Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6363/2011 Urteil v om 1 2 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Partei A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Werner Spirig, Fürsprecher, (…), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2011 / D367/2009.
D6363/2011 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Kabul, gelangte nach eigenen Angaben am 10. November 2008 in die Schweiz, wo er um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 – eröffnet am 24. Dezember 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Diese Verfügung focht der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 19. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 22. September 2011 wies das Gericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, der Gesuchsteller stamme den Akten zufolge aus einer vermögenden Familie in Kabul. Entgegen den anders lautenden Vorbringen, namentlich im Rahmen der Stellungnahme vom 7. September 2011, bestehe kein Anlass zur Annahme, die Familie des Gesuchstellers habe ihren Herkunftsort Kabul verlassen. Aufgrund der Akten dürfe vielmehr davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller habe dort weiterhin einen tragfähigen familiären Rückhalt. Er sei jung und verfüge über eine überdurchschnittliche Schulbildung sowie über Kenntnisse in mehreren Sprachen. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul erweise sich auch in Anbetracht der geschilderten Situation in der Hauptstadt im vorliegenden Einzelfall als zumutbar. B. Mit Revisionsgesuch vom 21. November 2011 (Poststempel: 23. November 2011) gelangte der Gesuchsteller – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Ziff. 1 des Urteils der Schweiz. Asylrekuskommission (recte: Bundesverwaltungsgericht) vom 22. September 2011 gestützt auf Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Revision zu ziehen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Es sei dem Gesuchsteller die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen
D6363/2011 Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und beantragte, die kantonale Vollzugsinstanz sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung während der Hängigkeit des Verfahrens auszusetzen. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, er habe Mitte Oktober 2011 per Post neue Beweismittel erhalten, insbesondere einen Mietvertrag sowie ein Begleitschreiben seines Vaters. Der eingereichte Mietvertrag beweise, dass sich seine Eltern nicht mehr in Afghanistan, sondern in B._______ im Iran aufhielten. Der Mietvertrag sei zwischen seinem Vater und einem Vermieter für eine Mietwohnung in B._______ abgeschlossen worden. Der Mietvertrag sei für die Dauer vom 5. Dezember 2010 bis 4. Dezember 2011 abgeschlossen worden. Die zeitlich begrenzte Mietdauer bedeute jedoch nicht, dass die Mieter Anfang Dezember 2011 die Wohnung wieder verlassen würden; sie würden bleiben und den Vertrag um ein weiteres Jahr erneuern. Der eingereichte Mietvertrag datiere vor dem Urteilszeitpunkt vom 22. September 2011. Er beweise damit eine Tatsache, die vorher bestanden habe – seine Eltern seien zirka 2009 aus Afghanistan in den Iran geflohen. Er habe den Mietvertrag nicht bereits im Beschwerdeverfahren einreichen können, weil er mit seinen Eltern seit deren Flucht in den Iran keinen Kontakt gehabt habe. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass auch seine Schwestern aus Afghanistan nach Pakistan geflohen seien. Aus diesen Gründen verfüge er in Afghanistan über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr. Mit dem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller einen fremdsprachigen Mietvertrag vom 5. Dezember 2010 (in Kopie; inklusive deutscher Übersetzung), ein fremdsprachiges Begleitschreiben seines Vaters vom 9. Oktober 2011 (inklusive deutscher Übersetzung), einen TNTPlastikumschlag sowie eine Fürsorgebestätigung der Stadt C._______ vom 28. Oktober 2011 ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2011 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. Gleichzeitig lehnte er auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und verfügte, dass der Gesuchsteller bis zum 15. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200. zu
D6363/2011 bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 14. Dezember 2011 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 289). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten auf dem Gebiet des Asyls Gründe, welche die um Revision nachsuchende Partei bereits im Rahmen des Verfahrens, das dem nicht mehr anfechtbaren Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) voranging, hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG, vgl. auch Art. 66 Abs. 3 VwVG). 2. 2.1. In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/21 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/21 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/21
