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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2011 D-6447/2011

December 5, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,952 words·~10 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 18. November 2011

Full text

- Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-6447/2011/sps

Urteil v o m 5 . Dezember 2 0 11 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren […], Liberia, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 18. November 2011 / N […].

D-6447/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 2. Dezember 2003 verliess und am 4. April 2004 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2004 auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde abschrieb, weil der Beschwerdeführer gestützt auf eine Meldung der zuständigen kantonalen Behörde verschwand und für die Behörden nicht mehr erreichbar war, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen anlässlich der Befragung vom 2. November 2011 am 1. Januar 2005 nach Z._______ begeben und sich dort zwischen […] 2005 und […] 2011 aufgehalten sowie am […] 2005 ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er am 19. Oktober 2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in die Schweiz eingereist sei und ein weiteres Asylgesuch stellte, dass er am 2. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Y._______ befragt wurde und dabei angab, er stelle aus dem gleichen Grund wie früher erneut ein Asylgesuch, dass sein Vater Mitglied der NPF gewesen sei und man ihn umgebracht habe, wobei er die Leute, welche dies getan hätten, nicht kenne, dass er nicht sterben wolle, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Z._______ für die Prüfung seines Asylgesuchs und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde,

D-6447/2011 dass er erklärte, er werde in Z._______ ins Gefängnis gehen müssen, weil er keinen legalen Aufenthaltsstatus habe, was er aber nicht wolle, dass die […] Behörden gesagt hätten, die Schweiz sei als erstes Land für sein Asylgesuch zuständig, dass das BFM die […] Behörden am 9. November 2011 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die zuständigen […] Behörden am 11. November 2011 ihre Zustimmung zur Rückübernahme erteilten, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2011 – eröffnet am 23. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Z._______ anordnete, dass das BFM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und ihn gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Z._______ sei gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (nachfolgende: Dublin-II-VO) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, und die […] Behörden hätten dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt, weshalb es den zuständigen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Haft oder eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Z._______ seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass zudem ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Z._______ keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge,

D-6447/2011 dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 14. Mai 2012 zu erfolgen habe (Art. 19f Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs am 2. November 2011 zwar die Einwände vorgebracht habe, in Z._______ habe man ihm gesagt, die Schweiz sei das Land, in welchem er sein erstes Asylgesuch eingereicht habe, und er wolle nicht nach Z._______ zurückkehren, weil er dort ins Gefängnis gehen müsse, da er sich dort illegal aufhalte, dass diese Einwände indessen nicht stichhaltig gegen die Zuständigkeit Z._______ seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Z._______ abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass auf die Begründung der Begehren – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-

D-6447/2011 rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

D-6447/2011 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Z._______ vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass Z._______ für die Prüfung seines Asylgesuchs als zuständig erachtet wird, da es mit der schriftlichen Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 11. November 2011 seine Zuständigkeit erklärt hat, dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zur befürchteten Festnahme in Z._______, zur behaupteten ungenügenden Prüfung seines Asylgesuchs in Z._______ und zur angeblich beabsichtigten Rückführung in den Heimatstaat festzuhalten ist, dass Z._______ unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Z._______ sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass deshalb die Furcht des Beschwerdeführers, von Z._______ nach W._______ abgeschoben zu werden, insofern unbegründet ist, als davon auszugehen ist, die […] Behörden hätten sein Asylgesuch und einen allfälligen Wegweisungsvollzug unter Beachtung der zuvor aufgeführten völkerrechtlichen Bestimmungen geprüft,

D-6447/2011 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Z._______ im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-6447/2011 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6447/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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