei Babak Khorramdin zum Symbol für den Widerstand der Aserbaidschaner gegen die anstürmenden arabischen Eroberer geworden. Die Erinnerung an ihn werde gepflegt und von den iranischen Sicherheitskräften überwacht. Es liege auf der Hand, dass unter dem Deckmantel von Gedenkfeiern politische Interessen gepflegt würden. Seit der Flucht des Beschwerdeführers hätten die iranischen Sicherheitskräfte etwa 300 militante Anhänger der separatistischen Bewegungen inhaftiert. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu seinen Fluchtgründen beigebracht habe, zeige, dass sein Hintergrund in engem Zusammenhang mit der aserischen Unabhängigkeitsbewegung stehe. Bei den Dokumenten (Zeitungsartikel, Berichte der UNO u.a.) handle es sich einerseits um solche, die die allgemeine Lage der aserischen Minderheit im Iran darstellten, andererseits habe der Beschwerdeführer auch spezifische Dokumente eingereicht, die seine persönlichen Aktivitäten beträfen. Im einem in der Zeitung "Azadliq" vom 24. Oktober 2000 veröffentlichten Interview mit E._______ würden die politischen Organisationen CAAP und ESAP ausführlich dargestellt. Angesichts der vielschichtigen und komplexen Fluchtgründe erstaune es, dass die Vorinstanz ihn nicht persönlich angehört habe. Die Vorinstanz gewichte den Beweiswert der Empfangsstellenbefragung stark und verkenne damit deren summarischen Charakter. Ausserdem habe es das Bundesamt verpasst, ihn direkt anzuhören und ihm damit Gelegenheit zu geben, allenfalls vorhandene Missverständnisse oder Unstimmigkeiten auszuräumen. Der Beschwerdeführer habe keine ökonomischen Fluchtgründe gehabt, zumal er über eine gute Ausbildung verfüge und einer florierenden Geschäftstätigkeit nachgegangen sei. Er sei aufgrund staatlicher Repression aus seinem Heimatland geflohen. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Empfangsstelle richtig gestellt, dass er B._______ am 17./18.7.1379 Richtung C._______ und den Iran am 24./25.7.1379 verlassen habe. Ein Widerspruch liege nicht vor, das Bundesamt habe die Korrektur offensichtlich übersehen. Die von der Vorinstanz aufgegriffenen Unstimmigkeiten bezüglich der genauen Umstände des Empfangs der Warnung durch ein Parteimitglied, träfen in der geschilderten Form nicht zu. Er habe seine Schilderung beim Kanton unmittelbar nachdem er erklärt habe, er habe die Warnung auf dem Weg zur Arbeit erhalten, korrigiert. Er habe erklärt, dass er vom Vertrauensmann am Abend zu Hause aufgesucht worden sei. Auffällig sei, dass der Befrager bei diesem Vorbringen nicht nachgefragt habe. Der Beschwerdeführer habe in diesem Moment der Anhörung nicht genau aufgepasst oder es liege ein Übersetzungsproblem vor. Er habe im Übrigen entgegen der Behauptung der Vorinstanz auch bei der Empfangsstelle nur von einem Datum gesprochen. Dort habe er mit

10 "17./18.7.1379" andeuten wollen, dass er am Abend des 17. auf den 18.7.1379 gewarnt worden sei. Zudem habe er darauf hingewiesen, dass er sich auf den Datenangaben nicht behaften lassen wolle. Nach der Warnung habe er sich unverzüglich nach C._______ begeben, am Folgetag habe er sich nach dem Telefongespräch mit seiner Familie zur Ausreise entschlossen. Die Warnung und die Razzia seien sachlich und persönlich derart eng verbunden, dass es schwer falle, in seinen Angaben einen Widerspruch auszumachen. Die vom Bundesamt geltend gemachten Argumente könnten die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht ernsthaft erschüttern. Der Beschwerdeführer habe bei der Empfangsstelle lediglich erklärt, es sei nichts mehr passiert. Damit habe er gemeint, dass er zwischen der Freilassung anfangs Juli 2000 und der Razzia Ende September 2000 nicht festgenommen oder anderweitig behelligt worden sei. Dass er gleichwohl vom Etelaat beschattet worden sei, habe er beim Kanton geschildert. Er habe schon bei der Empfangsstelle geltend gemacht, dass er für die Finanzen und die Publikation der Partei verantwortlich gewesen sei. Es könne deshalb nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, dass er dort seine politischen Aufgaben beim Gedenktag vom 10.4.1379 nicht detailliert dargestellt habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Empfangsstelle deutlich gemacht, dass er Mitglied der CAAP gewesen sei. Dieses Vorbringen erscheine weder nachgeschoben und realitätsfremd noch zu wenig begründet. Er habe sich zwar nicht über sehr detaillierte