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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2021 D-6418/2020

March 31, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,192 words·~26 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. November 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6418/2020

Urteil v o m 3 1 . März 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. November 2020 / N (…).

D-6418/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 20. Januar 2020 erfolgte die Personalienaufnahme (PA). Am 20. Februar 2020 wurde er summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Art. 26 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]) und am 17. März 2020 einlässlich (Art. 29 AsylG) angehört. Am 20. März 2020 erfolgte die Zuweisung der weiteren Behandlung des Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsbürger und habe im Dorf C._______, Distrikt D._______ in der Provinz E._______ gewohnt. Dort habe er fünf oder sechs Jahre lang die Schule besucht, daneben auch die Koranschule. Er habe sich lieber mit Musik beschäftigt als mit Religion. Da die Region ein Zentrum für die Taliban gewesen sei, hätten sein Vater und die Dorfbewohner sein Verhalten nicht gutgeheissen. Er habe Streit mit seinem Vater bekommen, woraufhin ihn dieser aus dem Haus verwiesen habe. Er habe sich zu seiner Tante (…) nach F._______ begeben. Da er sich nicht gut mit seinen Cousins verstanden habe, habe ihn seine Mutter in den Iran zu seiner Tante (…) geschickt. Damals sei er 14 oder 15 Jahre alt gewesen. Er habe sich (…) Jahre lang im Iran aufgehalten. In dieser Zeit sei er von den iranischen Behörden mehrmals nach Afghanistan abgeschoben worden, aber nach kurzer Zeit jeweils wieder in den Iran zurückgekehrt. Als er das letzte Mal nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei sein (…) von den iranischen Behörden geschlossen worden, weshalb er alles verloren habe. Er sei in sein Elternhaus in C._______ zurückgekehrt. Damals sei er 18 oder 19 Jahre alt gewesen. Er habe sich in eine junge Frau verliebt und sich heimlich mit ihr getroffen. Nachdem er seine Mutter über die Beziehung informiert habe, habe sie mit seinem Vater gesprochen. Dieser sei jedoch mit dem Vater seiner Freundin verfeindet und deshalb mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen. Da die allgemeine Lage in E._______ zu jener Zeit schlechter geworden sei, habe er seine Freundin nicht mehr besuchen können, weshalb er sie nicht mehr wiedergesehen habe. Wegen seines fehlenden Engagements in religiösen Dingen hätten die Dorfbewohner geglaubt, dass er sich vom Islam abgewendet habe. Um die Dorfbewohner zu beruhigen, habe ihn sein Vater in die Moschee geschickt, um diese zu putzen. Wegen eines Missgeschicks seinerseits sei die Moschee in Brand geraten und zerstört worden, was ein

D-6418/2020 Mullah beobachtet habe. Der Beschwerdeführer sei nach Hause geflüchtet, habe sein Identitätsdokument sowie Geld genommen und sei mit (…) zu seiner Tante nach F._______ gefahren. Danach habe er sich nach G._______ begeben, wo er drei Freunde angerufen und über seine Ausreisepläne informiert habe. Diese hätten sich bereit erklärt, mit ihm Afghanistan zu verlassen, jedoch nicht genügend Geld für die Reise gehabt. Da er genügend Geld von zu Hause mitgenommen habe, habe er für seine Freunde die Reise in den Iran bezahlt. An der iranischen Grenze habe er die drei wegen der Platzverhältnisse in den Schlepperfahrzeugen aufgefordert, in ein anderes Auto der Schlepper einzusteigen als er selber. Das Auto, in welchem seine Freunde gesessen seien, sei vor seinen Augen verunfallt, wobei seine Freunde ums Leben gekommen seien. Bei seiner Tante im Iran angekommen, habe er die Familien seiner verstorbenen Freunde angerufen und ihnen von deren Tod Kenntnis gegeben. Die drei Familien hätten ihn beschuldigt, seine Freunde umgebracht zu haben und ihm gedroht, ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu belangen. Die Familien hätten gegen ihn eine Anzeige bei der afghanischen Regierung eingereicht. Zudem habe seine Mutter ihn telefonisch informiert, dass seine Freundin von ihm schwanger geworden sei. Die Taliban hätten davon erfahren und gedroht, ihn zu steinigen. Die Familie seiner Freundin habe eine Anzeige gegen ihn bei der afghanischen Regierung eingereicht, woraufhin er wegen Unzucht zur Steinigung verurteilt worden sei. Die Weissbärtigen im Dorf hätten wegen des Moscheebrandes ebenfalls Anzeige gegen ihn eingereicht. Auch deswegen sei er zur Steinigung verurteilt worden. Er habe den Iran verlassen und sei über H._______ nach I._______ gereist. Dort seien seine Tasche mit seinem afghanischen Identitätsdokument sowie sein Mobiltelefon, auf welchem Fotos gespeichert gewesen seien, gestohlen worden. Schliesslich sei er über J._______ in die Schweiz weitergereist. Hier befinde er sich in ärztlicher Behandlung. Seit er seine drei Freunde verloren habe, habe er psychische Probleme und müsse deswegen Medikamente einnehmen. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer keine eigenen Ausweispapiere, sondern eine Kopie der Tazkira seines (…) zu den Akten. Als Beweismittel reichte er einen ärztlichen Kurzbericht und einen ärztlichen Bericht, beide vom BAZ vom 22. Januar 2020, ein. B. Mit Verfügung vom 20. November 2020 – eröffnet am 23. November 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-

