Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.02.2009 D-639/2009

February 6, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,606 words·~8 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung IV D-639/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._____ Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N_____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-639/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung: des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein serbischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie aus B.______ - am 17. November 2008 an die Schweizerischen Asylbehörden gelangte, D-639/2009 dass er im C._____ am 21. November 2008 einer Erstbefragung unterzogen und am 17. Dezember 2008 nach Art. 29 AsylG angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, er habe am 9. Mai 2000 mit seiner nach Brauch verheirateten Partnerin D._____ und dem gemeinsamen Kind erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, das mit Verfügung des Bundesamtes vom 17. Mai 2000 abgelehnt worden sei, dass sie sich in der Folge voneinander getrennt und seine ehemalige Partnerin mit der Tochter am 17. Mai 2002 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch gestellt habe, auf welches das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2002 nicht eingetreten sei, dass seine ehemalige Partnerin nach der Heirat mit einem Mann mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz mit ihrer Tochter eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass sie indessen Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann gehabt habe und im Frühjahr 2007 für kurze Zeit in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei, wo sie mit ihm, dem Beschwerdeführer, sexuellen Kontakt gehabt habe, dass sie sich nach der Rückkehr in die Schweiz von ihrem Ehemann habe scheiden lassen und ihn, den Beschwerdeführer, als Vater ihres am (....) geborenen Sohnes bezeichnet habe, dass er in der Folge auf behördliche Einladung zur Durchführung eines Vaterschaftstestes ohne Visum in die Schweiz gereist sei, dass er zwar in den Jahren 2002, 2003 und 2007 in E._____ jeweils ein Visa als Musiker für die Schweiz erhalten habe, er indessen diesmal in Belgrad ein Visum hätte beantragen sollen, obwohl in Belgrad junge Leute angeblich kein Visum erhielten, dass er im Übrigen, da 'die Albaner ohnehin nicht nach Belgrad reisen dürften', auch aus Furcht vor den Serben nicht nach Belgrad gereist sei, dass er in seinem Heimatstaat nie Schwierigkeiten gehabt habe, D-639/2009 dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Schreiben der F._____ hinsichtlich der Anerkennung des Kindes einreichte, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das BFM mit - am 26. Januar 2009 eröffnetem - Entscheid vom 23. Januar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. November 2008 nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei unter anderem ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die zuständige kantonale Behörde vom 30. Januar 2009 und ein Bestätigungsschreiben des F._____vom 26. Januar 2009 einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-639/2009 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird, dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt (Art. 18 AsylG), dass das Bundesamt zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK geltend, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vielmehr unmissverständlich angab, in Serbien keine Schwierigkeiten gehabt zu haben und lediglich zur Durchführung des Vaterschaftstests in die Schweiz gekommen zu sein (vgl. C6, S. 3 und 4), dass entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift die weitere, nicht näher ausgeführte, unsubstanziierte Angabe des Beschwerdeführers, aus Furcht vor den Serben nicht nach Belgrad gereist zu sein, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass das Bundesamt somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, ausser der Beschwerdeführer verfügt über eine D-639/2009 Aufenthaltsbewilligung oder hat einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und sich im Weiteren aufgrund seines Verhältnisses mit E._____ und des gemeinsamen Kindes, welche lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, in Berücksichtigung der weiterhin geltenden Praxis (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b) nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer solchen berufen kann, dass im Weiteren aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2009 bei der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, die vom Bundesamt angeordnete Wegweisung nicht aufzuheben ist, da der Beschwerdeführer, wie erörtert, keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine solche hat (vgl. EMARK 2001 E. 9-11), dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe aus seiner familiären Situation, welche nach seiner Auffassung den Vollzug der Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen liessen, dementsprechend von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen sind und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können, dass daher der entsprechende Eventualantrag in der Beschwerdeschrift abzuweisen ist, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33 Abs. 1 FK ) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 BV zulässig ist, da er, wie ausgeführt, keine Gefährdung geltend macht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-639/2009 dass die schweizerischen Asylbehörden den Vollzug von Wegweisungen in das mehrheitlich von Albanern bewohnte Südserbien in konstanter Praxis nicht als generell unzumutbar erachten, dass auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und offenbar gesunden Mann handelt, welcher nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise in einem Reisebüro in F._____ tätig war (vgl. C2, S. 2) und in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. C2, S. 3), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-639/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original; Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 8

D-639/2009 — Bundesverwaltungsgericht 06.02.2009 D-639/2009 — Swissrulings