Kenntnisse der Parteistrukturen der CAAP ausweisen können, was jedoch kaum erstaunen dürfte, da es sich bei dieser um eine verbotene Organisation handle und er lediglich während eines Jahres für diese aktiv gewesen sei. Ausserdem sei er nur für eine Zelle verantwortlich gewesen, weshalb er keinen Überblick über die Organisation gehabt habe. Es treffe aber nicht zu, dass er nur ausweichende und nichtssagende Angaben zu seiner politischen Tätigkeit gemacht habe. Die von der Vorinstanz erwähnten Unstimmigkeiten erschienen für die Beurteilung der Fluchtgründe als überspitzt formalistisch und durchwegs als nicht ausschlaggebend. Es lägen keine wesentlichen Widersprüche vor, welche an der Glaubhaftigkeit ernstlich zweifeln lassen könnten. Seine Vorbringen seien überwiegend glaubhaft und liessen sich mit zahlreichen Beweismitteln vereinbaren. Die von der Vorinstanz vorgenommene Bewertung der eingereichten Beweismittel sei pauschalisierend. Allein der Umstand, wonach der Beschwerdeführer die zahlreichen Referenzschreiben und weitere Unterlagen problemlos innerhalb kurzer Frist habe beibringen können, lasse auf seine enge Beziehung und Verbindung mit der aserischen Unabhängigkeitsbewegung schliessen. Es wirke kaum nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz auf den Vorwurf von Gefälligkeitsurkunden konzentriere, was angesichts der zahlreichen Gruppen, welche dem Beschwerdeführer Referenzen erteilten, unwahrscheinlich erscheine. Die Vorinstanz liefere für diese Behauptung keine Argumente, die widerlegt werden könnten. Es sei auf die Spaltungen in der aserischen Bewegung hinzuweisen, welche gegen das Vorliegen von Gefälligkeitsurkunden sprächen. Dass diese Schreiben keine konkreten Verfolgungsmassnahmen anführten, tue ihnen als Beweismittel keinen Abbruch. Das von der ESAP eingereichte Schreiben bestätige zahlreiche vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtgründe. Die Würdigung dieses Dokumentes durch die Vorinstanz sei willkürlich. Die Berichte von massgebenden Organisationen über die Menschenrechtslage im Iran veranschaulichten die Repression der irani-

11 schen Behörden gegenüber der CAAP und dem ESAP. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zeitschrift "Azer" vom Herbst 2000 und die Zeitschrift "Azerbaycan" sowie weitere Beweismittel habe beibringen können, belege, dass er in enger Beziehung zur aserischen Befreiungsbewegung stehe. Die zahlreichen Beweismittel zeigten seinen politischen Hintergrund auf. Die Vorinstanz räume in ihrer Verfügung ein, dass die Veranstaltungen der aserischen Unabhängigkeitsbewegung von den iranischen Sicherheitskräften überwacht würden. Der Beschwerdeführer müsse vor dem durch zahlreiche Beweismittel belegten kulturell-politischen Hintergrund umso eher ernsthafte Behelligungen von Seiten der iranischen Sicherheitskräfte befürchten. Die Auffassung der Vorinstanz, er müsse keine asylrelevanten Behelligungen befürchten, falls er in den Iran zurückkehre, gehe an der Realität vorbei. Zu ergänzen sei, dass er Mitglied des WAC sei. Der Beschwerdeführer habe überzeugend dargelegt, dass er einer im Heimatstaat exponierten politischen Bewegung angehöre. Er sei den iranischen Sicherheitskräften als verantwortlicher Aktivist bereits vor seiner Ausreise bekannt gewesen. Zusammen mit Gesinnungsgenossen habe er sich auch in der Schweiz für die Ziele der aserischen Minderheit im Iran in der Öffentlichkeit exponiert. Er nehme an wöchentlichen Internet-Konferenzen teil, an denen sich Exponenten der Bewegung austauschten. Die iranischen Auslandgeheimdienste seien in der Schweiz seit Jahren aktiv und es sei bekannt, dass deren Agenten keine Gelegenheit ausliessen, Namen und Adressen von Aktivisten zu erfassen. Der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Rückkehr in den Iran auch wegen seiner Aktivitäten in der Schweiz mit Festnahme, Misshandlung und Folterungen von Seiten staatlicher Organe rechnen. 4.2 In der Stellungnahme vom 18. März 2003 wird weiter ausgeführt, es sei logisch, dass keine direkten Beweise für die vom Beschwerdeführer erlittenen Verfolgungsmassnahmen hätten beigebracht werden können. Im Iran sei dies nur in Ausnahmefällen möglich. Indessen habe er den Beweis für seine politischen Tätigkeiten erbringen können, was eine Verfolgung nahe lege. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die zahlreichen Referenzschreiben Gefälligkeitsschreiben seien. Es handle sich um Referenzgeber aus unterschiedlichen politischen Lagern beziehungsweise Strömungen. Diese Personen bestätigten, dass es sich bei ihm um einen verdienstvollen Aktivisten handle. Es werde zudem ein enger Bezug zum Führer der "südaserbaidschanischen" Unabhängigkeitsbewegung belegt. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2003 aus, sie habe in der Verfügung ausführlich dargelegt, warum nicht von einer Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Die Befragung an der Empfangsstelle sei sehr ausführlich gewesen und der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich bestätigt. Der Einwand, er habe seine Asylgründe nicht ausführlich genug darlegen können, sei völlig unbegründet. Es sei nicht zutreffend, dass er selber an der Empfangsstelle seine vorerst falsche Angabe über den Zeitpunkt der Wegreise von B._______ richtig gestellt habe. Er habe das angeblich richtige Datum erst genannt, nachdem er vom Befrager auf die widersprüchliche Aussage aufmerksam gemacht worden sei. Mit der Erklärung, der kantonale Befrager habe nicht nachgefragt beziehungsweise der Beschwerde-

12 führer habe nicht aufgepasst oder es könne ein Übersetzungsproblem vorliegen, könnten unglaubhafte Aussagen nicht weggeredet werden. Das Protokoll sei dem Beschwerdeführer zurückübersetzt worden und er habe dessen Korrektheit bestätigt. Beim Kanton habe er nicht nur von Beschattung gesprochen, sondern geltend gemacht, dass ihn ständig Beamte des Etelaat in Zivil verfolgt hätten ("Immer, wenn ich nach hinten schaute, war jemand hinter mir her"). Diese Aussage, gemäss welcher er praktisch während drei Monaten auf Schritt und Tritt verfolgt worden sei, decke sich in keiner Weise mit seinen Aussagen bei der Empfangsstelle. Insbesondere seien auch seine Angaben zur Rolle und Verantwortung, die er an der Veranstaltung vom 1. Juli 2000 gehabt habe, krass widersprüchlich. Sie liessen sich nicht mit dem Hinweis auf den summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung ausräumen. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2003, er könne seine Fluchtgründe durchaus stringent vortragen, was die Durchführung einer Instruktionsverhandlung zeigen werde. Der Deckmantel kultureller Aktivitäten habe es ermöglicht, in jahrelanger Aufbauarbeit eine aserische Unabhängigkeitsbewegung zu mobilisieren. Es unterliege keinem Zweifel, dass solche Bestrebungen den Staatsgedanken des Vielvölkerstaats Iran untergrüben und deshalb von den Machthabern als politische Opposition wahrgenommen würden. Die südaserische Freiheitsbewegung habe auch im Juli 2003 eine Versammlung auf Babak Qalasi durchgeführt, was von Regierungskreisen und Führern der Basidji verurteilt worden sei. Seit dem 4. Juli 2003 seien zahlreiche Aktivisten der aserischen Bewegung untergetaucht oder verschwunden; Festnahmen einer Beobachter- und Journalistengruppe sowie eines Sängers seien von einem Unterstützungskomitee bestätigt worden. In amerikanischen Medien werde über die aserische Bewegung berichtet, deren politischer Charakter werde unterstrichen. Das Pentagon führe Gespräche mit dem Führer M.A. C., welcher in den USA als Flüchtling anerkannt worden sei. Es spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit, dass der Beschwerdeführer an der Empfangsstelle erst auf Nachfrage das Datum seiner Abreise korrigiert habe. 4.5 Der Beschwerdeführer macht in seinem Schreiben vom 16. März 2004 geltend, drei Vertreter des WAC hätten bestätigt, dass die gewaltlosen kulturellen Aktivitäten der Aseris im Iran als politische Opposition gegen den Zentralstaat verstanden würden. Die Sicherheitskräfte verfolgten aserische Aktivisten gezielt. Im Iran sei eine Geheimorganisation aufgebaut worden, welche mit Hilfe von Codenamen funktioniere. Aus diesem Grund würden nur den im Ausland lebenden Personen Mitgliedsausweise ausgestellt. Wegen der Codenamen habe man erst vor Kurzem realisiert, dass der Beschwerdeführer den Vertretern des Vorstandes des WAC persönlich bekannt sei. Als er im Iran festgenommen worden sei, habe sich der WAC bei der Iran-Sektion von Amnesty International London für seine Haftentlassung eingesetzt. 4.6 Die Vorinstanz führte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 28. Juli 2005 aus, auch die nach der ersten Vernehmlassung vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel enthielten keine stichhaltigen Beweise für dessen persönliche Gefährdung. Mit den zu den Akten gegebenen Fotografien von exilpolitischen Veranstaltungen und Aktivitäten der Aseri in der Schweiz würden Nachfluchtgründe geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei auf den bei verschiedenen Veranstaltun-

13 gen gemachten Fotografien nicht identifizierbar. Bekanntlich fänden solche Kundgebungen in der Öffentlichkeit wenig Beachtung. Die Teilnehmer hingegen nutzten diese Gelegenheit, um Fotografien zu produzieren, welche sie den schweizerischen Behörden als Beweismittel für eine drohende Gefährdung abgäben. Es lägen aber keine Hinweise dafür vor, dass die Kundgebungsteilnehmer von irgendwelchen Geheimdiensten identifiziert worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass die für den "internen Gebrauch" redigierten Berichte in der Zeitung "Azadliq" zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers führten. 4.7 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2006, in den letzten Jahren seien viele politisch aktive Leute der aserischen Opposition durch Vermittlung des UNHCR von Aserbaidschan in Drittstaaten in Sicherheit gebracht worden, so auch Mitglieder des ESAP und der "GAMOH-Partei". Diese Tatsachen unterstrichen einmal mehr, dass die Mitglieder der aserbaidschanischen Freiheitsbewegung im Iran nicht nur als kulturelle Aktivisten, sondern auch als politisch Oppositionelle verstanden würden. Diese Bewegung werde vom UNHCR und von anderen Aufnahmestaaten als politisch aktiv erkannt. Die eingereichten Referenzschreiben und die persönlichen Besuche von Parteiführern seien nicht als Gefälligkeit, sondern als beweiskräftige Referenzen für aussergewöhnliche Parteimitglieder zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei vom iranischen Sicherheitsdienst identifiziert worden, als er im Iran festgenommen worden sei. Für die iranische Botschaft in der Schweiz sei es sehr einfach, ihn zu identifizieren, da es nur wenige Aseris gebe, die in der Schweiz exilpolitische Aktivitäten entfalteten. Hinzu komme, dass sie von anderen Oppositionsgruppen als Separatisten betrachtet und isoliert würden. Bei einer Demonstration vor der iranischen Botschaft hätten der Beschwerdeführer und seine Kollegen eine aserbaidschanische und eine iranische Fahne mitgeführt. Sie hätten die iranische Fahne zerstört, was als Sakrileg gelte. Von dieser Demonstration bestehe eine Videoaufzeichnung, welche von "Gun Az TV" zweimal ausgestrahlt worden sei. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht genügend Zeit gehabt, seine Asylgründe bei den Befragungen ausführlich genug darzulegen. Die beiden Protokolle erwecken gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Eindruck, als habe er nicht ausreichend Zeit gehabt, seine Asylgründe zu schildern. Bereits bei der Empfangsstelle wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Erlebnisse recht ausführlich wiederzugeben und auch bei der kantonalen Befragung erhielt er Gelegenheit, über das Erlebte zu berichten. Angesichts der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten ausführlichen schriftlichen Eingaben und Beweismittel ist davon auszugehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit erneuter Befragung des Beschwerdeführers deshalb als nicht notwendig. 6. 6.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass aufgrund der zahlreichen eingereichten Beweismittel von seiner Zuge-

14 hörigkeit zu mehreren "südaserbaidschanischen" Parteien und Organisationen ausgegangen werden kann. In Anbetracht der Fülle der eingereichten Referenzschreiben und deren Autoren kann nicht darauf geschlossen werden, ihm seien gefälligkeitshalber Zugehörigkeit zu Exilorganisationen und Aktivitäten für dieselben attestiert worden. Inwiefern die eingereichten Bestätigungen tauglich sind, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausmass seiner Aktivitäten und die von ihm vorgebrachte Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr zu belegen, wird nachfolgend zu prüfen sein. 6.1.