D6363/2011 2.2. Der Gesuchsteller macht in der Begründung seiner Gesuchseingabe vom 21. November 2011 den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, so genannte unechte Noven) geltend und zeigt daneben die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist. 2.3. Der Gesuchsteller formuliert ausserdem – wie erforderlich (Art. 67 Abs. 3 letzter Satz VwVG) – Begehren für den Fall des Durchdringens mit dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung seiner Beschwerde vom 19. Januar 2009 durch das Bundesverwaltungsgericht. Sein Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innert der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 22. September 2011 und ist zur Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLIBONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1. Die Revision eines Urteils in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Erheblich sind Tatsachen und Beweise, die geeignet sind, die Entscheidgrundlage und damit den Ausgang des vorangegangenen Verfahrens zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_144/2010 vom 28. September 2010 E. 2.4). Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
D6363/2011 3.2. Als neue und erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG reichte der Gesuchsteller zusammen mit seinem Revisionsgesuch vom 21. November 2011 nachstehende Dokumente zu den Akten: einen fremdsprachigen Mietvertrag vom 5. Dezember 2010 (in Kopie; inklusive deutscher Übersetzung), einen TNTPlastikumschlag (aufgegeben am 11. Oktober 2011), ein fremdsprachiges Begleitschreiben seines Vaters vom 9. Oktober 2011 (inklusive deutscher Übersetzung). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die aufgeführten Beweismittel den Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit beziehungsweise der im Revisionsverfahren geforderten Erheblichkeit zu genügen vermögen. 3.3. Mittels des Mietvertrages vom 5. Dezember 2010 soll gemäss Revisionsschrift vom 21. November 2011 belegt werden, dass der Gesuchsteller zum heutigen Zeitpunkt in Kabul über kein soziales Beziehungsnetz mehr verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Die Frage, ob der Gesuchsteller dieses Beweismittel nicht schon früher hätte einreichen können, kann vorliegend offengelassen werden, da es schon der im Revisionsverfahren geforderten Erheblichkeit nicht zu genügen vermag. Der Mietvertrag vom 5. Dezember 2010 liegt nur in Kopie vor. Fotokopien kann jedoch grundsätzlich keine genügende Beweiskraft beigemessen werden, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7, E. 5.1). Dass der Originalmietvertrag nur in einer Ausführung existieren und sich in den Händen des Vermieters befinden soll und deshalb für den Gesuchsteller nicht erhältlich sei, vermag die mangelnde Beweiskraft des eingereichten Beweismittels nicht zu beseitigen, zumal der Gesuchsteller mit beweiskräftigen Dokumenten, dass seine Eltern tatsächlich im Iran Wohnsitz haben, seine Vorbringen hätte untermauern können. Bezüglich des Begleitschreibens des Vaters des Gesuchstellers vom 9. Oktober 2011 und des TNTUmschlages ist festzuhalten, dass diese gemäss ihrer Datierung erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. Die Frage, ob sie daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG als revisionsrechtlich zulässig zu erachten sind, kann vorliegend offengelassen werden, da sie schon der im Revisionsverfahren
D6363/2011 geforderten Erheblichkeit nicht zu genügen vermögen. Einerseits ist es gerichtsnotorisch, dass insbesondere Asylbewerber aus Afghanistan unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen, weshalb Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel bestehen. Andererseits ist deren Beweiswert auch deshalb als gering einzustufen ist, da Familienangehörige von Asylsuchenden oft Gefälligkeitsschreiben oder bestätigungen ausstellen. Hinsichtlich des eingereichten TNT Plastikumschlags ist schliesslich festzustellen, dass keine Gewähr dafür besteht, dass dieser tatsächlich vom Vater des Gesuchstellers aus dem Iran versandt wurde, wie es auf dem TNTUmschlag vermerkt ist, zumal ohne Weiteres eine Drittperson den TNTUmschlag unter dem Namen des Vaters des Gesuchstellers versandt haben kann. Bei den Akten finden sich somit keine beweiskräftigen Dokumente, die bestätigen würden, dass die Eltern und die Schwestern des Gesuchstellers tatsächlich – wie im Revisionsgesuch vom 21. November 2011 behauptet – Kabul verlassen haben und heute im Iran beziehungsweise in Pakistan Wohnsitz haben. 4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angerufene Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2011 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. Dezember 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D6363/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 14. Dezember 2011 vom Gesuchsteller zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: