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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2009 D-6420/2009

November 17, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,874 words·~9 min·4

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl)

Full text

Abtei lung IV D-6420/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, Kolumbien, vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli, Dählhölzliweg 3, Postfach 229, 3000 Bern 6, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Familienzusammenführung (Asyl) mit B._______, Kolumbien; Verfügung des BFM vom 10. September 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6420/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte mit schriftlicher Eingabe vom 26. August 2002 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá (Kolumbien) für sich, seine damalige Lebenspartnerin (die er am 7. Mai 2009 in der Schweiz heiratete), einen gemeinsamen Sohn und einen Sohn aus einer früheren Beziehung um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl nach. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) bewilligte diesen Personen in der Folge zunächst mit Verfügung vom 23. Juni 2003 die Einreise in die Schweiz und gewährte ihnen sodann mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 Asyl. B. Mit beglaubigter Erklärung vom 27. August 2008 anerkannte der Beschwerdeführer die im Jahre 1997 geborene, in Kolumbien lebende B._______ als sein Kind. C. Mit an das BFM gerichteter, in Spanisch verfasster Eingabe vom 5. November 2008 – welche er am 2. Februar 2009 auf Ersuchen des BFM vom 7. Januar 2009 hin auch auf Deutsch einreichte – beantragte der Beschwerdeführer die Familienzusammenführung für seine Tochter. D. Am 19. Juni 2009 übermittelte die schweizerische Vertretung in Bogotá dem BFM sodann einen auf B._______ bezogenen Visumsantrag sowie damit zusammenhängende Unterlagen zur Weiterleitung an [die kantonale Ausländerbehörde]. [Die kantonale Ausländerbehörde] liess die am 23. Juli 2009 bei [ihr] eingegangenen Akten nach telefonischer Rücksprache am 13. August 2009 dem BFM zukommen. E. Mit Verfügung vom 10. September 2009 wies das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung mit B._______ ab und verweigerte dieser die Einreise in die Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-6420/2009 F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 10. September 2009 und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung zur vollständigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Bewilligung der Einreise und Familienzusammenführung für seine Tochter beziehungsweise subeventualiter die Überweisung der Akten an die zuständige kantonale Behörde. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist bis zum 13. November 2009 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--; der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss mit Zahlung vom 6. November 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des BFM vom 10. September 2009 steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Zustellung der Verfügung erfahrungsgemäss frühestens am 11. September 2009 erfolgte, ist indessen – unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG – die am 12. Oktober 2009 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift ohne weiteres als rechtzeitig eingereicht zu bezeichnen. D-6420/2009 1.3 Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist sodann durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Das Bundesamt führt zur Begründung seiner Verfügung vom 10. September 2009 im Wesentlichen aus, im Falle der Tochter des Beschwerdeführers seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben, da sie nie mit ihm, sondern bis anhin ausschliesslich mit ihrer Mutter zusammengelebt habe; dementsprechend seien er und seine Tochter bei seiner Ausreise aus Kolumbien nicht durch eine Flucht getrennt worden. Im Weiteren lebe die Mutter seiner Tochter noch in Kolumbien. Auch wenn der Beschwerdeführer ein amtlich beglaubigtes Schreiben eingereicht habe, gemäss welchem die Mutter mit der Ausreise ihrer Tochter einverstanden sei, D-6420/2009 gehe aus den Akten nicht hervor, warum das Kind nicht weiterhin bei ihr bleiben könne; die Tochter des Beschwerdeführers gerate demnach auch ohne die anbegehrte Familienzusammenführung nicht in eine existenzbedrohende Notlage. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 12. Oktober 2009 zunächst in formeller Hinsicht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und gehe teilweise von falschen Voraussetzungen aus. Seine Tochter befinde sich nämlich seit zwei Jahren nicht mehr unter der Obhut ihrer leiblichen Mutter – die von ihrem Ehemann wegen des unehelichen Kindes massiv unter Druck gesetzt worden sei –, sondern lebe vielmehr bei seiner eigenen Mutter, welche jedoch bereits 78-jährig sei und an gesundheitlichen Problemen leide. Die Tochter habe kaum mehr Kontakt zu ihrer Mutter, da deren Ehemann die Aufrechterhaltung einer Beziehung zwischen den beiden verbiete. Angesichts des Alters und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner eigenen Mutter sei sodann absehbar, dass seine Tochter in Kolumbien bald nicht mehr die benötigte Pflege und Obhut erhalte; der einzige Sorgeberechtigte, der noch zur Verfügung stehe, sei er selber, weshalb der Familiennachzug zwingend sei. Die familiären Bande zwischen ihm und seiner Tochter seien im Übrigen durchaus durch eine Flucht getrennt worden, nur sei dies zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kolumbien noch niemandem bekannt gewesen, da das Kindsverhältnis rechtlich noch nicht bestanden habe. Die Tatsache, dass seine Tochter seit Bekanntwerden des Kindsverhältnisses zu ihm nicht mehr unter der Obhut ihrer leiblichen Mutter stehe, könne nur zur Feststellung führen, dass sie sich in seiner Obhut befunden hätte, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt noch im Heimatstaat aufgehalten hätte; ex post betrachtet sei somit die Familie durch die Flucht getrennt worden. Schliesslich habe das BFM völlig ausser Acht gelassen, dass er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sei und seine Tochter damit gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ebenso einen – zumindest näher zu prüfenden – Anspruch auf die Erteilung einer gleichartigen Bewilligung habe. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Zuständigkeit des BFM zur Prüfung der bei ihm eingereichten Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. No- D-6420/2009 vember 2008 gegeben war. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in dieser Eingabe ausdrücklich um den Familiennachzug für seine Tochter ersuchte und keine ihr drohende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machte, durfte die Vorinstanz das Gesuch in einer Auslegung nach Treu und Glauben ohne weiteres als Begehren um Bewilligung der Einreise und Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG interpretieren (vgl. dazu BVGE 2007/19). 5.2 5.2.1 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 10. September 2009 zutreffend festhält, setzt eine Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bei einer Person, welche sich im Ausland befindet, ungeachtet der engen Familienbande unter anderem voraus, dass diese Person von ihrem in der Schweiz als anerkannter Flüchtling mit Asylstatus lebenden Familienangehörigen durch dessen Flucht getrennt wurde und mit ihm vor der Trennung in einer Familiengemeinschaft gelebt hat (vgl. dazu und zu den weiteren Voraussetzungen einer asylrechtlichen Familienzusammenführung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f., mit weiteren Hinweisen). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist in diesem Zusammenhang ein früheres tatsächliches Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt – welches im Falle des Beschwerdeführers und seiner Tochter unbestrittenermassen nie vorgelegen hat – unabdingbar; eine gewissermassen virtuelle Familiengemeinschaft, wie er sie in seiner Beschwerdeschrift darstellt, vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. 5.2.2 Vor diesem Hintergrund fehlt es im vorliegenden Fall offenkundig an einem der Erfordernisse für eine asylrechtliche Familienzusammenführung. Das BFM hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt – ungeachtet der Frage der derzeitigen Lebensumstände der Tochter des Beschwerdeführers – genüglich abgeklärt; es erübrigt sich daher, die Einreichung der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 12. Oktober 2009 in Aussicht gestellten Beweismittel im Zusammenhang mit dem heutigen Aufenthaltsort seiner Tochter und dem Gesundheitszustand seiner Mutter abzuwarten. 5.3 Nach dem Gesagten hat das BFM das Gesuch um asylrechtliche Familienzusammenführung zu Recht gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 D-6420/2009 AsylG abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Ansprüche seiner Tochter aus Art. 43 Abs. 3 AuG ableitet, ist festzuhalten, dass deren Prüfung nicht in die Zuständigkeit der Asyl-, sondern vielmehr in diejenige der Migrationsbehörden fällt (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 95; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, S. 570, Rz. 11.153). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, ein entsprechendes ausländerrechtliches Familiennachzugsgesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6420/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original; über die Herausgabe der sich in den Akten des BFM befindlichen Unterlagen bezüglich Visumsantrag entscheidet das Bundesamt auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 8

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