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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2017 D-6406/2017

November 29, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,715 words·~34 min·3

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 6. November 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6406/2017 law/joc

Urteil v o m 2 9 . November 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).

D-6406/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Oktober 2017 im Transitbereich des Flughafens Zürich gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte sie den Flughafen am Tag zuvor erreicht. Das SEM verweigerte ihr mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. Am 18. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen (Befragung zur Person, BzP) befragt. C. Am 23. Oktober 2017 wurden dem SEM durch die Flughafenpolizei verschiedene Dokumente übermittelt. Gemäss Angaben der Flughafenpolizei hatte sie die Unterlagen durch die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka per Mail/Scan erhalten. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe sie bei der Botschaft abgegeben. D. Am 26. Oktober 2017 befragte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen. E. Mit Verfügung vom 6. November 2017 – am 7. November 2017 durch Vermittlung der Flughafenpolizei eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 16. Oktober 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters datiert vom 14. November 2017 und vorab per Fax an diesem Datum an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM vom 6. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr sei Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung

D-6406/2017 festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

D-6406/2017 2. 2.1 In der Beschwerde wird vorab geltend gemacht, das SEM habe die in Art. 23 Abs. 2 AsylG vorgesehene Behandlungsfrist nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin habe am 10. Oktober 2017 im Flughafen Zürich ein Asylgesuch gestellt, der Entscheid des SEM sei indes am 27. Tag nach erfolgter Gesuchstellung erfolgt. Das SEM sei nach Ablauf der Frist auf den Umstand aufmerksam gemacht worden, dass die Zuweisung in einen Kanton zu erfolgen habe, woraufhin es per Mail mitgeteilt habe, es handle sich dabei lediglich um eine Ordnungsfrist, welche nicht eingehalten werden müsse. Im Weiteren wird auf verschiedene Urteile des BVGer (insbesondere E-3198/2017 vom 12. Juni 2017) verwiesen, wonach die in Art. 23 Abs. 2 AsylG verankerte Frist als Ordnungsfrist erachtet worden sei und dem entgegengehalten, bis anhin sei durch das Gericht nicht entschieden worden, welche konkreten Folgen die Überschreitung dieser Frist habe. Nach Auffassung des Rechtsvertreters müsse aber ungeachtet des Verfahrensausgangs nach Ablauf der 20-tägigen Frist eine Zuweisung in den Kanton erfolgen. Das SEM lege selber in seinem Handbuch fest, dass nach Ablauf von 20 Tagen der asylsuchenden Person die Einreise zu bewilligen und diese einem Kanton zuzuweisen sei, wobei ihr bei der Eröffnung die nötigen Papiere für die Reise in den Kanton auszuhändigen seien. Der Beschwerdeführerin sei daher die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 2.2 Im Verfahren am Flughafen hat das SEM seinen Entscheid innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton zu (Art. 23 Abs. 2 AsylG). Betreffend die in der Beschwerde in Bezug auf diese Regelung erhobenen Einwände ist vorweg festzuhalten, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Korrespondenz hinsichtlich des angeblich gerügten Ablaufs der erwähnten 20-tägigen Frist findet. Die Beschwerdeführerin ersuchte zudem nicht am 10. Oktober 2017, sondern am 16. Oktober 2017 um Asyl nach (vgl. act. A2 S. 1, act. A3 S. 1). Der Entscheid des SEM hätte der Beschwerdeführerin somit bis am 5. November 2017 eröffnet werden sollen. Die am 6. November 2017 datierte Verfügung (vgl. act. A16 S. 1) wurde ihr jedoch erst am 7. November 2017 und damit zwei Tage nach Ablauf von 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs eröffnet (vgl. act. A18 S. 1). 2.3 Kann am Flughafen nicht sofort festgestellt werden, ob die Voraussetzung für eine Einreisebewilligung erfüllt sind, so wird Asylsuchenden die Einreise vorläufig verweigert, ihnen für die Dauer des Verfahrens ein Aufenthaltsort am Flughafen zugewiesen (Art. 22 Abs. 2 und 3 AsylG) und das

