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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2021 D-6434/2019

April 15, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,961 words·~35 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6434/2019

Urteil v o m 1 5 . April 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 / N (…).

D-6434/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – suchte am 24. Mai 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am. 3 Juni 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 27. Juni 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus C._______ (Distrikt D._______, Ostprovinz) stamme, wo er von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule im Jahr (…) mit dem "Ordinary Level" abgeschlossen. Im Anschluss habe er eine einjährige Ausbildung zum (…) absolviert und dann bis zu seiner Ausreise als selbständiger (…) in einer gemieteten Werkstätte beziehungsweise als angestellter (…) bei verschiedenen Arbeitgebern sowie auch als (…) und (…) gearbeitet. Vor seiner Heirat habe er mit seinen Eltern in E._______, rund 2.5 Kilometer von C._______ entfernt, gewohnt. Seine Eltern und die Eltern seiner Frau seien mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, weshalb er mit ihnen nicht viel Kontakt habe. Er habe nur zu einem seiner (…) Brüder Kontakt. Seine Eltern, seine Brüder sowie weitere Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits würden in C._______ beziehungsweise Sri Lanka leben. Im (…) 2002 habe man ihn unter Zwang nach F._______ respektive G._______ gebracht, wo er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) einen Monat lang ausgebildet worden sei. Danach sei er wieder seiner Arbeit nachgegangen. Die LTTE hätten von ihm verlangt, dass er im Bereich des Nachrichtendienstes für sie arbeite. Er habe den LTTE namentlich Informationen über Truppenbewegungen zu beziehungsweise aus dem Armeelager H._______ in der Nähe seines Arbeitsorts liefern müssen. Für den Kontakt mit seinem Vorgesetzten, der das Pseudonym (nom de guerre) I._______ gehabt habe, habe man ihm Kommunikationsmittel und Instruktionen gegeben. Ab 2004 habe er die LTTE auch über die Bewegungen von Agenten der Karuna-Gruppe informieren müssen. Im (…) 2007 habe er auf Anordnung von I._______ zwei Bomben an verschiedenen Orten platziert. Eine der beiden Bomben sei explodiert und habe unter den Armeeangehörigen (…) gefordert. Danach habe es keine weiteren Ak-

D-6434/2019 tivitäten seinerseits mit der Bewegung gegeben. Am (…) 2016 beziehungsweise am (…) 2016 sei I._______ festgenommen worden. Aus Furcht, I._______ könne unter der Anwendung von Folter seinen Namen nennen, habe er Sri Lanka verlassen. Neben Folter fürchte er sich auch vor einer langjährigen Freiheitsstrafe. Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, beglaubigte Kopien der Geburtsregisterauszüge von ihm und seinen Eltern, einen Artikel aus der Zeitung J._______ vom (…) 2016, Kopien der Todesregisterauszüge betreffend einen Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits, die Kopie eines Polizeirapports vom (…) 1991 inklusive englischer Übersetzung, ein ausgefülltes Formular (respektive dessen englische Übersetzung) betreffend (…), Fotografien von Medikamenten, die seine Frau einnehme, englische Übersetzungen seiner Geburts- und Heiratsurkunde, ein Diplom für die absolvierte Berufsbildung (…) sowie drei Fotografien von einer Kundgebung in K._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 – eröffnet am 5. November 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes und beantragte, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung der Gemeinde L._______ vom 22. November 2019 sowie die Kopien von drei handschriftlichen Schreiben in tamilischer Sprache (gemäss eigenen Angaben von der Ehefrau sowie den Nachbarn der Eltern) zu den Akten.

D-6434/2019 E. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses) gut. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutzuheissen sei und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Person zu benennen, welche ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. H. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 zeigte die im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin ihr Mandat an und reichte eine Vollmacht ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai. 2020 wurde die im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer amtlich beigeordnet. J. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer zwei Briefe in tamilischer Sprache inklusive Übersetzung (gemäss eigenen Angaben verfasst von seiner Ehefrau) sowie einen Brief in englischer Sprache (von seiner Schwägerin) als weitere Beweismittel zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 23. März 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Artikel der Zeitung M._______ vom (…) 2021 als weiteres Beweismittel zu den Akten.

