Abtei lung IV D-6376/2006 teb/scm {T 0/2} Urteil vom 26. September 2007 Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Therese Kojic, Richter Gérard Scherrer Gerichtsschreiber Martin Scheyli In der Beschwerdesache Y._______ C._______, Türkei, vertreten durch Dieter Gysin, Rechtsanwalt, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 11. Juli 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und lebte zuletzt in X._______ in der Provinz Y._______. Am 6. September 1999 hatte er in der Schweiz ein erstes Asylgesuch gestellt, das er indessen am 21. März 2000 zurückzog, um anschliessend wieder in die Türkei zurückzukehren. Am 9. April 2003 verliess er die Türkei erneut, reiste am 22. April 2003 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags bei der Empfangsstelle Basel wiederum ein Asylgesuch. Am 24. April 2003 wurde der Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 29. April 2003 führte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) eine direkte Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2000 – wie bereits zuvor – in X._______ zugunsten der kurdischen Partei HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Demokratiepartei des Volkes) wie auch deren Nachfolgeorganisation DEHAP (Demokrat Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) engagiert. Als Parteimitglied habe er in seiner Heimatregion eine wichtige Rolle eingenommen; so sei er als Kandidat für das Amt des Gemeindepräsidenten von X._______ vorgesehen gewesen, was indessen durch den Bezirksrat nicht genehmigt worden sei. Seine Hauptaufgabe sei es zudem gewesen, in der Bevölkerung zugunsten der Partei zu werben, wobei er auch Reden über die Unterdrückung der Kurden durch den türkischen Staat und die politischen Anliegen seiner Partei gehalten sowie Seminare veranstaltet habe. Im Januar oder Februar 2001 sei der Beschwerdeführer durch den Kommandanten der Gendarmerie von X._______ unter dem Vorwurf festgenommen worden, durch separatistische Bestrebungen gegen den türkischen Staat zu arbeiten. Durch den zuständigen Untersuchungsrichter von Z._______ sei dann zwar aus Mangel an Beweisen seine Freilassung angeordnet worden. Dieser Weisung sei der Gendarmeriekommandant von X._______ indessen nicht gefolgt, sondern er habe sich an die Spezialeinheit für Terrorismusbekämpfung in Y._______ gewandt. Durch jene Truppe sei der Beschwerdeführer zunächst zusammengeschlagen und anschliessend an das "Gericht für schwere Straftaten" in Y._______ überstellt worden. Durch dieses Gericht sei er in der Folge ohne jede reale Grundlage angeklagt worden, politische Flüchtlinge und Straftäter ins Ausland geschleust zu haben. Aufgrund dieser Anschuldigung sei er zunächst während 67 Tagen im Gefängnis von Z._______ und anschliessend während dreier Monate in Y._______ inhaftiert gewesen. Nachdem das Gerichtsverfahren begonnen habe, sei er unter Auflagen freigelassen, indessen am 15. Januar 2002 durch das Gericht von Y._______ gleichwohl zu einer Gefängnisstrafe von zweieinhalb Jahren und einer Busse von rund siebzehn Milliarden Lira verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe er in der Folge durch seinen Anwalt appelliert, indessen sei es durch das Kassationsgericht in Ankara bestätigt worden. Im April 2003 schliesslich sei ihm mitgeteilt worden, seine Inhaftierung zum Zweck der Verbüssung der Haftstrafe stehe unmittelbar bevor, weshalb er sich zunächst nach Istanbul abgesetzt habe, um eine Woche später ausser Landes zu flüchten. Im Rahmen des
3 vorinstanzlichen Verfahrens übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt als Beweismittel eine Kopie des erwähnten Strafurteils vom 15. Januar 2002 sowie einen Zeitungsausschnitt. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Verurteilung durch das Strafgericht von Y._______ werde nicht bestritten. Indessen sei der Beschwerdeführer aufgrund eines gemeinrechtlichen Delikts, nämlich seiner Tätigkeit als Schlepper, verurteilt worden. Weder den vorliegenden Gerichtsakten noch den Aussagen des Beschwerdeführers, die zu den aktuellen politischen Problemen der Kurden auffallend undifferenziert und allgemein ausgefallen seien, könnten Hinweise entnommen werden, das Strafverfahren sei aus politischen Motiven durchgeführt worden. Da die strafrechtlichen Massnahmen des türkischen Staates somit legitimen Zwecken gedient hätten, sei die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Gleichzeitig mit der Ablehnung des Asylgesuchs ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2003 ersuchte der Beschwerdeführer das BFF durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. Das Bundesamt kam diesem Begehren mit Schreiben vom 28. Juli 2003 nach. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. August 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 11. Juli 2003 und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen; subeventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Mitgliederkarte der DEHAP, eine vom 15. Januar 2002 datierende gerichtliche Vorladung, Quittungen für die Ausgabe von Gefängnismahlzeiten, einen Gefängnis-Menüplan sowie einen Passierschein für eine Reise von Zypern in die Türkei ein. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der genannten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2003 hiess der Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer dessen bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2003 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2003 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFF Stellung zu beziehen.