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Frage nach den von ihm ausgeübten politischen Aktivitäten, die zur Verfolgung durch die iranischen Behörden geführt haben sollen, eher ausweichend und wenig konkret beantwortete. Seinen Angaben kann nicht entnommen werden, dass er sich während seiner Studienzeit in der Türkei für die "aserbaidschanische Sache" exponierte. Gegen ein den Beschwerdeführer exponierendes und gefährdendes exilpolitisches Engagement in der Türkei spricht der Umstand, dass er nach Abschluss des Studiums in den Iran zurückkehrte und sich dort beruflich etablierte. Die iranischen Behörden bewilligten ihm offensichtlich sowohl während seiner Studienzeit als auch danach die regelmässige Einreise in den Iran und die Wiederausreise in die Türkei, was sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht getan hätten, falls er sich in der Türkei oder im Iran selbst (exil)politisch exponiert oder gar für den Sturz des iranischen Regimes eingesetzt hätte, wie in einigen eingereichten Beweismitteln Glauben zu machen versucht wird. 6.1.2 Wie oben ausgeführt erachtet das Bundesverwaltungsgericht die eingereichten Referenzschreiben nicht als Gefälligkeitsschreiben, soweit damit die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu mehreren "südaserbaidschanischen" Exilorganisationen belegt werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch zur Überzeugung, dass in einigen Schreiben die Bedeutung des Beschwerdeführers und die ihm attestierten Aktivitäten übersteigert dargestellt werden. So führt das ESAP in einem bereits bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben aus, die Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten das ESAP stark beeinflusst. Angesichts dessen, dass er gemäss eigenen Aussagen nur ein Jahr lang Mitglied des ESAP gewesen sei und dessen Strukturen aus diesem Grund nicht näher gekannt habe, erscheint die ihm vom ESAP zugeschriebene Bedeutung als übertrieben. In einem Schreiben des ESAP vom 20. Januar 2003 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zusammen mit anderen angeführten Personen darauf abgezielt, das im Iran herrschende Regime auszulöschen. Trotz Festnahmen und erlittener Folter habe er von seinem Kampf nicht abgelassen und seine Aktivitäten ausgedehnt. Als das Regime Kenntnis von den Zielen der Organisationen, denen die genannten Personen angehörten, erhalten habe, habe es sie an ihrem Wohn- oder Arbeitsort festgenommen. Den genannten Personen sei es gelungen, sich zu verbergen und ins Ausland zu fliehen. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben in sich widersprüchlich ist, entspricht es nicht den Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser machte nicht geltend, dass er einen jahrelangen Kampf gegen das iranische Regime geführt habe und behauptete auch nicht, mehrmals von den Geheimdiensten festgenommen worden zu sein. Im vom 12. Februar 2003 datierenden Schreiben der AFS wird - auf den Beschwerdeführer und seine Kollegen bezogen - ausgeführt, den Geheimdienstkräften sei es bei Hausdurchsuchungen gelungen, Dokumente

15 sicherzustellen, welche die genannten Personen schwer belasteten. Dadurch seien ihre Verbindungen innerhalb des Netzwerks offengelegt worden, was sie zur Flucht aus dem Iran gezwungen habe. Der Beschwerdeführer selbst behauptete indessen nicht, dass bei einer Hausdurchsuchung ihn belastende Dokumente sichergestellt worden seien, er machte lediglich geltend, sein Reisepass sei beschlagnahmt worden. M.A. C. führt in einem Schreiben vom 11. März 2003 aus, der Beschwerdeführer habe ihn bei den Wahlen des iranischen Parlaments vom Jahr 1996 unterstützt. Nachdem er verhaftet worden sei, habe der Beschwerdeführer sich mit grossem Einsatz an Protestveranstaltungen beteiligt. Er sei im Rahmen von nationalen Feierlichkeiten in unterschiedlichen Städten Aserbaidschans aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer machte indessen keine Verbindung zu M.A. C. geltend und sagte nie aus, dass er diesen persönlich unterstützt habe oder in Aserbaidschan tätig gewesen sei. Im Schreiben des WAC vom 17. März 2003 wird wenig konkret bestätigt, der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren im Rahmen von kulturellen Veranstaltungen politisch tätig. Er sei im Verlauf der vergangenen Jahre mehrfach verhaftet und gefoltert worden. Als die Geheimdienstkräfte das letzte Mal nach ihm gesucht und ihn hätten verhaften wollen, sei ihm die Flucht gelungen. Diese Ausführungen sind stereotyp und entsprechen teilweise nicht den Aussagen des Beschwerdeführers. In einer Eingabe vom 16. März 2004 teilte der Rechtsvertreter der ARK mit, er habe mit drei Vertretern des Vorstandes des WAC gesprochen. Sie hätten gesagt, dass im Iran eine klandestine Organisation aufgebaut worden sei, welche mit Hilfe von Codenamen funktioniere. Deshalb hätten sie erst vor Kurzem realisiert, dass ihnen der Beschwerdeführer persönlich bekannt sei. Der WAC habe sich über Amnesty International für seine Haftentlassung eingesetzt. Der Beschwerdeführer erwähnte nie, dass er unter einem Codenamen aufgetreten sei und es ist nicht vorstellbar, dass sich Amnesty International für seine angebliche Haftentlassung eingesetzt habe, zumal er bereits nach 48 Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt worden sein solle. Der Inhalt der eingereichten Bestätigungsschreiben widerspricht somit in verschiedenen Punkten den Aussagen des Beschwerdeführers; zudem sind die in den Bestätigungsschreiben angeführten Angaben in einigen Punkten ebenso nicht übereinstimmend. Hätte sich der Beschwerdeführer derart gegen das iranische Regime ausgesprochen, wie in den oben genannten und weiteren Referenzschreiben ausgeführt wird, hätte er es nicht wagen können, in seiner Heimat offiziell einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und bis zum von ihm genannten Zeitpunkt an seiner offiziellen Wohnadresse zu leben. Das vom Beschwerdeführer geschilderte eigene Verhalten spricht somit eindeutig gegen ein politisches Engagement im Iran, wie es in den eingereichten Referenzschreiben dargelegt wird und welches er selbst als sein Leben gefährdend darstellte. 6.1.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Befragungen zu mehreren Punkten seiner Vorbringen widersprüchlich äusserte. So machte er bei der Empfangsstelle geltend, ein Parteimitglied sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass sein Name den Behörden bekannt geworden sei. Daraufhin sei er zu einem Kollegen nach C._______ gegangen. Bei der kantonalen Befragung hingegen behauptete er vorab, er habe von einem Kontaktmann erfahren, dass bei zwei Parteikollegen - nachdem die Namensliste der Kongressteilnehmer aufgeflogen sei - eine Razzia durchgeführt wor-

16 den sei; danach sei er nicht mehr nach Hause gegangen. Auf Nachfrage erklärte er, er habe von den Razzien erfahren, als er unterwegs gewesen sei, um seine Arbeit zu erledigen. Auf nochmalige Nachfrage meinte er hingegen, er habe davon zu Hause erfahren, da der Kontaktmann ihn tagsüber nicht habe finden können. Diese Aussagen sind ungereimt und geben zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, ihm angeblich konkret drohenden Gefahr Anlass. Die Erklärung in der Beschwerde, er habe in diesem Moment der kantonalen Befragung nicht aufgepasst oder es habe ein Übersetzungsproblem gegeben, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer machte bei der Empfangsstellenbefragung geltend, am 1. Juli 2000 habe er an einer Grossdemonstration teilgenommen. Er habe an der Demonstration nichts Besonderes gemacht, er habe nur Flugblätter verteilt. Zwei Tage nach der Demonstration sei er zu Hause von Geheimpolizisten in Zivilkleidung festgenommen worden; man habe ihn befragt und nach 48 Stunden wieder freigelassen. Bei der kantonalen Befragung hingegen behauptete er, er sei bei dieser Demonstration Komitee-Vorsteher und für die Finanzen und die Verteilung der Flugblätter zuständig gewesen; persönlich habe er aber keine Flugblätter verteilt. Er habe bei der Organisation der Demonstration mitgeholfen. Diese bei den Befragungen gemachten Aussagen sind nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen und erwecken den Eindruck, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der kantonalen Befragung versucht, seine Rolle bei der Veranstaltung von Babak Qalasi gesteigert darzustellen. Der Einwand in der Beschwerde, die Empfangsstellenbefragung sei summarischer Natur und er habe bereits dort gesagt, dass er für die Finanzen und Publikationen der Partei zuständig sei, vermag nichts daran zu ändern, dass er auf eine ihm konkret gestellte Frage eine von den späteren Angaben abweichende Antwort gab. Schliesslich behauptete der Beschwerdeführer bei der kantonalen Befragung, er habe nach seiner Freilassung bemerkt, dass er verfolgt worden sei. Er sei ständig von einem unbekannten Typen verfolgt worden, immer wenn er geschaut habe, sei jemand hinter ihm her gewesen. Auf die Frage, wie es ihm denn möglich gewesen sei, unbehelligt nach C._______ zu reisen, räumte er ein, er sei nur die ersten paar Wochen nach der Freilassung ständig beschattet worden. Diese Relativierung der vorerst geltend gemachten dauernden Überwachung in Verbindung mit dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer bei der Empfangsstellenbefragung keine Beschattung erwähnte, gibt zu weiteren Zweifeln an der von ihm geltend gemachten Verfolgung Anlass. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner letztmaligen Ausreise aus dem Iran dort drohende asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Aktivitäten für die Interessen der im Iran lebenden aserischen Minderheit glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylent-

17 scheides massgebend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164). 7.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer, der gemäss Aktenlage bereits im Iran Kontakte zu "südaserbaidschanischen" Exilorganisationen pflegte und für diese in einem gewissen Mass aktiv war, geltend, er habe sich auch nach seiner Einreise in die Schweiz in verschiedener Weise exilpolitisch betätigt. So habe er zusammen mit seinen Kollegen den Aserbaidschanischen Kulturverein Zürich gegründet und aufgebaut. Am Nevroz-Fest des Jahres 2004 hätten sie auf die Situation der aserischen Minderheit im Iran aufmerksam gemacht. Es sei möglich, dass sich auch regimetreue Iraner eingefunden hätten, welche der iranischen Botschaft in der Schweiz hätten Bericht erstatten können. Der Beschwerdeführer und seine Kollegen hätten am 7. Mai 2004 in unmittelbarer Nähe der iranischen Botschaft in Bern eine Protestkundgebung durchgeführt. Seine Aktivitäten seien für die heimatlichen Behörden offenkundig und er müsse aufgrund der intensiven Geheimdiensttätigkeit befürchten, von den heimatlichen Behörden registriert worden zu sein. Der Beschwerdeführer produziert des Weiteren zusammen mit anderen Personen die Zeitschrift (...), die in einer Auflage von (...) an interessierte Kreise verteilt wird. Über das Erscheinen dieser Zeitschrift wurde auch in der Zeitung (...) berichtet. Der Beschwerdeführer nahm am 6. November 2004 an einer Standaktion in Zürich teil, über welche in der aserbaidschanischen Zeitung (...) vom 9. November 2004 berichtet wurde. Er beteiligte sich am 26. Februar 2005 an einer Kundgebung der vereinigten arabischen Opposition und am 15. März 2005 an einer solchen für Menschenrechte, welche in Genf vor dem Palais des Nations stattfanden. Darüber wurde im Internet in (...) berichtet. Der Beschwerdeführer veranstaltete mit anderen Personen am 30. Juli 2005 vor der iranischen Botschaft in Bern eine Kundgebung, an welcher gegen die Repressionspolitik des Irans protestiert wurde. Eine Videoaufnahme dieser Kundgebung sei am 8. und 9. August 2005 auf Günaz-TV (Satellitenfernsehkanal mit Domizil in den USA) ausgestrahlt worden. Dieser Fernsehkanal werde im Iran empfangen und von den dortigen Sicherheitskräften beobachtet. Der Beschwerdeführer organisierte zusammen mit anderen Personen am 3. Juni 2006 einen Informationsstand in Zürich, an welchem über die Verfolgung der aserischen Opposition im Iran berichtet wurde. 7.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den eingereichten Beweismitteln in der

18 Schweiz und im Ausland über zahlreiche Kontakte zu "südaserbaidschanischen" Organisationen, die mindestens teilweise der iranischen Opposition zuzurechnen sind. Seit seiner Einreise in die Schweiz hat er mehrfach an Kundgebungen, die sich gegen das iranische Regime richteten, teilgenommen; teilweise war er mitverantwortlich für die Organisation derselben. Von einigen dieser Kundgebungen wurden Videoaufzeichnungen gemacht, die auf mehreren Fernsehkanälen ausgestrahlt wurden. Des Weiteren zeichnet der Beschwerdeführer verantwortlich für die Zeitschrift (...), für welche er kritische Beiträge verfasste. Aufgrund der zahlreichen Bestätigungsschreiben ist davon auszugehen, dass er sich bei zahlreichen Exilorganisationen engagiert und über breite Kontakte - auch zu bekannten Vertretern aserischer Exilorganisationen - verfügt. Es muss zwar nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen von den iranischen Sicherheitskräften identifiziert worden ist; das Risiko, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu mehreren "südaserbaidschanischen" Gruppierungen und angesichts seiner breiten Tätigkeiten identifiziert worden ist und die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland gewärtigen müsste, erscheint im vorliegenden Fall nichtsdestotrotz beachtlich. Aufgrund