D-6434/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht sie subjektive Nachfluchtgründe geltend, welche dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung geben, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren

D-6434/2019 hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Die von ihm geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE könnten ihm aus verschiedenen Gründen nicht geglaubt werden. Diesbezüglich habe er in der BzP lediglich berichtet, dass er die LTTE beziehungsweise I._______ über Truppenbewegungen der Armee beziehungsweise später über Bewegungen der Karuna- Gruppe informiert habe. Weiter habe er erklärt, I._______ habe von ihm verlangt, Bomben zu platzieren. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er mit dem Transport beziehungsweise dem Verstecken von Waffen zu tun gehabt hätte. In der Anhörung habe er seine Aufgaben etwas anders dargestellt. Dort habe er an erster Stelle von seiner Beteiligung am Transport von Waffen gesprochen. Weiter habe er davon berichtet, dass er Informationen über die Armee und über Ereignisse in C._______ an I._______ weitergeleitet habe. Zwar habe die BzP in Bezug auf die Asylgründe nur summarischen Charakter. Aus dem Protokoll gehe allerdings hervor, dass er in der BzP relativ detailliert über seine LTTE-Tätigkeit berichtet habe. Der Umstand, dass er die zentrale Aufgabe, nämlich den Transport beziehungsweise das Verstecken von Waffen, erst im späteren

D-6434/2019 Verlauf des Verfahrens erwähnt habe, ziehe die geltend gemachte Tätigkeit in Zweifel. In Bezug auf zentrale Punkte habe er sodann im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht. In der BzP habe er ausgeführt, I._______ habe von ihm verlangt, Bomben zu deponieren, weshalb er zwei Bomben an verschiedenen Orten gelegt habe. Die Bomben habe er im (…) 2007 platziert. Die eine habe er in der Nähe des Camps von N._______ in der Gegend von C._______, einem Checkpoint, gelegt, wo Rund- respektive Kontrollgänge gemacht worden seien, die andere in der Stadt C._______ (…), nahe einem Ort, den Armeeangehörige bei ihren Rundgängen passiert hätten. Die eine Bombe sei explodiert, die andere nicht. Bei der Explosion habe es (…) in der Armee gegeben. Danach habe es keine Aktivitäten mit der Bewegung mehr gegeben. In der Anhörung habe er erklärt, im (…) 2007 habe sich an der O._______-Kreuzung eine Explosion ereignet. Das sei seine (…)-Explosion beziehungsweise (…) gewesen. An dieser Explosion sei er beteiligt gewesen. I._______ habe ihn im (…) 2007 aufgefordert, eine Mine explodieren zu lassen. Diese sei mit einem (…) verbunden gewesen. Die Explosion habe sich (…) ereignet. Danach habe er nicht (mehr) an grossen Aktionen teilgenommen. Er habe weiter ausgesagt, alle Sprengsätze seien hochgegangen, aber er wisse nicht wie viele Personen (…) seien. Zwar stimmten seine Schilderungen über die geltend gemachten Anschläge mit Bomben beziehungsweise Minen während der BzP und der Anhörung in manchen Punkten überein, jedoch gebe es auch bedeutende Unterschiede. Entgegen seinen Aussagen in der BzP habe er in der Anhörung nicht angeben können, wie viele Personen den Anschlägen zum Opfer gefallen seien. Im Gegensatz zu seiner früheren Aussage habe er in der Anhörung zudem ausgesagt, alle Sprengsätze seien explodiert. Die unterschiedlichen Aussagen in zentralen Punkten würden zusätzliche Zweifel an den von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE wecken. Sodann liessen sich mehrere Sachverhaltselemente nicht mit der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns in Einklang bringen. So habe er ausgesagt, I._______ sei am (…) 2016 beziehungsweise am (…) 2016 verhaftet worden. Am (…) 2016 sei die Verhaftung publik gemacht worden respektive habe er davon aus der Zeitung erfahren. Beziehungsweise I._______ sei am (…) 2016 verhaftet worden und er habe zunächst im Radio davon gehört und sei bereits einen Tag später, am (…) 2016, nach Colombo gegangen und zwei Tage später, am (…) 2016, aus Sri Lanka ausgereist. Es sei mit der allgemeinen Erfahrung schwerlich vereinbar, dass er innert derart kurzer Zeit seine Reise habe organisieren können, da solches mehrere Dinge impliziert habe, unter anderem das Einholen des P._______ Visums in seinem Pass,

