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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2015 D-6388/2015

October 15, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,493 words·~12 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. September 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6388/2015/mel

Urteil v o m 1 5 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N (…).

D-6388/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte, dass er am 26. Juni 2015 zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt wurde, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, habe sich jedoch zuletzt in D._______ im Militärdienst aufgehalten, dass er sein Heimatland im Oktober 2014 in Richtung Äthiopien verlassen habe und von dort nach Libyen weitergereist sei, dass er im Mai 2015 von Libyen aus auf dem Seeweg nach Italien und in der Folge weiter in die Schweiz gereist sei, dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe, jedoch auf einer Polizeistation in Brindisi mit Schlägen zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen worden sei, wobei sein Kiefer verschoben worden sei, dass sich die italienischen Behörden nicht weiter um ihn gekümmert, sondern ihn hungrig und verdreckt weggejagt hätten, dass dem Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien sowie zu allfällig bestehenden gesundheitlichen Problemen gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort wie erwähnt schlecht behandelt worden sei, dass man als Flüchtling in Italien keine Rechte habe und er Angst habe, nach Italien zurückzugehen, dass sich sein Kiefer in der Zwischenzeit stabilisiert habe und er im Moment keine Schmerzen mehr habe, dass das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zuwies,

D-6388/2015 dass das SEM die italienischen Behörden am 13. Juli 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen mit Schreiben vom 11. September 2015 ausdrücklich zustimmten, dass das SEM daraufhin mit Verfügung vom 22. September 2015 (eröffnet am 2. Oktober 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das SEM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum – festhielt, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und es lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, dass das Staatssekretariat ferner eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer diesen Nichteintretensentscheid mit Beschwerde vom 8. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung beantragte, dass er im Weiteren darum ersuchte, die Vorinstanz sei eventualiter anzuweisen, sein Asylgesuch in der Schweiz im Rahmen eines Selbsteintritts zu prüfen,

D-6388/2015 dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsaussetzung) beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, die EU-Innenminister hätten am 22. September 2015 beschlossen, 120'000 Flüchtlinge aus Italien, Griechenland und Ungarn auf das restliche Europa zu verteilen, dass demnach viele Personen, für welche aktuell noch Italien im Rahmen des Dublin-Vertrags zuständig sei, auf andere Länder verteilt werden würden, dass die Schweiz gemäss Aussage der zuständigen Bundesrätin an diesem Verteilschlüssel partizipieren werde, was vom SEM im Entscheid nicht berücksichtigt worden sei, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorzunehmen, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) staatliches Handeln immer im öffentlichen Interesse stehen und verhältnismässig sein müsse, dass die Schweiz bald angeben werde, wie viele Gesuche aus Italien im Rahmen der Umverteilung durch die schweizerischen Behörden behandelt würden, weshalb eine Wegweisung im aktuellen Zeitpunkt als unverhältnismässig erscheine, dass diese Aspekte im Rahmen der vorinstanzlichen Ermessensausübung unberücksichtigt geblieben seien, wodurch das SEM sein Ermessen im Sinne einer Rechtsverletzung unterschritten und damit Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf ein faires Verfahren) verletzt habe, dass er als Eritreer genau zu derjenigen Zielgruppe, für welche eine Umverteilung geplant sei, gehöre, weshalb die Behandlung seines Gesuchs durch Italien als unwahrscheinlich zu bezeichnen sei, dass nach dem Gesagten als widersprüchlich erscheine, wenn die Schweiz aufgrund der geltenden Rechtslage auf sein Gesuch nicht eintrete, obwohl später aufgrund der Umverteilung vergleichbare Gesuche durch das SEM geprüft werden würden,

D-6388/2015 dass die Sache aus diesen Gründen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-6388/2015 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg von Libyen herkommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreichte, in welchen er ohne gültige Reisedokumente und somit illegal einreiste, und anschliessend in die Schweiz weiterreiste, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass er am 17. Mai 2015 in Italien erfasst worden war, dass bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass die italienischen Behörden dem Aufnahmegesuch des SEM vom 13. Juli 2015 mit Schreiben vom 11. September 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) bis spätestens am 11. März 2016 zu erfolgen hat, dass der Beschwerdeführer demnach in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde jedoch geltend macht, die Feststellung des SEM, Italien sei zuständig, sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs (insbesondere Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 29 Abs. 1 BV) ergangen, wobei er sich auf den geplanten EU-Verteilschlüssel für Antragsteller beruft,

D-6388/2015 dass gemäss Art. 5 Abs. 2 BV staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss, und laut Art. 29 Abs. 1 BV jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung hat, dass jedoch in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern solche Rechte des Beschwerdeführers von der Vorinstanz verletzt worden sein sollten, zumal es sich beim geplanten EU-Verteilschlüssel für Antragsteller um ein Regelwerk handelt, welches noch nicht abschliessend formuliert wurde beziehungsweise welches für die Schweiz noch gar nicht in Kraft steht, dass die Asylbehörden der Schweiz hingegen gehalten sind, geltendes Recht und mithin die Dublin-III-VO anzuwenden, dass im Weiteren noch nicht genau absehbar ist, welche Personen in welchem Zeitpunkt von einer allfälligen Umverteilung erfasst würden, dass die Nichtberücksichtigung eines allfällig zukünftig relevanten Regelwerks durch das SEM entgegen den Beschwerdevorbringen mithin nicht als Gehörsverletzung beziehungsweise gesetzeswidrige Ermessensausübung qualifiziert werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da er auf einer Polizeistation in Brindisi misshandelt, zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen und daraufhin sich selbst überlassen worden sei, dass diese Einwände keine Gründe darstellen, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten Behandlung auf einem Polizeiposten in Brindisi um individuelle Fehlleistungen von überforderten Polizeibeamten handeln dürfte, dass dieses Ereignis für sich allein indessen einer Rücküberstellung nach Italien nicht entgegensteht, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,

D-6388/2015 SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Uni-on (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle des Beschwerdeführers – eines jungen und eigenen Angaben zufolge im heutigen Zeitpunkt gesunden Mannes – davon ausgegangen werden kann, er sei durchaus in der Lage, den italienischen Behörden gegenüber die ihm zustehenden Rechte durchzusetzen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass es ihm insbesondere auch zuzumuten ist, gegebenenfalls bei den zuständigen italienischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden vorstellig zu werden, sollte er in Zukunft erneut Übergriffe auf seine Person erleiden oder befürchten, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen Italien für die Behandlung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der

D-6388/2015 Akten keine Umstände gegeben sind, welche die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen zu einem Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen auch aus Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten kann, da diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, dass vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, mit welcher sich das SEM in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, da es nach dem Gesagten auf eine Auseinandersetzung mit dem erwähnten EU-Regelwerk verzichten konnte und jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG beging (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), dass an dieser Stelle auf den Umstand hinzuweisen ist, wonach die Dublin- III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht erfolgt ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-6388/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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