D-6406/2017 Asylverfahren am Flughafen durchgeführt, wenn absehbar ist, dass das Asylverfahren bis zum erstinstanzlichen Entscheid voraussichtlich nicht länger als 20 Tage dauern wird. In allen übrigen Fällen findet eine Zuweisung an einen Kanton statt. Das Flughafenverfahren ist in seiner Konzeption ein vollständiges und beschleunigtes Asylverfahren, das innerhalb von maximal 60 Tagen abgeschlossen werden soll. Die asylsuchende Person kann deshalb am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort längstens 60 Tage festgehalten werden. Davon entfallen idealtypischerweise maximal 20 Tage auf das erstinstanzliche Verfahren, je 5 Arbeitstage für die Erhebung der Beschwerde und der Behandlung derselben durch das BVGer sowie rund 30 Tage für den Vollzug der Wegweisung. (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002, BBl 6845 6852 f. 6679 ff.). 2.4 Liegt nach 20 Tagen kein Asylentscheid des SEM vor, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 23 Abs. 2 AsylG einem Kanton zuzuweisen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass für den Fall, die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens nehme mehr Zeit in Anspruch als ursprünglich erwartet, und deshalb das Asylverfahren innert der 60 Tage, welche die asylsuchende Person längstens am Flughafen festgehalten werden darf, nicht mehr wird abgeschlossen werden können, kein Grund mehr besteht, die asylsuchende Person länger am Flughafen festzuhalten. Wird die asylsuchende Person länger als 20 Tage am Flughafen festgehalten, obschon ihr noch kein Entscheid eröffnet wurde, kann sie mittels Beschwerde jederzeit die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG beantragen. 2.5 Vorliegend hat das SEM die bis zum 5. November 2017 dauernde Frist von 20 Tagen, innert derer der Beschwerdeführerin ein erstinstanzlicher Entscheid zu eröffnen gewesen wäre, um zwei Tage überschritten, ohne dass es die Beschwerdeführerin einem Kanton zugewiesen hätte. Insofern erweist sich die Kritik in der Beschwerde, das Festhalten der Beschwerdeführerin am Flughafen über die 20-tägige Frist hinaus, sei nicht gerechtfertigt gewesen, als zutreffend. Inzwischen hat das SEM der Beschwerdeführerin – wenngleich zwei Tage nach Ablauf Frist von Art. 23 Abs. 2 AsylG – jedoch die Verfügung vom 6. November 2017 eröffnet, in welcher ihr Asyl-

D-6406/2017 gesuch abgelehnt und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich verfügt wird. Das erstinstanzliche Verfahren konnte demnach innert der 60 Tage, welche die Beschwerdeführerin längstens am Flughafen festgehalten werden darf, abgeschlossen werden. Gleichzeitig war im Zeitpunkt der Eröffnung (7. November 2017) der Verfügung vom 6. November 2017 absehbar, dass auch ein allfälliges Beschwerdeverfahren noch innerhalb dieser 60 Tage wird abgeschlossen werden können. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2017 Beschwerde erheben liess, ist ihr weiterer Aufenthalt am Flughafen zwecks gerichtlicher Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2017 legitimiert, zumal auch zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde davon ausgegangen werden konnte, dass das Beschwerdeverfahren innerhalb der 60 Tage, welche die Beschwerdeführerin längstens am Flughafen festgehalten werden darf, wird abgeschlossen werden können. Wie nachstehend (vgl. E. 4 ff.) aufgezeigt, ist die angefochtene Verfügung sodann zu bestätigen. Die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführerin erfolgte mitunter durch das SEM zu Recht und deren Vollzug ist als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Die Beschwerdeführerin ist damit aus der Schweiz respektive deren derzeitigen Aufenthaltsort, dem Transitbereich des Flughafens, nach Sri Lanka wegzuweisen. Da die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen hat, besteht auch zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Urteils kein Anlass, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Der entsprechende Antrag in der Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft im soeben umschriebenen Sinne erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie

D-6406/2017 Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im

D-6406/2017 Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP vom 18. Oktober 2017 sowie während der einlässlichen Anhörung zu ihren Asylgründen vom 26. Oktober 2017 hauptsächlich geltend, sie sei tamilischer Ethnie und in B._______ geboren. Dort habe sie bis zur (…) Klasse eine singhalesische Schule besucht. Infolge der Trennung ihrer Eltern sei sie im Jahr (…) mit ihrer Mutter und Schwester nach C._______ gezogen, wo sie Privatunterricht unterhalten und die tamilische Schriftsprache erlernt habe. Ihr Vater halte sich in B._______ auf. Ihre Mutter sei am (…) verstorben. Sie habe zusammen mit ihrer Schwester D._______, und deren Ehemann in E._______ in der Nähe von C._______ gewohnt. Bis im Jahre 2014 habe sie dort selbstständig als (…) gearbeitet und (…). Auch ihre Schwester habe gearbeitet. Alle Familienmitglieder mütterlicherseits seien bei der Bewegung (LTTE; Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. 2009 habe der Ehemann einer Tante Probleme gehabt, weshalb ihre Schwester ihn an den Flughafen begleitet habe, da diese – wie sie selbst – Singhalesisch spreche. Auf dem Rückweg sei die Schwester in F._______ für 15 Tage festgenommen und befragt worden. Es sei die Anfangsphase des Krieges gewesen und da sie einer gesuchten Person sehr ähnlich gesehen habe, habe man sie mit dieser Person verwechselt und verdächtigt, eine „black tiger“ zu sein. Nachdem ihre Identität durch ihren Vater geklärt worden sei, sei die Schwester freigelassen worden. Im Juni 2013 sei ihr Onkel respektive ein Cousin ihrer Mutter namens G._______ aus H._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe sie und ihre Schwester zusammen mit einem Freund besucht. Er sei zuvor in der Nähe von I._______ in den Krieg involviert und später in einem Flüchtlingslager gewesen. Ein Herr namens J._______ habe ihn aus dem Lager geholt und nach H._______ geschickt. G._______ habe nach seiner Rückkehr im Juni 2013 mitgeteilt, dass er im Ausland Geld verdient habe und in

D-6406/2017 ein grösseres Land ausreisen wolle. Dann habe er die Bewegung respektive die LTTE wieder aufbauen wollen. Vorher sei er jedoch nicht in der Bewegung gewesen. Sein Name in der Bewegung sei K._______ gewesen. Er habe ungefähr sechs Monate nach seiner Ankunft begonnen, zuerst kleinere, dann grössere Waffen zu ihr und ihrer Schwester nach Hause zu bringen. Diese habe er dann im nahe gelegenen Wald respektive auf nicht bewirtschafteten Grundstücken versteckt. Auch Uniformen der „Tigers“ habe er mitgebracht. Von ihr und ihrer Schwester habe er verlangt, Essen für die Leute, die sich im Wald versteckt hätten, zu besorgen. Da sie Singhalesisch spreche, habe er sie jeweils nach L._______ mitgenommen, wenn er dorthin Waren (Waffen, etc.) geliefert habe, denn auf dem Weg dorthin hätten sie ein Armeecamp passieren müssen. Er habe auch Flugblätter mit der Aufschrift: „Wir müssen für Tamilen kämpfen und brauchen eure Stimme!“ drucken lassen und diese in den tamilischen Gebieten verteilt. Um Geldüberweisungen aus dem Ausland zu tätigen, habe er ihren Namen benutzt. Dem Bankdirektor habe sie (die Beschwerdeführerin) erklärt, das Geld sei für den Erwerb eines Grundstückes vorgesehen. Insgesamt sei die Summe von 47 Lakhs (Anmerkung des Gerichts: 47‘000 srilankische Rupien) auf ihr Konto überwiesen worden. Auch habe K._______ auf ihren Namen Fahrzeuge (ein Tucktuck und ein Motorrad) eingelöst. Da ihr Vater gewusst habe, wie man Schlösser knackt, habe K._______ einen Bruder aus der Bewegung namens M._______ zu ihrem Vater gesandt, damit ihr Vater ihm dies zeige. K._______ sei oft bei ihr und ihrer Schwester zum Essen gewesen und habe ihnen gegenüber erklärt, dass niemand, auch nicht seine Familie (Ehefrau, Kinder und Mutter), etwas von seiner Rückkehr nach Sri Lanka wüsste. Wegen der Sache mit den Flugblättern sei K._______ gesucht worden. Denn er habe ein Fahrzeug auf seine Ehefrau eingelöst und dieses hätten die Männer aus der Bewegung Ende Februar, anfangs (…) verwendet, um nachts erwähnte Flugblätter aufzuhängen. Dabei seien sie von einer Polizeipatrouille erwischt worden. Die Ehefrau von K._______, welche in N._______ gewohnt habe, sei festgenommen worden. Diese sei über die Rückkehr ihres Ehemannes nach Sri Lanka nicht im Bilde gewesen. Die Ehefrau von K._______ habe sie (die Beschwerdeführerin) verraten. Auch die Mutter von K._______ sei an deren Wohnort in O._______ festgenommen worden, da dort Waffen gefunden worden seien. Ihr eigener Vater sei ebenfalls festgenommen worden, da K._______ bei ihm Leute versteckt gehalten habe. Durch ihren Vater hätten die Behörden dann ihren richtigen (singhalesischen) Namen erfahren, denn der Ehefrau von K._______ sei nur ihr tamilischer Name P._______ bekannt gewesen.