D-6434/2019 das Finden eines Schleppers, die Finanzierung der Reise, die Flugbuchung und so weiter. Insofern er vorgebracht habe, er habe nach Bekanntwerden der Festnahme von I._______ 2016 Sri Lanka innert weniger Tage verlassen und nicht einmal seine Frau über die Flucht in die Schweiz informiert, kontrastiere dieses Verhalten mit seiner Reaktion auf die Festnahme von I._______ 2009. Nach seiner damaligen Reaktion gefragt, habe er lediglich erwidert, er sei verwirrt gewesen, habe sich Gedanken gemacht und nicht gewusst, was er tun solle. Auf die Frage, ob er damals keine Angst gehabt habe, dass I._______ auspacke, habe er einzig gemeint, er sei damals Junggeselle gewesen und habe deshalb keine Bedenken gehabt. Die Heirat beziehungsweise Ehe überzeuge jedoch nicht als Erklärung für die unterschiedlichen Reaktionen in den Jahren 2009 und 2016. Seinem Bericht sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass er sich um das Wohlergehen seiner Frau gesorgt habe. Es sei folglich mit der allgemeinen Erfahrung nicht zu vereinbaren, dass er 2009, mithin zeitlich näher an den geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE, lediglich verwirrt gewesen sei und sich Gedanken gemacht habe, während er 2016 innerhalb von wenigen Tagen das Land verlassen habe. Betreffend die eingereichten Beweismittel sei zunächst festzuhalten, dass Beweismittel untauglich seien, wenn sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könnten. Er habe im Verlaufe des Verfahrens zwar einige Beweismittel zu den Akten gereicht, jedoch seien diese nicht geeignet, die geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE zu belegen. Der Zeitungsbericht über die Festnahme des (…), I._______, tauge nicht als Beweis für die von ihm behauptete Arbeit für die LTTE. Auch aus den weiteren Beweismitteln vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den vorgängig genannten Gründen, welche im Übrigen nur eine Auswahl an Unglaubhaftigkeitselementen darstellten, könne das von ihm behauptete Engagement für die LTTE in den Jahren 2002 bis 2007 nicht geglaubt werden. Er habe ferner nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Anfang Mai 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch rund sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

D-6434/2019 Insofern er angegeben habe, er habe nach seiner Einreise in die Schweiz einmal an einer Kundgebung teilgenommen, sei Folgendes festzuhalten: Seinen Schilderungen und den eingereichten Fotos sei nicht zu entnehmen, dass er sich bei exilpolitischen Tätigkeiten exponiert hätte. Er habe gemäss seinen Aussagen lediglich einmal an einer Kundgebung teilgenommen. Eine besondere Funktion habe er dabei nicht gehabt. Aufgrund der einmaligen Kundgebungsteilnahme sei nicht wahrscheinlich, dass er die Aufmerksamkeit oder gar ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätte. Nach dem Gesagten bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhaltes dagegen vor, dass er anlässlich der BzP zunächst gefragt worden sei, was seine Gründe für sein Asylgesuch seien und nicht, was seine genauen Tätigkeiten für die LTTE gewesen seien. Während der BzP sei er wiederholt dazu aufgefordert worden, sich kurz zu halten und habe sich unter Zeitdruck gefühlt. Zudem habe er gedacht, er würde noch Gelegenheit erhalten, um seine Fluchtgründe ausführlich schildern zu können. Nach seinem freien Bericht in der BzP seien ihm zudem keine spezifischen Rückfragen in Bezug auf seine LTTE-Tätigkeiten mehr gestellt worden. Insofern die Vorinstanz ihm vorwerfe, dass seine Vorbringen widersprüchlich seien, sei festzuhalten, dass Widersprüche, die sich gegenüber den Angaben in der BzP ergäben, welche nicht die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecke, nur dann relevant seien, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen würden oder zentrale Asylgründe bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt würden. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in einem Urteil festgehalten, dass der Fokus auf Widersprüche zwischen BzP und vertiefter Anhörung konventionswidrig und mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung im Asylverfahren unvereinbar seien. Es sei zwar richtig, dass seine Aussagen in Bezug auf die Explosionen in der BzP und der Anhörung nicht exakt deckungsgleich ausgefallen seien. Allerdings bedeute dies nicht, dass seine Vorbringen widersprüchlich wären. Er habe sich nach beiden Taten so schnell wie möglich vom Tatort entfernt und daher vom Ausgang der beiden Explosionen nur aus den Medien erfahren. Die Berichterstattung in Sri Lanka sei allerdings selten korrekt. Ihm sei zum Zeitpunkt der BzP auch nicht bewusst gewesen, dass jedem Detail seiner Aussagen eine derart wesentliche Gewichtung zukomme. Insofern die Vorinstanz argu-

D-6434/2019 mentiere, seine Vorbringen würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen, sei Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz stelle zu Unrecht fest, er habe seine Ausreise erst am (…) 2016 zu planen begonnen. Zum Zeitpunkt der ersten Festnahme I._______, am (…) 2016, habe sein Bruder Kontakt zu ihm aufgenommen, weil er von der Verhaftung erfahren habe. Sein Bruder habe ihm darauf gesagt, er müsse fliehen, sonst werde er auch festgenommen. Wie in der Anhörung und der BzP ausgesagt, sei es auch der Bruder gewesen, der seine Flucht finanziert habe. Als er am (…) 2016 von der erneuten Verhaftung I._______ erfahren habe und am selben Tag I._______ Bruder auf der Strasse begegnet sei, der ihm ebenso empfohlen habe, das Land zu verlassen, habe er dem Rat seines Bruders folgen müssen und sei am (…) 2016 nach Colombo gereist. Dort habe er seinen Schlepper getroffen, der ihm dabei geholfen habe, ein Touristenvisum für P._______ zu erhalten, weshalb er am nächsten Tag, dem (…) 2016, Colombo mit dem Flugzeug habe verlassen können. In Bezug auf seine unterschiedlichen Reaktionen auf die Verhaftungen von I._______ 2009 und 2016 sei verschiedenes anzumerken. Im Jahr 2009 habe der Krieg gerade erst sein Ende gefunden und er habe seine Arbeit für die LTTE niederlegen können. I._______ habe in diesem Jahr an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen müssen, sei aber kurze Zeit später wieder entlassen und unter Generalamnestie gestellt worden. Dank dieser Amnestie habe I._______ zusammen mit seiner Frau und seinem Kind ein Leben als normaler Bürger führen können. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt Junggeselle gewesen und habe nur für sich selber die Verantwortung gehabt. Als er von den Eingliederungsmassnahmen erfahren habe, habe er sich viele Gedanken gemacht und sei verwirrt gewesen. Da I._______ jedoch nur für kurze Zeit weg gewesen sei, sei er danach wieder beruhigt gewesen. Er habe sich gedacht, wenn sein ehemaliger Vorgesetzter nach so kurzer Zeit wieder freigelassen werde, dann suche man ihn nicht. Als I._______ im Jahr 2016 festgenommen worden sei, habe der Krieg schon einige Jahre zurückgelegen, das bedeute, für die sri-lankischen Behörden habe es wohl einen neuen Anlass gegeben, I._______ erneut festzunehmen. Angesichts dieser Umstände habe er Angst bekommen, man könne seinen Namen herausfinden und ihn suchen. Auch sein Bruder habe Angst bekommen und deshalb seine Flucht organisiert. Da er und seine Frau zu diesem Zeitpunkt ihr erstes gemeinsames Kind erwartet hätten, habe er auch die Verantwortung für seine schwangere Frau und das ungeborene Kind getragen. Er habe Angst davor gehabt, dass man ihnen etwas antun würde. Folglich gelte es festzuhalten, dass seine Vorbringen nicht widersprüchlich seien