D-6418/2020 schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Weil der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt (Dispositivziffern 4 – 6). C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Das Verfahren sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurden ein Bericht der (…) vom 8. Juni 2020 und ein Abklärungsbericht der (…) vom 11. Dezember 2020 zu den Akten gereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Dezember 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Am 5. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin ein.

D-6418/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig – so auch hier – endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines Vollzugshindernisses (Unzumutbarkeit) vorläufig aufgenommen hat.

5. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

D-6418/2020 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Dabei bedient sie sich nötigenfalls der unter den Buchstaben a–e von Art. 12 VwVG aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM vor, es habe, obwohl in den beiden im Asylentscheid zitierten ärztlichen Berichten des BAZ vom 22. Januar 2020 der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung geäussert werde und zudem eine Schlafstörung sowie ein anamnestischer Status nach Suizidversuch diagnostiziert würden, unterlassen, hierfür weiterführende Abklärungen einzuleiten und seine psychische Situation mit seinem Aussageverhalten in Zusammenhang zu setzen. Damit habe es die Vorinstanz unterlassen, seinen psychischen Zustand genau festzustellen und in ihrer Entscheidfindung genügend zu würdigen. Die beiden Berichte vom 22. Januar 2020 seien kurz nach der Asylgesuchstellung ausgestellt worden. Weitere Abklärungen habe die Vorinstanz nicht veranlasst und auch keine weiteren medizinischen Informationen eingeholt. Zudem ergebe sich aus den beiden mit der Beschwerde eingereichten Therapieberichten eine psychische Belastung des Beschwerdeführers, die auf dessen

D-6418/2020 Erlebnisse in der Heimat sowie dessen Flucht zurückzuführen sei. Die Erlebnisse, die während den Therapiesitzungen aufgearbeitet worden seien, deckten sich mit den Vorbringen im Asylverfahren. Dies müsse klar als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers gewertet werden. Auch seien das Aussageverhalten, die Konzentrationsstörung sowie die Vermeidung zu berücksichtigen. 5.3.2 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit ihre Untersuchungspflicht verletzt, erweist sich im Ergebnis als unbegründet. So erwähnte das SEM in der angefochtenen Verfügung die beiden vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte des BAZ vom 22. Januar 2020 und führte dazu aus, dass in diesen der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung geäussert werde und zudem Schlafstörungen, erhöhter Alkoholkonsum sowie ein anamnestischer Status nach Suizidversuchen diagnostiziert werden (vgl. Verfügung des SEM, I Ziff. 3 S. 3). Im ärztlichen Kurzbericht vom 22. Januar 2020 werden unter den aktuellen Beschwerden insbesondere Psychotherapie und Psychopharmakotherapie in I._______ und, als Empfehlungen zu Therapie und Abklärungen, nebst einer medikamentösen Therapie die Zuweisung in die transkulturelle Sprechstunde für Psychiatrie erwähnt. Die Überweisung in diese wurde vom BAZ noch gleichentags angeordnet, welches in seinem Schreiben vom 22. Januar 2020 auf die diesem beigelegten Arztberichte aus I._______ verwies. Sodann gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung vom 20. Februar 2020 auf die Frage, wie es ihm gehe, zu Protokoll, wie an jedem normalen Tag, er habe ein Problem, sich richtig auszudrücken, weil er aufgrund der Medikamente, die er einnehme, sehr schläfrig sei (vgl. act. 17/18 F4 ff.), woraufhin ihn die Befragerin anwies, ihr zu sagen, wenn er sich nicht mehr konzentrieren könne, so dass genügend Pausen gemacht werden könnten, und sie nachher noch auf seine Gesundheit zu sprechen kommen werde (vgl. a.a.O., F7 f., F84 f.). In der Folge gab ihm die Befragerin Gelegenheit, seine für das Asylverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend zu machen (vgl. a.a.O., rechtliches Gehör zum medizinischen Sachverhalt [Art. 26a AsylG], F70 – 75). Dabei wies er darauf hin, dass ihm die Medikamente nicht helfen würden, (…)schmerzen verursachten und er einen Psychiater brauche, um sich mit diesem auszutauschen (vgl. a.a.O.). Soweit er einzelne Fragen nicht verstand, wurden ihm diese erläutert (vgl. a.a.O., F10, F76). Anlässlich der Anhörung vom 17. März 2020 wiederholte er, dass er wegen der Medikamente (…)schmerzen habe und (…) und es ihm dann jeweils psychisch nicht gut gehe. Er habe bereits einige Termine bei einem Psychiater gehabt und

D-6418/2020 werde in zwei Tagen den nächsten wahrnehmen (vgl. act. 20/17 F5). Er möchte in den Kanton K._______ transferiert werden, wo er seine dortigen Freunde regelmässig besuchen könnte, weil er jemanden zum Reden brauche, damit er sich leichter fühlen könne (vgl. a.a.O., F83). Mithin wurden die Befragung und die Anhörung des Beschwerdeführers von der Vorinstanz in Kenntnis von dessen gesundheitlichen Problemen beziehungsweise insbesondere des Verdachts auf eine Posttraumatische Belastungsstörung durchgeführt und diesen dabei gebührend Rechnung getragen. Dessen protokollierte Aussagen und ausführlichen freien Schilderungen vermitteln nicht den Eindruck, dass seine Aussagefähigkeit krankheitsbedingt beeinträchtigt gewesen wäre. Die jeweils anwesende Rechtsvertretung sah sich zu keinen diesbezüglichen Interventionen oder Bemerkungen veranlasst. Auch die Aussageprotokolle enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die bekannten psychischen Probleme bezüglich der Glaubhaftigkeit nachteilig auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten. Entsprechend musste sich das SEM vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht veranlasst sehen, im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung weitere Abklärungen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen. Daran vermögen die im als Beschwerdebeilage eingereichten Abklärungsbericht der (…) vom 11. Dezember 2020 erwähnten leichten Konzentrationsstörungen – in diesem wird die psychiatrische Diagnose nach ICD F43.2 Anpassungsstörungen, abnorme Trauerreaktion gestellt – nichts zu ändern, umso weniger, als darin im Zusammenhang mit dem Psychostatus festgehalten wird, der Patient sei bewusstseinsklar, in sämtlichen Qualitäten orientiert und dessen Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien intakt. Sowohl in diesem Bericht als auch in jenem der (…) vom 8. Juni 2020 werden lediglich die dem SEM bereits seit Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens bekannten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sinngemäss bestätigt, denen im gesamten Verlauf des Verfahrens Rechnung getragen wurde. 5.3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass dem als Beschwerdebeilage eingereichten Bericht der (…) vom 8. Juni 2020 entnommen werden kann, dass die ambulante Abklärung in der Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie vom 4. März 2020 bis zum 10. März 2020 erfolgte, der Bericht aufgrund der Covid-19-Situation aber erst verspätet fertiggestellt werden konnte. Darin wird die Diagnose nach ICD-10 F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Im Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2020 wird indessen festgehalten, diagnostisch seien die Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt.

D-6418/2020 5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass sich die im Rahmen der persönlichen Anamnese geschilderten Erlebnisse in seiner Heimat und auf der Flucht mit seinen Vorbringen im Asylverfahren decken würden, betrifft dieser Umstand die Frage der Beweiswürdigung, nicht diejenige der Sachverhaltsfeststellung. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten verfahrensrechtlichen Rügen als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

D-6418/2020 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, während andere Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien. Die fehlende Glaubhaftigkeit begründet das SEM vorab damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers Realkennzeichen vermissen liessen. So wäre zu erwarten gewesen, dass er seine persönliche Sichtweise der Geschehnisse vermitteln könne und nicht nur eine blosse Wiederholung der Abläufe schildere. Es fehlten individualisierte Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. Zudem falle auf, dass seine Antworten auf Nachfragen zu den geltend gemachten Geschehnissen betreffend seine Freundin insgesamt detailarm seien und jegliche Konkretheit oder Anschaulichkeit vermissen liessen, welche vernünftigerweise verlangt werden könnten. Ebenso erschienen seine Schilderungen bezüglich des Brandes der Moschee wenig überzeugend. Konstruiert erscheine auch, wenn er erklärt habe, im Alter von 14 oder 15 Jahren vom Vater aus dem Haus gewiesen worden zu sein, weil er Musik gemacht, jedoch weder gebetet noch den Koran gelesen habe, und auch nach seiner Rückkehr ins Dorf nach seinem Aufenthalt im Iran weiterhin nicht gebetet habe und mit den Dorfbewohnern Diskussionen über den Koran und Frauenrechte geführt habe, ohne dass dies sofort Konsequenzen getragen hätte. Er habe nämlich angegeben, dass die Leute in Afghanistan bezüglich der Religion sehr streng gewesen seien. Dementsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass sein Vater respektive die Dorfbewohner ein solches Verhalten seinerseits über einen längeren Zeitraum überhaupt toleriert und lediglich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, zugewartet hätten, um ihm etwas antun zu können. Es sei davon auszugehen, dass er von seinem Vater angewiesen worden wäre, an den Gebeten teilzunehmen. Aufgrund seiner unsubstanziierten, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben könne ihm seine Beziehung und die daraus resultierende Verfolgung seitens der Familie seiner Freundin und den Taliban nicht geglaubt werden. Ebenso könne ihm deshalb nicht geglaubt werden, dass die Dorfbewohner

D-6418/2020 ihn als Ungläubigen angesehen hätten und er wegen des angeblichen Brandes der Moschee zum Tod durch Steinigung verurteilt worden sei. Schliesslich müssten auch seine Vorbringen bezüglich der Verfolgung seitens der Familien seiner durch einen Unfall ums Leben gekommener Freunde als wenig konkret erachtet werden. Aufgrund seiner unsubstanziierten und unlogischen Angaben könne ihm nicht geglaubt werden, dass er von den Familien seiner bei einem Unfall ums Leben gekommenen Freunde zur Rechenschaft gezogen worden sei. Die Asylrelevanz dieser Vorbringen müsse entsprechend nicht geprüft werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die allgemeine Lage in seiner Herkunftsregion sei unsicher gewesen, da die Taliban in der Region präsent gewesen seien, Leute ums Leben gekommen seien und am Abend eine Ausgangssperre bestanden habe, stellten Situationen allgemeiner Gewalt und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG dar und seien somit nicht asylrelevant. Sein Vorbringen, er sei während seines (…)jährigen Aufenthalts im Iran mehrmals nach Afghanistan abgeschoben worden, wobei bei der letzten Abschiebung zudem sein (…) geschlossen worden sei, beziehe sich auf Ereignisse, die sich in einem Drittstaat ereignet haben, und sei ebenfalls nicht asylrelevant, zumal eine flüchtlingsrechtliche Verfolgungssituation grundsätzlich allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Afghanistan, bestehen könne. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers festgehalten und ausgeführt, es handle sich um einen komplexen und mehrschichtigen Sachverhalt. Zudem sei der Beschwerdeführer psychisch sehr belastet, was von der Vorinstanz trotz den bereits vorhandenen (…) Berichten sowie den ärztlichen Berichten vom 22. Januar 2020 nicht näher untersucht worden sei. Gemäss dem SEM habe er seine Probleme mit den Religionsführern und der einheimischen Gesellschaft sowie den Brand der Moschee, die voreheliche Beziehung zu seiner damaligen Freundin wie auch die mit dem Tod seiner Freunde zusammenhängenden Probleme nicht glaubhaft gemacht. Indes sei aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Aussagen und den vorhandenen psychiatrischen Berichten insgesamt davon auszugehen, dass sich der vorgetragene Sachverhalt mit überzeugender Wahrscheinlichkeit wie vom Beschwerdeführer erzählt zugetragen habe. Somit habe es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen, seine Vorbringen auf die Asylrelevanz

D-6418/2020 hin zu überprüfen. Deshalb sei die Sache zur Prüfung der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.