4 I. Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2003 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts und reichte eine Honorarnote ein. Auf den Inhalt der Replik wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 7. März 2005 und vom 27. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um baldigen Abschluss seines Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2. Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5 4. 4.1. Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs zunächst auf die Einschätzung, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den aktuellen politischen Problemen der Kurden seien undifferenziert ausgefallen, weshalb nicht glaubhaft sei, dessen Strafverfolgung durch die türkischen Behörden basiere auf politischen Motiven. Dem damit implizit gezogenen Schluss, die geltend gemachten politischen Aktivitäten seien nicht glaubhaft, kann nicht gefolgt werden. 4.2. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.3. Unter Berücksichtigung der soeben umrissenen Praxis ist zunächst festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Befragungen bezüglich seiner politischen Tätigkeit zugunsten der HADEP bzw. DEHAP sowie der erlebten Festnahmen und Inhaftierungen durch die türkischen Behörden einen erheblichen Detaillierungsgrad aufweisen und dabei kohärent und insgesamt plausibel erscheinen. Die Aussagen sind durchaus lebensnah ausgefallen und vermögen keine grundlegenden Zweifel daran zu wecken, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte auch tatsächlich erlebt. Auch die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die politische Situation der Kurden in der Türkei lassen – anders als durch die Vorinstanz angenommen – den Schluss nicht zu, dieser habe zu geringe Kenntnisse in Bezug auf die (damals) herrschenden Verhältnisse. Zudem erscheint die Ausführlichkeit der Aussagen im Kontext der durchgeführten Befragungen als durchaus angemessen. Der durch das BFF in diesem Zusammenhang explizit geäusserte Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte anlässlich der durchgeführten Befragungen von sich aus auf das Verbot der HADEP oder die Probleme der Kurden im Irak eingehen müssen, geht offensichtlich fehl. Zum einen wies der Beschwerdeführer durchaus darauf hin, dass die HADEP durch die DEHAP ab-
6 gelöst worden sei, und zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Probleme in seiner engeren Heimatregion auf die Lage im Irak hätte eingehen sollen. 5. 5.1. Nach dem bisher Gesagten sind somit die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine politische Tätigkeit zugunsten der führenden kurdischen Partei der Türkei wie auch seine Behandlung durch die türkischen Sicherheitskräfte als glaubhaft zu erachten. Ferner wird die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2002 durch das Gericht von Y._______ auch durch die Vorinstanz nicht bestritten. In einem weiteren Schritt ist danach zu fragen, ob von einer politischen Motivation dieser Verurteilung und somit einer entsprechenden asylrechtlichen Relevanz ausgegangen werden kann. 5.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei in den letzten Jahren – insbesondere aufgrund der Rechtsreformen im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme der Türkei in die Europäische Union – zwar verbessert hat, indessen auch heute noch nicht von einem willkürfreien Justizsystem gesprochen werden kann (vgl. etwa European Commission against Racism and Intolerance, Third Report on Turkey, Ziff. 107; REGULA KIENHOLZ/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Türkei. Zur aktuellen Situation - Mai 2005, Bern 2005, S. 5 ff.; DIES., Türkei. Zur aktuellen Situation - Mai 2006, Bern 2006, S. 4; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e]). So seien Folter und andere Missbräuche durch die Sicherheitskräfte wie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen noch immer