Abtei lung IV D-6325/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2007 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Iringo Hockley. A._______, geboren (...), Afghanistan, alias B._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2007 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6325/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer, damals minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Panshiri aus Z._______, Provinz Panshir, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Ende August 2005 verliess, am 7. September 2005 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 13. September 2005, der Nachbefragung vom 11. Oktober 2005 und der kantonalen Anhörung vom 27. Oktober 2005 im Wesentlichen geltend machte, sein Vater, ein Kommandant, habe die wegen seiner Spielsucht entstandenen Schulden bei anderen Kommandanten nicht bezahlen können und sei deshalb geflüchtet, dass er ungefähr 15 Tage nach Untertauchen seines Vaters von zwei uniformierten Gefolgsleuten der Gläubiger, beziehungsweise den Kommandanten selbst, festgenommen und in einem Keller festgehalten worden sei, wobei er geschlagen, malträtiert und über seinen Vater befragt worden sei, dass ihm nach 22-tägiger Haft die Flucht aus dem Fenster der Toilette gelungen sei, worauf er sich nach Hause begeben und von einem Nachbarn erfahren habe, seine Mutter befände sich in einem Spital, dass er nach einem kurzen Aufenthalt bei seinem Onkel väterlicherseits in Z._______ und Kabul sein Heimatland verlassen und über Pakistan, Iran und die Türkei in die Schweiz gereist sei, dass eine durch die Fachstelle Lingua am 22. September 2005 durchgeführte landeskundlich-kulturelle Sprachanalyse (Expertise vom 3. Oktober 2005) ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit in Afghanistan sozialisiert worden sei, dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 auf Anfrage hin mitteilten, der Beschwerdeführer sei bei der Ausländerbehörde der Stadtverwaltung Y._______ unter den Personalien B._______, geboren (...) aus Panshir, Afghanistan, erfasst, D-6325/2007 dass der Beschwerdeführer am 23. April 2003 nach Deutschland eingereist und sein Asylgesuch am 24. November 2004 rechtskräftig abgelehnt worden sei, dass er indessen im Besitze einer bis zum 24. September 2005 gültigen Duldung gewesen sei, dass aus den zur Verfügung stehenden Akten aus Deutschland hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches dort im Wesentlichen geltend gemacht hatte, er sei mit seiner Geliebten nach Kabul geflohen, weil deren Vater, ein Mullah, ihnen die Heirat nicht erlaubt habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen in seiner Stellungnahme vom 5. September 2007 bestätigte, Afghanistan im April 2003 verlassen, in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu haben und direkt aus Deutschland in die Schweiz gereist zu sein, um hier um Asyl nachzusuchen, dass er dabei den Schweizerischen Behörden seine richtigen Personalien angegeben und seine tatsächlichen fluchtauslösenden Probleme genannt habe, er indessen entgegen seinen ursprünglichen Angaben im Besitze einer afghanischen Identitätskarte (Taskira) sei, die er in rund drei Wochen im Original zu den Akten reichen werde, dass das BFM mit am 13. September 2007 eröffneter Verfügung vom 12. September 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe, dass zudem aufgrund der Aktenlage erstellt sei, dass der Beschwerdeführer seither nicht mehr in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, dass demnach keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flücht- D-6325/2007 lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. September 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuches, sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht sowie das Einreichen von Beweismitteln in Aussicht gestellt wurde, dass in der Rechtsmitteleingabe unter anderem vorgebracht wird, die im Rahmen des Schweizerischen Asylverfahrens geltend gemachte Verfolgung habe sich vor der tatsächlichen Ausreise im April 2003 wie geschildert zugetragen; einzig die diesbezüglichen zeitlichen Angaben seien nicht korrekt ausgefallen, dass deswegen jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die fluchtauslösenden Ereignisse tatsächlich ereignet hätten, dass der Beschwerdeführer im Weiteren nunmehr seine Identität beweisen könne, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen zwei Faxkopien fremdsprachiger Dokumente zu den Akten reichte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit vorab per Telefax zugestellter Eingabe vom 21. September 2007 erläuterte, bei der ersten Seite der der Beschwerde beigefügten Faxkopien handle es sich um die Taskira seines Mandanten und bei der zweiten um die Bestätigung seiner Inhaftierung in Panshir, D-6325/2007 dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit in der Regel (vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1) darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent- D-6325/2007 scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG vorab durchgeführt und der damals noch minderjährige Beschwerdeführer von seinem Vormund begleitet worden ist (vgl. A23/11), dass der Beschwerdeführer nach ablehnendem, in Rechtskraft erwachsenem Entscheid der deutschen Behörden vom 24. Juni 2003 nach eigenen Angaben nicht in seinen Heimatstaat zurückkehrte, sondern von Deutschland direkt in die Schweiz reiste, um ein Asylgesuch zu stellen, dass somit