D-6406/2017 Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von der sri-lankischen Armee zu Hause und per Haftbefehl gesucht worden. K._______ respektive ihre Schwester habe sie dann am (…) nach Q._______ zu J._______ gebracht. Er sei ein einflussreicher Singhalese und wahrscheinlich eine hohe Persönlichkeit in der Politik. Trotz seiner singhalesischen Herkunft habe er den Tamilen im Jahr 2009 bei der Befreiung geholfen. Bis zu ihrer Ausreise vom 15. Oktober 2017 habe sie sich bei J._______ versteckt und dort im Haushalt mitgeholfen. Die genaue Adresse wisse sie nicht. Auch wisse sie nichts Genaues über die Tätigkeiten von J._______. In Q._______ habe man sie nicht ausfindig machen können, da sie zu Hause unter dem tamilischen Namen P._______ bekannt sei. Ihren bürgerlichen Namen A._______ kenne kaum jemand. K._______, M._______ und ein weiterer Mann aus der Bewegung namens R._______, seien dann in den Wald gegangen. Über K._______ sei in der Zeitung geschrieben und darin ein Bild von ihm veröffentlicht worden. K._______ und die zwei anderen Männer seien schliesslich am (…) erschossen worden. Die Umstände kenne sie nicht genau. Nach seinem Tod seien seine Mutter und seine Ehefrau und deren Familie wieder freigelassen worden. Ihre Schwester und deren Familie seien am (…) am Flughafen festgenommen und nach S._______ gebracht worden. Weil sie Mutter eines kleinen Babys gewesen sei, sei sie nach einem Jahr freigelassen worden. Eigentlich sei die Inhaftnahme ihrer Schwester aufgrund einer Verwechslung erfolgt, da die Behörden fälschlicherweise angenommen hätten, es handle sich bei ihrer Schwester um sie (die Beschwerdeführerin). Sie hätten ihrer Schwester angeboten, ihren Fall zu schliessen, wenn die Schwester sie (die Beschwerdeführerin) verraten würde, ansonsten würde sie nochmals verhaftet. Ihre Schwester werde auch heute immer noch ihretwegen belästigt und es sei ihr mitgeteilt worden, die Behörden würden erst ruhen, wenn sie sie (die Beschwerdeführerin) hätten. Deswegen habe sie zu ihrer Schwester selten Kontakt. Sie, die Beschwerdeführerin, sei schliesslich am 15. Oktober 2017 auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist. J._______ habe sie zum Flughafen gebracht, wo sie von einem Mann auf der ganzen Reise begleitet worden sei. Sie seien zunächst an einen unbekannten Ort und von dort weiter in die Schweiz geflogen. Der Mann habe jeweils die Pässe gezeigt und ihren – wohl gefälschten Pass – bei sich behalten. Die Ausreise sei wohl illegal

