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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2018 D-6374/2018

December 4, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,602 words·~13 min·8

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 1. November 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6374/2018

Urteil v o m 4 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 1. November 2018 / N (…).

D-6374/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Pakistan – am 16. Oktober 2018 auf dem Luftweg den Flughafen B._______ erreichte, wo er am 17. Oktober 2018 um Asyl nachsuchte, dass eine Überprüfung seiner Reise- und Identitätspapiere (Reisepass und Identitätskarte) durch die Flughafenpolizei ergab, dass diese echt und ihm zustehend seien, hingegen es sich bei der im Pass enthaltenen spanischen Aufenthaltsbewilligung um eine Totalfälschung handle, dass gleichzeitig aufgrund des Abgleichs seiner Fingerabdrücke mit der CS-VIS Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ein Visum bei der spanischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, beantragt hatte, welches jedoch abgewiesen worden war, dass ihm mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm der Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort für maximal 60 Tage zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2018 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt und am 31. Oktober 2018 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe in der Heimat eine heimliche Beziehung zu einer jungen Frau namens C._______ gehabt, was ihre Familie herausgefunden habe, weshalb er von dieser telefonisch bedroht worden sei, dass er deshalb grosse Angst bekommen habe und keinen anderen Weg mehr gesehen habe, als die Heimat zu verlassen, dass er weder Anzeige bei der Polizei erstattet noch die traditionellen Behörden um Hilfe gebeten habe, da dies ohnehin nichts genützt hätte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. November 2018 – eröffnet am 3. November 2018 – ablehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, den Transitbereich spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden

D-6374/2018 könne, und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine staatliche Verfolgung, sondern lediglich eine Verfolgung durch Dritte geltend gemacht, dass eine solche nur dann asylrelevant sei, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe eine junge Frau kennengelernt und sei mit ihr eine Beziehung eingegangen, deren Angehörige die Beziehung jedoch nicht akzeptiert und ihn telefonisch aufgefordert hätten, diese zu beenden, wobei sie ihn bedroht hätten, dass es sich dabei um Verfolgungsmassnahmen durch Drittpersonen handle, welche vom pakistanischen Staat weder unterstützt noch geduldet würden, wobei die pakistanischen Behörden sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien, dass der Beschwerdeführer seine Probleme jedoch weder den staatlichen noch den traditionellen Behörden gemeldet habe, weshalb er diesen nicht vorwerfen könne, ihm keinen Schutz gewährt zu haben, dass ihm schliesslich auch die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich an einem anderen Ort im Heimatland niederzulassen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht asylrelevant seien, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen einzugehen, dass jedoch der Vollständigkeit halber festzustellen sei, dass seine Vorbringen im Wesentlichen nicht zu überzeugen vermöchten, dass bereits Zweifel an seiner Biographie bestünden, da er sich in gewichtige Widersprüche bezüglich der Todesdaten seiner Eltern und seines einzigen Bruders verstrickt habe (vgl. A16 S. 3-4), dass er zudem dürftige Angaben zu seiner Partnerin und seinen Verfolgern gemacht habe und er ebenso wenig nachvollziehbar habe erklären können, weshalb er sich zur Ausreise aus der Heimat entschlossen habe,

D-6374/2018 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe – welche auf einer bekannten Vorlage basiert und eine fremdsprachige Begründung umfasst – zur Hauptsache beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um eine Übersetzung seiner fremdsprachigen Beschwerdebegründung ersuchte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass eine erste vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Übersetzung der in Urdu verfassten Beschwerdebegründung sich als mangelhaft und nicht vollständig erwies, dass das Bundesverwaltungsgericht daher die eingereichte Beschwerde samt Beilagen zur erneuten Übersetzung gab, welche am 23. November 2018 einging, dass der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer jungen Frau Namens C._______ gehabt habe, deren Familie gegen ihre Beziehung gewesen sei, da er aus ärmlichen Verhältnissen stamme, dass er dennoch ihren Eltern einen Heiratsantrag geschickt habe, diese den Antrag jedoch abgelehnt und versucht hätten, C._______ zu zwingen, einen Mann aus der Familie zu heiraten, dass er und C._______ sich vor diesem Hintergrund dazu entschlossen hätten, heimlich zu heiraten, dass ihre Familie dies jedoch herausgefunden und sie auf dem Weg zur Trauung abgefangen und tätlich angegriffen habe, dass ihnen zwar die Flucht gelungen sei, sie dabei jedoch getrennt worden seien, und er nach diesem Vorfall grosse Angst vor C._______ Familie gehabt habe, weshalb er keine andere Lösung gesehen habe, als zu fliehen,

D-6374/2018 dass er mittlerweile erfahren habe, dass C._______ Anzeige bei der Polizei erstattet habe, wie er mit beigelegtem First Information Report (FIR) vom (…) belegen könne, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und (abgesehen vom sprachlichen Mangel; vgl. Art. 33a Abs. 1 VwVG) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

D-6374/2018 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers über eine angebliche Bedrohung und Verfolgung durch Familienangehörige seiner Freundin asylrechtlich nicht relevant seien, im Resultat nicht zu beanstanden sind, dass eine von Drittpersonen ausgehende Verfolgung nur dann asylrechtlich relevant sein kann, wenn diese aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen droht und der Staat nicht willens oder nicht fähig ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er sei einzig deswegen von der Familie seiner Freundin bedroht beziehungsweise angegriffen worden, weil er und seine Freundin nicht bereit gewesen seien, ihre Beziehung aufzugeben, was kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer zudem eigenen Angaben zufolge weder die Polizei noch die traditionellen Behörden um Hilfe ersucht hat, sondern angeblich aus Angst vor der Familie seiner Freundin direkt aus der Heimat geflohen sei, wobei er die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil von Pakistan nicht in Betracht gezogen habe,

D-6374/2018 dass dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage entgegen gehalten werden muss, die angebliche Verfolgung vonseiten der Familie seiner Freundin lasse kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv erkennen, zudem es ihm offen gestanden hätte, sich an die heimatlichen Behörden zwecks Schutz zu wenden, und er schliesslich der angeblichen Bedrohung im privaten Rahmen auch ohne weiteres durch einen Umzug innerhalb seines Heimatstaates hätte ausweichen können, dass mit Blick darauf das SEM zu Recht geschlossen hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, dass darüber hinaus festzuhalten ist – wie dies auch schon die Vorinstanz getan hat –, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb seiner Vorbringen in grosse Widersprüche verstrickt hat, dass er anlässlich der Befragung vom 24. Oktober 2018 noch ausgesagt hatte, dass es ihm mit der Beziehung zu C._______ nicht ernst gewesen sei, sie viel telefonisch Kontakt gehabt hätten und er die Beziehung habe beenden wollen, als ihre Familie dagegen gewesen sei, dass er jedoch Angst bekommen habe, da er zwei bis drei Mal von ihrer Familie telefonisch bedroht worden sei und deshalb ausgereist sei, dass er im Widerspruch dazu anlässlich der Anhörung vom 31. Oktober 2018 vorbrachte, die Beziehung sei beiden sehr ernst gewesen, sie hätten nicht nur telefoniert, sondern sich auch heimlich getroffen, ihre Familie sei aber gegen diese Beziehung gewesen und habe ihn telefonisch bedroht, weshalb er es mit der Angst zu tun bekommen und keinen anderen Weg mehr gesehen habe, als auszureisen, dass er schliesslich auf Beschwerdeebene einen dritten Sachverhaltsvortrag geltend macht, indem er argumentiert, C._______ sei seine grosse Liebe gewesen, weshalb er ihrer Familie einen Heiratsantrag gestellt habe, obwohl er um dessen Aussichtslosigkeit gewusst habe, dass C._______ Vater diese in der Verwandtschaft habe verheiraten wollen, sie aber keinen anderen habe heiraten wollen als ihn, weshalb sie beschlossen hätten, heimlich zu heiraten, dass C._______ Familie dies herausgefunden, sie beide auf dem Weg zu ihrer Trauung aufgespürt und angegriffen habe, wobei ihnen zwar die Flucht gelungen sei, sie dabei jedoch getrennt worden seien,

D-6374/2018 dass er vor diesem Hintergrund – aus Angst vor einer Racheaktion ihrer Familie – geflohen sei, dass der Beschwerdeführer damit im Verlauf des Verfahrens seine Sachverhaltsschilderungen fortlaufend verändert hat, was für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht, dass er mit der Beschwerde zwar als Beweismittel die Kopie eines FIR vorgelegt hat, diesem Beweismittel jedoch keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist, nachdem der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers insgesamt mangelhaft ist und solche FIR in Pakistan relativ einfach gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden können, dass zusammenfassend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft (gemäss Art. 7 AsylG) noch asylrelevant (im Sinne von Art. 3 AsylG) sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

D-6374/2018 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und er über einen gültigen Reisepass verfügt beziehungsweise es ihm obliegen würde, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

D-6374/2018 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde auch als aussichtlos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-6374/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Nira Schidlow

Versand:

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