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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2009 D-6336/2009

October 12, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,313 words·~7 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung IV D-6336/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Oktober 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6336/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angabe zufolge Nigeria am 27. Februar 2008 auf dem Luftweg Richtung Italien verliess und nach einem dortigen Aufenthalt am 23. Juli 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz am 3. August 2009 in _______ seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass ihn das BFM am 31. August 2009 gleichenorts einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 – eröffnet am 5. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, D-6336/2009 dass die nicht durch einen Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde als abschliessend und aus prozessökonomischen Gründen rechtsgenüglich zu qualifizieren ist, dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem erklärte, er habe aus finanziellen Gründen nie einen Reisepass beantragen können (A 1/10, S. 4), dass er andererseits darlegte, seine Mutter habe Land der Familie verkauft und ein Darlehen aufgenommen, um ihm die Reise nach Europa zu ermöglichen respektive zu finanzieren (A 17/14, Antworten 94 ff.), dass die Person, welche ihn in die Schweiz gebracht habe, auf die Botschaft gegangen sei, um die (Reise-)Dokumente zu erhalten ("ad ottenere questi documenti"; vgl. A 17/14 Antworten 34 ff.), dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachten finanziellen Hinderungsgründe nicht nachvollziehbar sind, dass seine Angaben zu den Reiseumständen beziehungsweise zur Möglichkeit der Einreichung von Identitätsdokumenten als vage und ausweichend bezeichnet werden müssen und keine Bereitschaft zur Belegung der Identität erkennen lassen (A 17/14, Antworten 4 ff. und 34 ff.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der realitätsfremden und unsubstanziierten diesbezüglichen Angaben sowie der gemäss Aktenlage fehlenden Bemühungen für die Papierbeschaffung die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdevorbringen mangels entsprechender Gegenargumente offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen, D-6336/2009 dass der Beschwerdeführer _______ zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen aussagte, die wirtschaftliche Situation der Familie habe sich nach dem Tod des Vaters im Jahre 2000 verschlechtert, dass er zwecks Organisation seiner Ausreise im Jahre 2006 nach _______ gereist sei, dass es im Rahmen einer Wahlveranstaltung zweier verfeindeter Parteien zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, wobei er einen Gegner verletzt habe, dass er deswegen Probleme bekommen habe und in der Folge behördlich gesucht worden sei, dass er sein Heimatland aus den genannten Gründen schliesslich verlassen habe, dass für die weiteren Einzelheiten seiner Aussagen auf die Protokolle der Befragung vom 3. August 2009 und der Anhörung vom 31. August 2009 zu verweisen ist, dass das BFM erwog, die wirtschaftlichen Fluchtmotive des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, dass er den Zeitpunkt der angeblichen Auseinandersetzung an einer Wahlveranstaltung verbunden mit der behördlichen Suche widersprüchlich geschildert habe, dass er bei der Erstbefragung überdies erwähnt habe, die angebliche Auseinandersetzung mit einem Anhänger der Gegenpartei stehe nicht im Zusammenhang mit seiner Ausreise, dass er bei der Anhörung indes geltend gemacht habe, besagte Auseinandersetzung verbunden mit der polizeilichen Suche sei Teil seiner Ausreisemotivation, dass die vorinstanzlichen Erwägungen mit der Praxis der Asylbehörden übereinstimmen, die Unstimmigkeiten in den Aussagen gemäss den vorliegenden Protokollen tatsächlich bestehen (A 1/10, S. 5; A 17/14, Antwort 129) und in der Beschwerdeschrift Gegenargumente D-6336/2009 zur vom BFM festgestellten Haltlosigkeit der Vorbringen vollständig fehlen, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers, welcher in Nigeria über verschiedene soziale und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen dürfte (A 1/10, S. 2 f.; A 17/14, Antworten 134 f.), schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach- D-6336/2009 verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6336/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 7

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