verbreitet. In Fällen mit politisch sensiblem Hintergrund würden durch die Gerichtsbarkeit nach wie vor die Interessen des Staates über die Individualrechte gestellt. Auch würden durch die Regierung weiterhin politisch unliebsame Personen für öffentliche Meinungsäusserungen verfolgt und inhaftiert. Diese für die aktuelle Situation geltenden Beobachtungen treffen in noch weiter gehendem Ausmass für den im vorliegenden Fall relevanten Zeitraum der Jahre 2001 bis 2003 zu. Ferner ist auch notorisch, dass durch die türkischen Behörden jedenfalls bis in die jüngere Vergangenheit auch das Mittel angewandt wurde, gegen Angehörige von als staatsfeindlich oder politisch missliebig betrachteten Gruppierungen durch fingierte Vorwürfe gemeinrechtlicher Straftaten vorzugehen. 5.3. Nachdem wie ausgeführt die anlässlich der durchgeführten Befragungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft einzustufen sind, erscheint es durchaus auch als hinreichend wahrscheinlich, dass das gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafurteil auf fiktiven Vorwürfen und mithin politischen Motiven beruht. Gewisse entsprechende Indizien ergeben sich dabei auch aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Urteil des Strafgerichts von Y._______ vom 15. Januar 2002: So geht aus dem genannten Urteil hervor, dass die Anklage unter dem Vorwurf erfolgte, der Beschwerdeführer habe vier Personen betrogen, indem er diesen gegen Entgelt im Ausland Arbeit zu vermitteln versprochen, die vereinbarte Leistung jedoch trotz erfolgter Bezahlung nicht erbracht habe. Weiter ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Anzeige während etwas mehr als drei Monaten, nämlich vom 23. März 2001 bis zum 26. Juni 2001 inhaftiert gewesen sei. Angesichts des erhobenen Vorwurfs eines relativ geringfügigen Betrugsdelikts erscheint eine Untersuchungshaft von solcher
7 Dauer als unverhältnismässig, was Fragen in Bezug auf die Rechtmässigkeit des Vorgehens der türkischen Behörden aufwirft. Auch das verhängte Strafmass von zwei Jahren und elf Monaten Haft – nebst einer Busse in der Höhe von rund 18,5 Milliarden Lira – erscheint ausserordentlich streng. 5.4. Unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte ist nach dem Gesagten mit insgesamt überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten zugunsten der kurdischen Partei HADEP bzw. DEHAP durch die türkischen Justizbehörden einem Strafverfahren unterworfen und mit dem erwähnten Strafmass verurteilt wurde, was einer Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG gleichkommt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die verhängte Haftstrafe im Falle einer Rückkehr in die Türkei abzusitzen hätte, womit die asylrelevante Gefährdungssituation weiterhin andauert. Da die entsprechende Verfolgungsgefahr landesweit besteht, ist in der Türkei zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, die auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes hindeuten würden. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2003 sowie unter Berücksichtigung der seitherigen Korrespondenz sind dem Beschwerdeführer Fr. 2'100.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. 7.3. Der aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 22. August 2003 gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG entstandene Anspruch auf ein amtliches Honorar wird angesichts der zugesprochenen Parteientschädigung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFF vom 11. Juli 2003 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Ex. (eingeschrieben; Beilagen: Mitgliederkarte der DEHAP, gerichtliche Vorladung vom 15. Januar 2002, Quittungen für die Ausgabe von Gefängnismahlzeiten, Gefängnis-Menüplan, Passierschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - M._______ des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (Ref.-Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand am: