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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2010 D-6435/2010

September 20, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,640 words·~13 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsverfahren

Full text

Abtei lung IV D-6435/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . September 2010 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 10. August 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6435/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. Januar 2005 auf dem Landweg und gelangte am 17. Januar 2005 auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 24. Januar 2005 wurde er in (...) festgenommen und polizeilich befragt. Dabei beziehungsweise mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 24. Januar 2005 stellte er ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. A.c Mit Beschwerde vom 11. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. A.d Mit Urteil vom 7. Dezember 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 11. März 2007 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Urteil wurde ausgeführt, aufgrund der Akten sei nicht hinreichend schlüssig, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erfüllen vermöchten oder nicht. Im Sinne einer Gehörsverletzung sei die ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM zu rügen. B. B.a Im Rahmen des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens gelangte das BFM am 19. Juni 2008 an die schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Deren Ergebnis traf am 23. Dezember 2008 bei der Vorinstanz ein. D-6435/2010 B.b Mit Verfügung vom 9. April 2009 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Angaben des Beschwerdeführers wiesen zahlreiche Widersprüche auf. Seine Behauptung, in Bezug auf das eingeleitete Verfahren könne er keine Beweismittel beschaffen, sei realitätsfremd. Zudem hätten die Botschaftsabklärungen ergeben, dass er nicht gesucht werde, kein Datenblatt über ihn bestehe und er keinem Passverbot unterliege. Ferner habe er keine substanziierten und zum Teil unzutreffende Angaben zur MKP (Maoistische Kommunistische Partei) gemacht. Hinzu kämen widersprüchliche Angaben zur angeblichen Unterstützung dieser Partei und zu Aufenthaltsorten vor der Ausreise. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. B.c Mit Beschwerde vom 14. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B.d Mit Urteil vom 18. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. C. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend machen, es sei am 12. August 2008 in B._______ zu einer Schiesserei zwischen Familienangehörigen des Beschwerdeführers und einer verfeindeten Familie gekommen, in deren Verlauf ein Bruder getötet, ein anderer schwer verletzt worden sei. Müsse nun der Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehren, bestehe die Gefahr, die dort lebenden Angehörigen der verfeindeten Familie könnten sich am Beschwerdeführer rächen. Der türkische Staat sei schutzunwillig, weil die Familie des Beschwerdeführers mit einer verbotenen linksgerichteten Organisation sympathisiere. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer am D-6435/2010 17. Juni 2010 im (...) einer Nierenoperation unterziehen müsse und momentan nicht reisefähig sei. D. Mit Verfügung vom 10. August 2010 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, und stellte fest, die Verfügung vom 9. April 2009 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-erhoben. Zur Begründung machte die Vorinstanz geltend, das BFM erachte sich für unzuständig, soweit sich die Gesuchsbegründung auf die Ehrenmordsache aus dem Jahre 2008 beziehe. Wenn sich daraus tatsächlich eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben hätte, wäre diese unmittelbar nach den Ereignissen des Jahres 2008, jedenfalls schon längst eingetreten. Ein Zusammenhang mit der noch ausstehenden schriftlichen Urteilsbegründung sei beim besten Willen nicht ersichtlich. Damit erweise sich dieser Sachverhalt nicht als neu. Vielmehr hätte er bereits im Rahmen des erst am 9. April 2009 abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahrens oder dann bis am 18. Mai 2010 im hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht werden können und müssen. Wieweit allenfalls der Beschwerdeführer Rechtfertigungsgründe für das verspätete Vorbringen geltend machen könne, sei gegebenenfalls vom Bundesverwaltungsgericht in einem allfälligen Revisionsverfahren, nicht aber durch das BFM zu prüfen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nachweislich erst nach dem 18. Mai 2010 von dieser ganzen Sache und der ihm daraus angeblichen drohenden Gefährdung erfahren hätte, wäre das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren für die Beurteilung dieses nachträglich entdeckten Sachverhalts zuständig. Das BFM könne daher auf diesen Teil des Wiedererwägungsgesuchs mangels Zuständigkeit nicht eintreten. Das Gleiche gelte für die erstmals im Fristerstreckungsbegehren vom 19. Juli 2010 nebenbei erwähnten psychischen Probleme. Auch diese und die befürchteten Folgen bei einem Wegweisungsvollzug hätten offensichtlich schon im ordentlichen Verfahren vorgebracht werden können. Sie seien jedoch im ganzen bisherigen Verfahren nie vorgebracht worden. Dabei gehe aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C. vom 30. Juli 2010 klar hervor, dass es sich nicht um eine akute Erkrankung handle, sondern um seine solche von langer Dauer. Im Übrigen halte auch der Arzt in seinem Bericht den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest, D-6435/2010 wie er ihn während der vom 15. bis 27. April 2010 dauernden Behandlung, also vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, festgestellt habe. Es handle sich auch hier nicht um eine neue Tatsache, sondern um einen Sachverhalt, der dem Beschwerdeführer schon lange bekannt gewesen sei und im ordentlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Einzig die Tatsache, dass das den Sachverhalt dokumentierende Beweismittel, nämlich der Arztbericht vom 30. Juli 2010, erst nachträglich datiert sei, womit seine Prüfung im Revisionsverfahren ausgeschlossen sei, rechtfertige es überhaupt, wiedererwägungsweise darauf einzutreten. Dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leide, sei trotz mehrjähriger Verfahrensdauer bisher nicht aktenkundig und aus seiner Sicht offenbar nie erwähnenswert gewesen. Eine psychiatrische Behandlung habe ausser der kurzen Zeit zwischen dem 15. und 27. April 2010 nie stattgefunden. Auch heute scheine der Beschwerdeführer ohne ernsthafte Behandlung auszukommen. Es sei daher nicht von einer schweren, den Vollzug in Frage stellenden Beeinträchtigung auszugehen. Wie im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Urteilen schon festgestellt habe, verfüge die Türkei über ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um auch schwere psychische Beeinträchtigungen adäquat therapieren zu können. Die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung sei daher nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug in Wiedererwägung zu ziehen. Das diesbezügliche Begehren sei daher abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die im Juni 2010 aufgrund einer Nierensteinbehandlung vorübergehend bestehende Reiseunfähigkeit nicht mehr bestehe. Die im Austrittsbericht des (...) empfohlene Nachbehandlung sei bis zum 14. Juli 2010 terminiert. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. April 2009 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. E. In seiner Beschwerde vom 9. September 2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, und das kantonale Migrationsamt superdringlich anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Schliesslich beantragte der Be- D-6435/2010 schwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. September 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. Wie sich aus den Akten ergibt, begründete der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 22. Juni 2010 mit Vorbringen, die nicht im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln sind. Dementsprechend geht es im angehobenen Beschwerdeverfahren lediglich um völker- D-6435/2010 oder landesrechtliche Wegweisungshindernisse, weshalb auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen, nicht einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). D-6435/2010 5. 5.1 In seiner Beschwerde vom 9. September 2010 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, ohne dies ausdrücklich zu verfügen. Ausserdem bestehe ein "real risk" für den Beschwerdeführer, im Heimatstaat der Blutrache zum Opfer zu fallen. Dementsprechend leide der Beschwerdeführer an Todesangst vor Blutrache und sei durch das Miterleben der Mordtaten schwer traumatisiert. Zudem sei der türkische Staat schutzunwillig, und es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Aufgrund des Gesagten hätte die Vorinstanz trotz Verspätung auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers eintreten müssen. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Blutrache sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Unzumutbar sei er auch, weil der Beschwerdeführer, kaum von der Nierenoperation genesen, nunmehr unter entzündlichen Fussbeschwerden leide. Da müsse eine Gesamtbeurteilung vorgenommen werden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht gegebenenfalls selbst die nötigen Abklärungen durchzuführen habe. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer auch noch psychotische Symptome entwickelt, welche als paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden seien. Da es in der Türkei nur fünf Spitäler gebe, in denen Schizophrene langfristig behandelt werden könnten, und der Beschwerdeführer zusätzlich noch an somatischen Beschwerden leide, sei die Behandlung seines psychischen Leidens in der Türkei nicht möglich. 5.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich der Beschwerdeführer nicht auf eine wesentlich veränderte Sachlage berufen kann, wenn er Vorbringen geltend macht, die er noch im Laufe des ordentlichen Asylverfahrens, das erst am 18. Mai 2010 durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurde, hätte einbringen können und müssen. Diesbezüglich sind die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu bestätigen. In casu stehen somit zur Beurteilung lediglich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten völker- oder landesrechtlichen Wegweisungshindernisse, die allein nach den Regeln über die Wiedererwägung zu behandeln sind. Hierzu ist festzuhalten, dass dem Austrittsbericht vom 24. Juni 2010 des (...) zufolge die Nierensteinbehandlung abgeschlossen ist und somit kein Vollzugshindernis bildet. Was die im Arztbericht vom 30. Juli 2010 diagnostizierte paranoide Schizophrenie D-6435/2010 wie auch die posttraumatische Belastungsstörung anbelangt, so wurden diese Krankheiten vor dem 18. Mai 2010 diagnostiziert, weshalb keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt. Schliesslich stellt auch das in der Beschwerdeschrift erwähnte Fussleiden beziehungsweise eine damit verbundene Entzündung keine wesentlich veränderte Sachlage dar, ist doch für die Rückreise in die Türkei ein Flug vorgesehen, der grundsätzlich sitzend zurückgelegt werden muss. Ausserdem stehen an jedem Flughafen Rollstühle für gehbehinderte Personen zur Verfügung. Ebensowenig bestehen Zweifel an der Behandelbarkeit derartiger somatischer Probleme in der Türkei. 5.3 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Desgleichen erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und den übrigen Eingaben sowie auf die eingereichten Beweismittel detailliert einzugehen oder weitere Beweise zu erheben, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen von der im ordentlichen Verfahren bestehenden Entscheidungsgrundlage wesentlich abweichenden Sachverhalt darzutun vermag, welcher überdies geeignet wäre, einen materiell anderen Entscheid herbeizuführen. Die Verfügung der Vorinstanz ist dementsprechend zu bestätigen. 5.4 Im Übrigen führt es auch dann nicht zu einer wesentlich veränderten Sachlage, wenn der Beschwerdeführer vor der Ausschaffung einen psychotischen Schub erleiden sollte, der eine psychiatrische Hospitalisierung unumgänglich erscheinen liesse. In diesem Fall würde lediglich der Wegweisungsvollzug insoweit erschwert, als die Vollzugsbehörde zusätzlich den sicheren Transport von der schweizerischen Klinik bis zur türkischen Klinik zu organisieren hätte. Des Weiteren ist es gerichtsnotorisch, dass Schizophrenien auch in der Türkei seit Jahrzehnten medikamentös behandelt werden. Seit der Einführung der Neuroleptika vor über fünfzig Jahren sind langdauernde Klinikaufenthalte bei paranoider Schizophrenie seltene Ausnahmefälle, weshalb die vergleichsweise geringe Anzahl türkischer Spitäler (vgl. B8/5), in denen Schizophrene langfristig behandelt werden können, kein Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch noch die Möglichkeit, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG zu stellen. D-6435/2010 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, weil die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) D-6435/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

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