D-6434/2019 und nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Aufgrund seines mehrjährigen Engagements für die LTTE hätten die srilankischen Behörden demnach genügend Anlass und Interesse, nach ihm zu suchen. Es liege nahe, dass sie bei ihren Untersuchungen seinen Namen herausgefunden hätten. Über willkürliche Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen von Tamilen existiere zudem eine grosse Zahl von Berichten. Es seien insbesondere jene Personen gefährdet, die im Verdacht stünden, Verbindungen zu den LTTE zu haben beziehungsweise gehabt zu haben, sowie generell Personen, die aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiedererstarken der tamilischen Opposition hätten. Zudem hätten die Behörden I._______ bei seiner Verhaftung im Jahr 2016 vorgeworfen, er habe den Präsidenten töten und den Widerstand wiederaufleben lassen wollen. Da er während langer Zeit in engem Kontakt zu I._______ gestanden habe, sei es naheliegend, dass die Behörden auch ihm unterstellten, er würde den Widerstand wiederaufleben lassen wollen. Nach der Festnahme I._______ habe er damit rechnen müssen, dass I._______ seinen Namen unter Folter preisgeben und auch er gesucht würde. Er habe gehört, man komme 25 Jahre ins Gefängnis, wenn man an einer Explosion beteiligt gewesen sei, und es würden tödliche Spritzen verabreicht. Zudem seien viele Menschen nach ihrer Verhaftung verschwunden. Auch von I._______ fehle seit 2016 jede Spur. Damit habe er im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt. Schliesslich seien die Behörden seit April 2019 intensiv auf der Suche nach ihm. So hätten sie ihn bereits bei seinen Eltern und seiner Ehefrau gesucht. Seine Frau habe schon fünf Mal ihren Wohnort gewechselt, doch die Behörden hätten sie immer wieder aufgesucht. Seine Frau lebe in grosser Angst und leide an starken psychischen Problemen. Zudem sei ihr gedroht worden, man werde sie mitnehmen, wenn er das nächste Mal nicht zuhause sei. Die Mitarbeiter des Criminal Investigation Departement (CID) seien auch schon gegen den Willen seiner Frau in ihre Wohnung eingedrungen und würden regelmässig ihre Handyverbindungen kontrollieren. Er habe somit weiterhin begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Insofern es die Vorinstanz als unwahrscheinlich einschätze, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Problemen konfrontiert sein werde, lasse sie die aktuelle Lage in Sri Lanka komplett ausser Acht. Als Tamile aus dem Osten werde er bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Mit der Feststellung, dass er tamilisch spreche und aus dem Osten komme, bestehe bereits ein Anfangsverdacht, dass er den LTTE nahestehe. Es sei davon auszugehen, dass er auf der