D-6406/2017 gewesen, denn sie selber habe nie einen Pass bei den heimatlichen Behörden beantragt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin – durch Vermittlung ihrer Schwester – beim SEM folgende Dokumente (in Kopie) ein: Zwei fremdsprachige Zeitungsartikel K._______ betreffend, eine Karte des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) lautend auf die Schwester D._______ und gültig während deren Inhaftierung, ein Schreiben vom 31. Januar 2015 betreffend eine Haftverlängerung des angeblichen Schwagers T._______ für drei Monate, eine Karte des IKRK lautend auf U._______, ein Schreiben des Verteidigungsministeriums vom 31. Januar 2015 betreffend eine dreimonatige Haftverlängerung von U._______, ein Schreiben vom 31. Oktober 2014 hinsichtlich einer dreimonatigen Haftverlängerung des angeblichen Vaters V._______, ein Schreiben vom 11. Oktober 2015 beinhaltend verschiedene Auflagen betreffend V._______, eine Besuchserlaubnis für die Mutter von U._______ zwecks Haftbesuchs der Familie in S._______, eine Geburtsurkunde die Beschwerdeführerin betreffend sowie zwei Schreiben der Human Rights Commission. 4.2 Das SEM qualifizierte erwähnte Vorbringen (vgl. E. 3.1) als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Es führte dazu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin, die keine Identitätspapiere abgegeben habe, könne ihre angebliche verwandtschaftliche Beziehung zu K._______ nicht beweisen. Sie könne nicht erklären, weshalb K._______ sich ihren Angaben zufolge schon früher jeweils bei ihr und ihrer (damals noch unverheirateten) Schwester aufgehalten habe, zumal sie und ihre Familie angeblich keinen Kontakt zu anderen Familienangehörigen gepflegt hätten. Sie betone, K._______ sei vor seiner Rückkehr nie bei den LTTE gewesen. Sie vermöge nicht konkret zu erklären, weshalb er im 2009 nach H._______ gesandt worden sei oder sei den entsprechenden Fragen ausgewichen. Sie wisse weder, ob er vor seiner Ausreise im Jahre 2009 Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe noch weshalb er sich 2013 zur Rückkehr entschlossen habe. Die entsprechende Frage habe sie mit irrelevanten Auskünften beantwortet, indem sie angegeben habe, tamilische Mädchen würden missbraucht und K._______ habe früher von ihnen verlangt, Essen für LTTE-Anhänger zuzubereiten (vgl. act. A12 S. 11). Ihre Angaben seien daher unsubstanziiert. Insbesondere falle aber auf, dass zwischen ihren Erzählungen und den Versionen im Internet Unterschiede bestehen würden. Gemäss der Presserevue des sri-lankischen Aussenministeriums sei K._______ nämlich ein früherer LTTE-Angehöriger gewesen, der für den (…) der Bewegung gearbeitet habe. Am Ende des Bürgerkriegs habe

D-6406/2017 er sich der sri-lankischen Armee gestellt und sei im sogenannten (…) in C._______ inhaftiert gewesen. Die Tatsache, dass sich K._______ gemäss der Zeitung „Daily Mirror“ nicht nur in H._______, sondern auch in (…) aufgehalten habe, habe die Beschwerdeführerin ebenfalls mit keinem Wort erwähnt. Sie habe nicht gewusst, weshalb K._______ nach seiner Rückkehr im Jahre 2013 gleich wieder an eine Ausreise gedacht habe und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihm diese Frage nie gestellt habe (vgl. act. A12 S. 13). Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb K._______ als angeblich gut verlinkter Aktivist auf die Hilfe zweier desinteressierter Cousinen angewiesen gewesen sein sollte. Die Beschwerdeführerin habe denn auch nicht erklären können, weshalb K._______ keinen Kontakt mit seiner Familie ufgenommen habe. Obwohl sie bei den Waffentransporten dabei gewesen sei, wisse sie zudem weder woher die Waffen gestammt und wohin genau sie diese transportiert hätten. Sie habe einzig angegeben, dass er mit tamilischen Aktivisten auf Facebook Kontakt gehalten habe, detailliertere Angaben habe sie keine machen können (vgl. act. A12 S. 14). Erstaunlich sei auch, dass sie einem Waffenschmuggler geholfen habe, obwohl damit eine hohe Verfolgungsgefahr verbunden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Erklärung dafür angeben können, wieso K._______ ein Fahrzeug auf den Namen seiner Ehefrau eingelöst und dieses dann zwecks Verteilung der Flugblätter verwendet habe (vgl. act. A 12 S. 16). Ebenso wenig nachvollziehbar sei, weshalb die Ehefrau darüber im Bilde gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester in den Waffenschmuggel ihres Ehemannes involviert gewesen seien und sie diese zudem bei den Behörden denunziert habe (act. A 12 S. 16). Die stereotype Erklärung, dass die Ehefrau sie nicht gemocht habe, vermöge vor dem Hintergrund, dass diese hätte wissen müssen, welch schwerwiegende Folgen eine solche Aussage für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester gehabt habe, nicht zu überzeugen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte behördliche Suche nach K._______ entspreche zudem nicht dem Bericht des Daily Mirror. Auch könne nicht geglaubt werden, dass sie sich nach den von ihr erwähnten Ereignissen noch drei Jahre lang in Sri Lanka bei J._______ aufgehalten habe, obwohl ihren Angaben zufolge die Behörden vermutlich gewusst hätten, dass sie sich dort aufhalte. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Behörden sie zwar gesucht, ihren Wohnort in C._______ jedoch nicht ausfindig gemacht hätten. Es sei davon auszugehen, dass man aufgrund der Auskünfte der Ehefrau von K._______ sowie der Banken, Informationen über die Beschwerdeführerin hätte sammeln können (vgl. act. A 12 S. 18). Ihre Antwort auf die

D-6406/2017 Frage nach der späten Ausreise, sie hätte K._______ Schwierigkeiten verursachen können und habe auf eine gute Gelegenheit gewartet habe, sei nicht überzeugend. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel erachtete das SEM als zum Nachweis des von ihr geltend gemachten Sachverhalts ungeeignet. Diese würden nur in Kopien vorliegen und seien daher leicht manipulierbar. Es falle zudem auf, dass der in den Dokumenten genannte Haftort S._______ mit (…) erwähnte werde, was jedoch nicht der offiziellen behördlichen Bezeichnung (…) übereinstimme. Die Verfügungen des Verteidigungsministeriums enthielten zudem keine juristische Begründung für die Inhaftierung, sondern lediglich eine Beschreibung der illegalen Aktivitäten, was unüblich sei. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich dabei um Fälschungen handle. Die IKRK-Karten und das Gesuch zwecks Besuch im Gefängnis seien undatiert, weshalb diese zeitlich nicht eingeordnet werden könnten. Aus den Zeitungsartikeln gehe zudem nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit K._______ zusammengearbeitet habe und deswegen verfolgt worden sei. Bei den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich somit um ein Konstrukt. 4.3 In der Beschwerde wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dem SEM sei es nicht gelungen, wesentliche Widersprüche hervorzuheben, sondern es schreibe immer wieder, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar oder stereotyp. Sie habe jedoch ausführlich ihre Asylgründe geschildert. Ihre Erzählungen seien stringent, widerspruchsfrei und in sich logisch. Jedenfalls dürfte feststehen, dass sie aus einer politischen Familie stamme und sich für die LTTE engagiert habe. 4.4 Übereinstimmend mit dem SEM ist festzuhalten, dass sich erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 4.1) insgesamt als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erweisen. Es kann dazu – zwecks Vermeidung von Wiederholungen – auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. act. A16 Ziff. II 1. S. 4 ff., vgl. auch E. 4.2 hiervor). 4.5 Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 4.3) sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, erschöpfen sie sich doch hauptsächlich darin, einzuwenden, dem SEM sei es nicht gelungen, wesentliche Widersprüche darzulegen und die Aussagen der Beschwerdeführerin seien

D-6406/2017 stringent, widerspruchsfrei und in sich logisch. Damit werden indes die vom SEM zahlreich erwähnten Ungereimtheiten nicht aufgelöst. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin, die nicht in der Lage war, ihre Verwandtschaft zu K._______ nachzuweisen, – wie vom SEM zutreffend erkannt – darlegte, K._______ habe vor seiner Rückkehr nach Sri Lanka nicht den LTTE angehört (vgl. act. A 12 S. 11). Dies entspricht indes gemäss dem vom SEM erwähnten Artikel des Daily Mirror vom (…) nicht den Tatsachen, wird darin doch von einer Suche nach K._______, einem ehemaligen Zugehörigen (…), gesprochen, da dieser zuvor auf einen Beamten geschossen habe. Dass die Beschwerdeführerin nichts über dessen frühere Zugehörigkeit zur LTTE weiss, erscheint unverständlich, hatte sie doch angeblich zu K._______ wie eine Tochter gestanden und war dieser schon früher bei ihr und ihrer Schwester zu Besuch gewesen (vgl. act. A8 S. 10, act. A12 S. 11). Gemäss dem erwähnten Bericht des Daily Mirror wurde K._______ zudem wegen Schüssen auf einen Beamten gesucht. Eine Tatsache, die die Beschwerdeführerin ebenfalls unerwähnt liess. Sie gab nämlich als Auslöser für die Suche nach ihm einzig an, er sei nach dem Verteilen von Flugblättern respektive der von ihr genannten Plakataktion Ende Februar, anfangs (…), die mit dem auf die Ehefrau eingelösten Fahrzeug erfolgt sei, gesucht worden (vgl. act. A8 S. 9, act. A12 S. 16 f.). Unrealistisch ist sodann, dass K._______ die Beschwerdeführerin am (…) und somit noch am selben Tag, als er gemäss dem vom SEM genannten Pressebericht intensiv durch die sri-lankischen Behörden gesucht wurde, zu J._______ nach Q._______ gebracht haben soll (vgl. act. A8 S. 4, act. A12 S. 18). Insbesondere nicht nachvollziehbar ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin, obwohl sie angeblich nach Beginn der Suche nach K._______ Ende Februar, anfangs (…) ebenfalls gesucht wurde, noch bis zum (…) bei ihr zu Hause aufgehalten habe (vgl. act. A12 S. 18). Ein solches Verhalten entspricht nicht einer tatsächlich verfolgten Person. Ihr Einwand dazu, die Behörden hätten ihr Haus in jenen Wochen vor ihrer Abreise nach Q._______ nicht finden können, da es abgelegen liege, ist unrealistisch (vgl. act. A12 S. 18). Er erscheint auch vor dem Hintergrund ihrer weiteren Angabe, die sri-lankischen Behörden hätten nach der Festnahme der Schwester alles, was sich im Haus befunden habe, konfisziert, nicht stichhaltig (vgl. act. A12 S. 16 und 24). Es ist demnach übereinstimmend mit dem SEM festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen der Unterstützung