der Erkenntnisse der schweizerischen Asylbehörden ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Aktionen und Kundgebungen von ihren Bürgern im Ausland systematisch beobachten und entsprechende Informationen sammeln. Der Beschwerdeführer knüpfte seine Verbindungen zu den Exilorganisationen bereits in seinem Heimatland und entfaltete dort erste Aktivitäten für dieselben. Angesichts des Umfangs und der Art seiner Aktivitäten kann davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind. Der Beschwerdeführer setzt sich ausgewiesenermassen seit Jahren für die Belange der aserischen Minderheit im Iran ein, wobei sich sein Engagement in den letzten Jahren ausweitete. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aus innerer Überzeugung agierenden Aktivisten handelt. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheint nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Im Falle einer Wiedereinreise in den Iran ist die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, bereits an der Grenze festgenommen zu werden, nach dem Gesagten als objektiv begründet anzusehen. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, ihm stünde eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; dies allerdings erst aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, was eine Asylgewährung ausschliesst (vgl. Art. 54 AsylG). 8. 8.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung. Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung sich als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). Vorliegend verbietet sich ein Vollzug

19 der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in den Iran aufgrund von Art. 5 AsylG, denn er hat glaubhaft gemacht, dass ihm dort im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung droht. 8.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin im Eventualbegehren beantragt wird, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wird (Subeventualbegehren). Die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2002 ist demzufolge zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und darin die Wegweisung verfügt wird. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und den Wegweisungsvollzug betrifft, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 9. Im Kostenpunkt ist der Ausgang des Verfahrens (Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung) als teilweises Obsiegen zu bezeichnen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden der rechnerische Grad des Durchdringens praxisgemäss auf zwei Drittel festzulegen ist. 9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese sind in Anbetracht des Aktenumfangs auf Fr. 300.-- festzusetzen. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens auf zwei Drittel zu reduzieren ist. Der Rechtsvertreter weist in seinem Begleitschreiben zur Kostennote darauf hin, seine Kostennote beziehe sich auf die von ihm geführten vier Beschwerdeverfahren. Da er die Verfahren weitgehend gemeinsam geführt und die meisten Eingaben miteinander verfasst und verschickt habe, schlage er vor, für den Fall der Zusprechung einer Parteientschädigung sei auf die gemeinsame Aufstellung abzustellen und die Aufwendungen seien zu je einem Viertel auf die vier Beschwerdeverfahren zu "verteilen". Das Vorgehen des Rechtsvertreters ist nachvollziehbar und dem Antrag auf gleichmässige Aufteilung der Parteientschädigung ist stattzugeben. Der Rechtsvertreter weist für die vier Beschwerdeverfahren einen Gesamtzeitaufwand von 67,17 Stunden und Spesen von Fr. 750.-- aus, was angemessen erscheint. Die Kosten der Vertretung (vgl. Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE) von insgesamt Fr. 3'817.10 setzen sich somit im vorliegenden Verfahren wie folgt zusammen: Fr. 3'360.-- für den Arbeitsaufwand (16,8 Stunden à Fr. 200.--; vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), Fr. 187.50 für die Auslagen und Fr. 269.60 Mehrwertsteuer. Angesichts der oben erwähnten "Zweidrittelsregelung" ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'545.-- festzulegen.

20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2002 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'545.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______) - das (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand am:

D-6453/2006 — Bundesverwaltungsgericht 12.06.2007 D-6453/2006 — Swissrulings