8.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Aktenstudium zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. Die in der Beschwerde nur teilweise vorhandene argumentative Auseinandersetzung mit den ausführlichen vorinstanzlichen Überlegungen vermag daran nichts zu ändern. 8.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu seiner Person einreichte. Da seine Identität somit nicht feststeht, ist auch offen, ob es sich bei der Person, deren Tazkirakopie bei den Akten liegt, tatsächlich um seinen Onkel handelt. Zwar wird die afghanische Herkunft des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt, doch ist völlig offen, wo er sich wann aufhielt. Die Prüfung der Asylgründe ist vor diesem Hintergrund vorzunehmen, zumal er auch bezüglich seiner geltend gemachten Erlebnisse keinerlei Beweismittel einreichte, wobei in Bezug auf die Ungereimtheiten in seinen Angaben (Fotos auf dem Mobiltelefon) auf die nachfolgende E. 8.2.4 verwiesen werden kann. 8.2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Umstand, dass er sein psychisches Leiden direkt mit den Asylvorbringen in Verbindung gesetzt habe (vgl. act. 17/18 F71, F74), spreche klar für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zudem habe er bei einzelnen Aussagen gerührt und emotional reagiert sowie teilweise geweint (vgl. a.a.O., F80 S. 11, F83). Dieser Einwand ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Überlegungen zu entkräften. Das Vorbringen, er leide seit dem tödlichen Unfall seiner drei Freunde nach der Ausreise aus Afghanistan an psychischen Problemen und sei deshalb bereits in I._______ in psychiatrischer Behandlung gewesen, wurde von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der konkreten Schilderungen des Beschwerdeführers sowie der medizinischen Unterlagen davon aus, er habe beobachten müssen, wie seine Freunde unterwegs verunfallten. Dass ein solches Erlebnis belastend ist und Auswirkungen auf die Psyche haben kann, liegt auf der

D-6418/2020 Hand. Dies ändert indessen nichts daran, dass er nicht glaubhaft zu machen vermochte, er sei von den Familien seiner durch den Unfall ums Leben gekommenen Freunde zur Rechenschaft gezogen worden oder würde künftig zur Rechenschaft gezogen. Nebst den im angefochtenen Entscheid dargelegten Ausführungen des SEM ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zu den angeblich eingereichten Anzeigen keinerlei Beweismittel beibringen konnte. Damit sprechen keine überwiegenden Argumente für die Glaubhaftigkeit einer ihm seitens der Familienangehörigen seiner Freunde drohenden beziehungsweise auf deren Verhalten basierenden Verfolgung. 8.2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe bei der Schilderung, wie er seine damalige Freundin kennengelernt habe, zu lachen begonnen, als hätte er den Moment wiedererlebt (vgl. a.a.O., F99). Es trifft zu, dass er ausführlich und detailliert schilderte, wie er L._______, bei der es sich um seine nachmalige Freundin gehandelt habe, kennenlernte. Insofern ist nicht auszuschliessen, dass er L._______ (oder ein anderes Mädchen) tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise kennengelernt hat. Indes vermögen seine Angaben dazu, wie er die Beziehung zu L._______ gelebt haben will, auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Vor dem sozio-kulturellen Hintergrund Afghanistans, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sein Dorf C._______ ein Zentrum der Taliban und der Vater der Freundin ein Taliban-Kommandant gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar, dass er sich einige Monate lang (…) Mal pro Woche des nachts mit seiner Freundin heimlich im (…) des (…) ihrer Eltern getroffen haben will. Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Grund für die im Zusammenhang mit der Freundin geltend gemachte Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. 8.2.4 Was den Brand der Moschee und die darauf gestützte Verfolgung anbelangt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich dabei um einen konstruierten Sachverhalt handelt. In der angefochtenen Verfügung wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe, als er die Moschee hätte reinigen sollen, (…) und sei nach draussen gegangen, um (…) zu (…). Dann habe er bemerkt, dass die Moschee gebrannt habe. Er habe ein Gefäss mit Flüssigkeit genommen, um die Flammen zu löschen. In diesem Gefäss habe sich jedoch nicht Wasser, sondern (…) befunden, weshalb die gesamte Moschee abgebrannt sei. Mit dem SEM ist es jedoch – selbst unter Berücksichtigung der herabgefallenen Öllampe – als wenig wahrscheinlich zu betrachten, er hätte nicht bemerkt, dass es sich bei der zum Löschen benutzten Flüssigkeit um Benzin und

D-6418/2020 nicht um Wasser gehandelt hat. Dabei kann offenbleiben, ob die Aufbewahrung von Benzin in einer Moschee als naheliegend zu erachten ist. Die Vorinstanz hielt dazu zutreffend fest, dass seine diesbezüglichen Erklärungen nicht stichhaltig seien und davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei diesem Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Abgesehen davon habe er, als er bei der Anhörung vom 17. März 2020 gefragt worden sei, ob er Beweismittel habe, geltend gemacht, dass er ein Foto der Moschee gehabt habe. Sein Mobiltelefon sei ihm jedoch in I._______ gestohlen worden, weshalb er die Beweismittel verloren habe. Diese Erklärung für die fehlenden Beweismittel sei jedoch – so das SEM weiter zutreffend – nicht vereinbar mit der Tatsache, dass er zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung auf seinem Mobiltelefon ein Foto seines Musikstudios im Iran habe zeigen können. Es sei nicht logisch, wenn er einerseits angebe, sämtliche Beweismittel seien wegen des Diebstahls seines Mobiltelefons verloren gegangen, aber dann trotzdem ein Foto vorweisen könne, welches seinen Aufenthalt im Iran belegen solle. Somit erscheint auch die auf dem vom Beschwerdeführer angeblich verursachten Moscheebrand basierende Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht nicht glaubhaft. 8.2.5 Soweit der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten wird, dass sich in den Antworten des Beschwerdeführers sehr wohl Realkennzeichen fänden, habe dieser doch in einer langen direkten Rede über seine Probleme zu erzählen vermocht (vgl. act. 17/18 F80 ff. sowie act. 20/17 F14 ff.) und auf Anfrage weitere, den Sachverhalt ergänzende Aussagen gemacht, ist dazu Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung nicht fest, dass die Aussagen frei von Realkennzeichen seien, sondern führte aus, inwiefern sie solche vermisse. So handle es sich bei den Schilderungen in der Befragung vom 20. Februar 2020 um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note, während der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 17. März 2020 seine Aussagen bezüglich der Beziehung zu seiner Freundin und der wegen ihm in Brand geratenen Moschee in stereotyper Art und Weise ohne zusätzliche Details, eine weiterführende Szene oder eine gefühlsbetonte Aussage wiederholt habe. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist gewissen Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers tatsächlich die Glaubhaftigkeit nicht abzusprechen. Allein daraus sowie aus dem Umstand, dass er in langer direkter Rede über seine Probleme sprach, vermag er in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgründe indessen noch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zudem begründete das SEM detailliert, weshalb

D-6418/2020 es, abgesehen von mangelnden Realkennzeichen, die einzelnen Vorbringen als unglaubhaft erachtete. Die vorinstanzliche Begründung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan bestehende oder unmittelbar drohende asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Das SEM hat den Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist vorliegend die Frage der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Im Rahmen einer allfälligen späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-6418/2020 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der Rechtsbeiständin ist folglich ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der diesbezüglichen Auflistung geltend gemachte zeitliche Aufwand von 600 Minuten erscheint der Komplexität des Falles und dem Umfang der Beschwerdeschrift nicht vollumfänglich angemessen und ist unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen um 60 Minuten auf 540 Minuten (à Fr. 150.– gemäss Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021) zu kürzen. Spesenpauschalen werden praxisgemäss nicht entschädigt. Als ausgewiesen zu erachten sind Auslagen von Fr. 15.– (Porto und Kopien) sowie Fr. 80.– für die noch nicht bezifferten aber in Aussicht gestellten Dolmetscherkosten. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 1'557.– (gerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und der Rechtsvertreterin zulasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6418/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'557.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Daniel Widmer

Versand:

D-6418/2020 — Bundesverwaltungsgericht 31.03.2021 D-6418/2020 — Swissrulings