D-6434/2019 "stop-list" oder zumindest der "watch-list" vermerkt sei. Ausserdem habe er Sri Lanka zwar legal verlassen, aber ohne sich abzumelden oder eine längere Abwesenheit anzumelden. Auf derartige Weise sei lediglich ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt erlaubt. Das bedeute bei seiner Rückkehr würde am Flughafen festgestellt, dass er seinen Pass missbraucht habe, was in Sri Lanka strafbar sei und einen selbständigen Inhaftierungsgrund darstelle. Dementsprechend würde er bei einer Rückkehr umgehend in Haft geraten. Es sei weiter davon auszugehen, dass er als untergetaucht vermerkt sei und die sri-lankischen Behörden mittlerweile Kenntnis von seiner LTTE-Vergangenheit hätten. Es sei naheliegend, dass er in Haft Opfer von Gewalt, Folter und sexueller Misshandlung würde. Zudem hätten Beamte des CID seine Frau mehrfach nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Auch die Nachbarn seiner Eltern hätten ihm einen Brief geschrieben, in dem sie ihn davor warnten, dass Beamte des CID ihn bei seinen Eltern gesucht hätten. Sämtliche dieser Umstände wiesen darauf hin, dass das Interesse der sri-lankischen Behörden, ihn zu finden, aktuell sei. Es müsse dementsprechend davon ausgegangen werden, dass auch seine Gefährdung weiterhin aktuell sei und er bei einer allfälligen Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein würde. 4.3 In seiner Eingabe vom 15. Dezember 2020 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass zwei Briefe seiner Ehefrau beziehungsweise ein Brief seiner Schwägerin belegen würden, dass das staatliche Interesse an ihm fortbestehe. 4.4 In seiner Eingabe vom 23. März 2021 führt der Beschwerdeführer aus, dass er an einer Kundgebung (…) in K._______ teilgenommen habe und darüber in der Zeitung M._______ berichtet worden sei. Auf den Bildern zum entsprechenden Bericht sei auch er abgebildet. Der politische aktive Teil der tamilischen Diaspora werde von der sri-lankischen Regierung als ernsthafte Gefahr empfunden und als Unterstützer der LTTE betrachtet. Wer sich im Ausland regierungskritisch engagiere, müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Verhaftung, Misshandlung, Folter oder Tötung rechnen. Eine besonders exponierte Stellung in der Diaspora sei nicht erforderlich. Nachdem er auf den Bildern des Zeitungsberichtes gut erkennbar sei, sei er folglich auch ernsthaft gefährdet. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, eine

D-6434/2019 asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 4.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie sich in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes und Erklärungsversuchen erschöpft, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Zwar ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass die BzP im Gegensatz zur Anhörung hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung den Aussagen in einer BzP nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Jedoch ist auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung festzustellen, dass das von der Vorinstanz festgestellte Nichterwähnen der Waffentransporte in der BzP respektive die unterschiedlichen Angaben zu Gelingen und Opfer der Explosionen in der BzP und der Anhörung zentrale Punkte betreffen, welche bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen sind. Die Erläuterung des Beschwerdeführers, seine Aussagen zu den Explosionen seien nicht deckungsgleich, da er von deren Ausgang aus den Medien erfahren habe, überzeugen nicht. Zunächst erwähnt der Beschwerdeführer diesen Umstand in der Anhörung erst, als er mit den diesbezüglichen widersprüchlichen Aussagen konfrontiert wird ([…]). Ferner müsste er selbst bei Wahrunterstellung dieses Umstandes in der Lage sein, konsistente Angaben zu der Information zu machen, die er aus den Medien erhalten haben will. Der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe in der BzP nichts von den Waffentransporten erwähnt, an welchen er beteiligt gewesen sei, da er dort gefragt worden sei, was die Gründe für sein Asylgesuch seien und nicht, was seine genauen Tätigkeiten für die LTTE gewesen seien beziehungsweise da ihm keine spezifischen Rückfragen zu seinen Tätigkeiten gestellt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass er zu Beginn der Befragung auf seine Verpflichtung hingewiesen worden ist, alle Aktivitäten, die er zugunsten der LTTE und anderer der LTTE nahestehender Organisationen ausgeübt hat, offenzulegen (…).