nach dem ablehnenden Entscheid der deutschen Asylbehörden unbestrittenermassen keine Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass zwar nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf das Asylgesuch einer Person, welche einen ablehnenden Asylentscheid eines Staates der EU oder des EWR erhalten hat, einzutreten ist, wenn diese die auf dem ablehnenden Entscheid beruhende Vermutung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt, umstossen kann, auch wenn sie keine in der Zwischenzeit eingetretenen, für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Ereignisse anführen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 33), dass allein daraus, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum, in welchem sich die von ihm behauptete Verfolgung in Afghanistan ereig- D-6325/2007 net haben soll, tatsächlich in Deutschland aufgehalten hat, zwar nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, es habe gar keine solche Verfolgung gegeben, dass allerdings eine solche Diskrepanz einer überzeugenderen Erklärung bedarf, als der Beschwerdeführer zu liefern vermag, dass vorab der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, den deutschen Asylbehörden gegenüber (im Gegensatz zu den Schweizerischen) falsche Angaben zu seiner Identität und Asylgründen gemacht zu haben, als unplausibel und nicht nachvollziehbar zu werten ist, was seine persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert und als starkes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen zu werten ist, dass ferner weder logisch noch menschlich nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer erst nachdem ihm das rechtliche Gehör zu seinem Asylverfahren in Deutschland gewährt wurde, um Identitätspapiere und Beweismittel bemüht hat, dass er überdies auch mit keinem Wort erwähnt, auf welchem Weg und über welche Verwandte oder Bekannte er die besagten Beweismittel zu erlangen versucht, welche zurzeit einzig als wenig beweistaugliche Faxkopien ohne Absenderangaben vorliegen, dass es dem Beschwerdeführer demnach im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, die auf dem ablehnenden Entscheid der deutschen Behörden beruhende Vermutung, wonach er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, umzustossen, dass mithin aufgrund des Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise als „ernsthaft und gewichtig genug“ bezeichnet werden können, „um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt“ (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.5 S. 372 f.), dass bei dieser eindeutigen Sachlage auf eine nähere Prüfung der beiden mit der Beschwerdeschrift eingereichten, fremdsprachigen Dokumente – angeblich eine Identitätskarte und eine Haftbestätigung – verzichtet werden kann und auch das Nachreichen der in Aussicht gestellten Originale nicht abgewartet werden muss, D-6325/2007 dass schliesslich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich weitere Erörterungen zu den Vorbringen in der Beschwerde erübrigen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer nach dem vorstehend Gesagten keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass die ARK in ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vornahm und nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan prüfte, D-6325/2007 dass die ARK in diesem Urteil zum Schluss kam, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht, dass darunter die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes fallen, dass der Vollzug der Wegweisung im Weiteren nur für Personen als zumutbar zu erachten ist, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.), dass zudem die Rückkehr in diese Provinzen nur bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar ist, dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug nach Panshir, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, als nicht zumutbar zu erachten ist, dass indessen abzuklären bleibt, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im Grossraum Kabul oder in einer der anderen oben genannten Provinzen niederzulassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, mittlerweile erwachsenen, jungen und gemäss Akten gesunden Mann handelt, der nach eigenen Angaben über verwandtschaftliche Beziehungen in Kabul verfügt (namentlich die Tante A.M. väterlicherseits, vgl. A 23/9), dass die Vorinstanz im Weiteren auf Grund der gesamten Aktenlage zu Recht ausführt, es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme, D-6325/2007 dass aufgrund der gesamten Aktenlage und insbesondere der erschütteten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vielmehr davon auszugehen ist, dass dieser in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und somit konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen, womit der Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu erachten ist, dass in diesem Zusammenhang ferner ausdrücklich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM hinsichtlich des Ergebnisses der LINGUA-Expertise zu verweisen ist (Ziff. II/2 S. 4), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Erlass der Kostenvorschussleistungspflicht gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde angesichts der obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6325/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. N (...), vorab per Telefax) - (kantonale Behörde) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Iringo Hockley Versand: Seite 11