D-6406/2017 von K._______, einem Verwandten und Angehörigen der LTTE in ihrer Heimat gesucht worden, insgesamt als Konstrukt und damit nicht glaubhaft erscheint. 4.6 4.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1– 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 4.6.2 Die Beschwerdeführerin konnte – wie vorstehend festgestellt – nicht glaubhaft machen, dass sie in Sri Lanka wegen Verbindungen zur LTTE respektive Unterstützung eines Verwandten, einem Mitglied dieser Organisation, asylrechtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat weder behördlichen Behelligungen ausgesetzt war noch im Fokus der heimatlichen Behörden stand. Es ist daher – übereinstimmend mit dem SEM (vgl. act. A16 S.7) – nicht ersichtlich, inwiefern sie nunmehr bei einer Rückkehr

D-6406/2017 das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich ziehen und in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, ihre Identitätskarte sei zu Hause bei ihrer Schwester und der Schlepper habe ihren (wohl gefälschten) Reisepass abgenommen (vgl. act. A8 S. 7 f.) nicht genügt, um eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.4 5.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-6406/2017 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.4.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an einer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen

D-6406/2017 durch die in Erwägung 7.3.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 5.4.5 Wie bereits erwogen, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5 5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.5.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden können (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation). Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist.

D-6406/2017 5.5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine schulische Bildung. Sie spricht und schreibt nebst Tamilisch auch Singhalesisch. Sie arbeitete in ihrer Heimat selbständig als (…) und verkaufte (…). Gemäss ihren Angaben wohnte sie mit ihrer Schwester und später mit deren Ehemann jahrelang in C._______ zusammen in einem Haus. Ihre Schwester und deren Ehemann leben nach wie vor dort. Ihr Vater hält sich in B._______ auf. Eine Schwester der Grossmutter und zwei Tanten leben zudem in L._______ (vgl. act. A8 S. 5 ff., act. A12 S. 3 f. und S. 9). Es ist damit – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein engeres soziales Beziehungsnetz verfügt. Auch wenn die Schwester und ihr Ehemann gemäss ihren Vorbringen nicht (mehr) in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben sollen (vgl. act. A12 S. 20 f. und S. 26), ist davon auszugehen, die berufserfahrene Beschwerdeführerin werde für eine gewisse Zeit (wieder) bei ihnen wohnen können. Alternativ könnte sie sich auch zur Schwester ihrer Grossmutter und ihren Tanten nach L._______ begeben, verfügte sie doch ihren Darlegungen zufolge dort auch über ein Grundstück (vgl. act. A12 S. 3 f., act. A12 S. 5). Hinsichtlich der geäusserten finanziellen Bedenken, ist schliesslich festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin zudem offensteht, ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. 5.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 5.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-6406/2017 7. 7.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind. Es ist folglich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6406/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

D-6406/2017 — Bundesverwaltungsgericht 29.11.2017 D-6406/2017 — Swissrulings