D-6434/2019 Sodann kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei wiederholt dazu aufgefordert worden, sich kurz zu halten und habe sich unter Zeitdruck gefühlt, nicht gefolgt werden. Dem Protokoll sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der BzP von der befragenden Person gebeten worden wäre, sich kurz zu fassen. Auch wurde dem Beschwerdeführer gegen Ende der BzP die Gelegenheit eingeräumt, weitere Asylgründe vorzutragen, ohne dass er davon Gebraucht gemacht hätte. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass in den Vorbringen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten auszumachen sind. So erwähnte er etwa in der Anhörung im Hinblick auf die Explosion in O._______, dass er (…) positioniert habe (…), nur um kurz darauf anzugeben, es habe sich um (…) gehandelt (…). Ferner antwortete der Beschwerdeführer in der Anhörung auf die Frage, wo er diese Sprengmittel in Empfang genommen habe, dass sie ihm mehrere Monate vorher (…) gebracht und ihm ausgehändigt worden seien (…), nur um wenig später auf die Frage, wie lange er die Sprengmittel in seinem Besitz gehabt habe, zu erwidern, es sei am selben Tag gewesen beziehungsweise er habe die Sprengmittel abgeholt und (…) deponiert (…). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz überrascht schliesslich auch das Gericht die vorgebrachte schnelle Reaktion des Beschwerdeführers auf die Festnahme von I._______ im Jahr 2016. Was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene gegen diese Einschätzung vorbringt, erweist sich als unbehelflich: Dass der Bruder die Ausreise organisiert habe, wie der Beschwerdeführer in der Anhörung und in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, widerspricht zunächst seinen Angaben in der BzP, wonach er selber mit einem Mann namens Q._______ gesprochen habe, um seine Reise zu organisieren (…). Das Argument, I._______ sei nach dem Ende des Krieges nur kurz inhaftiert worden, überzeugt angesichts der Angaben, dass I._______ 2009 festgenommen beziehungsweise aufgefordert worden sei, an Rehabilitationsmassnahmen teilzunehmen (…) und 2010 entlassen worden sei (…), mithin offensichtlich länger als bloss ein paar Tage inhaftiert gewesen ist, nicht. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bei der Festnahme 2016 anders reagiert, weil er zu diesem Zeitpunkt verheiratet gewesen sei und die Verantwortung für seine schwangere Frau und sein ungeborenes Kind getragen habe, erweist sich angesichts des Umstandes, dass er auf entsprechende Fragen grösstenteils ihn selbst betreffende Befürchtungen geäussert hat (lange Haftstrafe, unmenschliche

D-6434/2019 Behandlung bzw. Folter, […]) und er seine Familie in Sri Lanka zurückgelassen hat, als nicht schlüssig. Zu guter Letzt erstaunt auch, dass der Beschwerdeführer erst auf Rechtsmittelebene geltend macht, er werde seit April 2019 intensiv gesucht, obwohl er von der Vorinstanz sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung über seine Pflicht orientiert worden ist, über neu eintretende Ereignisse zu informieren, die bei der Prüfung seines Gesuches zu berücksichtigen seien (…). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben sind als einfach fälschbare Gefälligkeitsschreiben mit äusserst geringem Beweiswert zu qualifizieren und vermögen deshalb nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen respektive eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu belegen. Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer, dass von ihm behauptete Engagement für die LTTE sowie die daraus angeblich resultierenden Verfolgungsmassnahmen nach seiner Ausreise nicht geglaubt werden. 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die

D-6434/2019 dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 5.2.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er im vorgebrachten Umfang für die LTTE tätig gewesen und in diesem Zusammenhang nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden wäre (…). Er ist vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und es war ihm problemlos möglich, mit seinem eigenen Pass über den Flughafen Colombo auszureisen (…). Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch diese Tätigkeit keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu setzen vermag. Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrelevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Indessen hat der Beschwerdeführer an der Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei bis jetzt nur einmal, am (…) 2016, nach K._______ gegangen (…), wobei er auch in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich auf diese Kundgebung Bezug nimmt (vgl. a.a.O. […]). Gemäss der Eingabe vom 23. März 2021 hat er zwar zwischenzeitlich an einer weiteren Demonstration in K._______ teilgenommen, weitere Kundgebungsteilnahmen sind jedoch nicht aktenkundig. Schliesslich ist aus den eingereichten Fotografien beziehungsweise dem Zeitungsbericht auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in besonderem Masse exponiert hätte. Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer sporadischen und niederschwelligen Tätigkeit auszugehen, die entgegen der Beschwerde nicht geeignet ist, ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus der Ostprovinz und der mittlerweile fast fünfjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit entgegen der Beschwerde anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht

D-6434/2019 zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist – entgegen der von ihm vertretenen Auffassung – nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-6434/2019 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.

D-6434/2019 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.). 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrikt D._______, Ostprovinz), wo er bis zu seiner Ausreise immer gelebt hat (…). In seiner Heimat lebt nach wie vor seine Ehefrau, mit welcher er täglich in Kontakt steht (vgl. Rechtsmitteleingabe, […]). Ebenso leben seine Eltern nach wie vor in C._______, wie auch zwei seiner Brüder in R._______ und S._______ (…). Zwar gab der Beschwerdeführer einerseits an, er habe wenig bis keinen Kontakt zu seiner Familie, da diese nicht mit seiner Heirat einverstanden gewesen sei. Indessen besteht offensichtlich ein sporadischer Kontakt zum Bruder, der seine Ausreise finanziert hat, wie auch zum Vater (…). In der BzP erwähnte der Beschwerdeführer sodann (…) Onkel und (…) Tanten väterlicherseits sowie (…) Onkel und (…) Tanten mütterlicherseits in Sri Lanka (…), währendem er in der Anhörung ausführte sein Vater habe (…) Geschwister ([…] männlich und […] weiblich) und seine Mutter (…) Brüder und (…) Schwestern, wobei alle Geschwister seines Vaters bereits verstorben seien (…). Wie von der Vorinstanz bemerkt, mutet es seltsam an, dass alle Geschwister des Vaters im Zeitraum zwischen BzP und Anhörung verstorben sein sollen. Der Beschwerdeführer hat die obligatorische Schule im Jahr (…) mit dem O-Level abgeschlossen (…) und anschliessend bis kurz vor seiner Ausreise als (…) sowie als (…) und (…) gearbeitet und dabei ein zum Leben genügendes Einkommen erzielt (…). Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer in der BzP

D-6434/2019 zu Protokoll, es gehe ihm gut (…). In der Anhörung erklärte er dann, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz einen (…) erlitten und sei deswegen im Kantonsspital T._______ behandelt worden. Auch seien seine (…) operiert worden, da er (…) gehabt habe (…). Auf gegenwärtige gesundheitliche Probleme machte er jedoch nicht aufmerksam. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Das Vorliegen begünstigender Zumutbarkeitsfaktoren ist zu bejahen. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ist den Akten keine Veränderung der finanziellen Lage zu entnehmen, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG bewilligt und mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2020 MLaw Cora Dubach amtlich beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundes-

D-6434/2019 verwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 eine Kostennote eingereicht, in welcher der Aufwand mit insgesamt Fr. 765.50.– (4.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Dolmetscherkosten von Fr. 120.– und Spesen von Fr. 8.–) beziffert wird. Die ausgewiesenen Auslagen erscheinen angemessen. Der zeitliche Aufwand ist jedoch angesichts des seit Einreichung der Kostennote erfolgten Aufwands um eine Stunde auf 5.25 Stunden zu erhöhen. Nach dem Gesagten ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 916.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6434/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlich bestellten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 916.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

D-6434/2019 — Bundesverwaltungsgericht 15.04.2021 D-6434/2019 — Swissrulings