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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2023 D-6323/2023

November 22, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,571 words·~13 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. November 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6323/2023

Urteil v o m 2 2 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. November 2023 / N (…).

D-6323/2023 A. A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 19. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b. lm Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 5. Oktober 2023 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg vor, er habe in der Türkei gearbeitet und sei vor (…) von dort aus über Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. Das SEM gewährte im Rahmen des Dublin-Gesprächs dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in bei seinem ersten Einreiseversuch in Kroatien festgenommen und nach Bosnien zurückgeschickt worden. Bei seiner zweiten Einreise nach Kroatien sei er wiederum festgenommen worden und eineinhalb Tage ohne Nahrung und Flüssigkeit in einem Gefängnis festgehalten worden. Die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden. Nach seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, er habe (…) und sei auch in Behandlung gewesen. Morgens beim Aufstehen habe er Probleme mit (…) und (…). A.c. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 5. Oktober 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 19. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.d. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer mehrere Arztberichte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. November 2023 (eröffnet am 9. November 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu

D-6323/2023 verlassen, und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. C. Am (…) teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 7. November 2023 mit Beschwerde vom 16. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung am 17. November 2023 einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-6323/2023 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). So habe sich das SEM auf den Standpunkt gestellt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien Schwachstellen aufweise oder dass er bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde. Ausserdem seien die Gefahr der Kettenabschiebung, der mangelnde Zugang zu einer Unterkunft und die fehlende medizinische Betreuung in Kroatien nicht vom SEM berücksichtigt worden. 4.2 Das SEM hat sich in seiner Verfügung vom 7. November 2023 mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und auch die diesbezügliche Kritik von nationalen und internationalen Organisationen berücksichtigt. Es hat einlässlich dargelegt, aufgrund von welchen Informationen es zur Schlussfolgerung gelangt ist, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien nicht von der Push-back-Problematik betroffen seien. Der Umstand, dass es die Lage in Kroatien anders einschätzt als der Beschwerdeführer, spricht nicht für eine ungenügende Sachver-

D-6323/2023 haltsfeststellung. Die Kritik des Beschwerdeführers tangiert denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte. Damit erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am (…) in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, Kroatien sei nicht sein Zielland gewesen und er sei dort zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, vermag daran nichts zu ändern. Bereits die von ihm nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates hat die Zuständigkeit Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU)Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Es steht dem Beschwerdeführer damit gerade nicht frei zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit nicht zu beanstanden. Im Übrigen räumt

D-6323/2023 die Dublin-III-VO kein Recht ein, den Asylantrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E‑1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D‑1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und die zitierten Berichte, die den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen vermögen, erweisen sich folglich als unbehelflich. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

D-6323/2023 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.2 Indem der Beschwerdeführer darlegt, er sei in Kroatien für eineinhalb Tage ohne Nahrung und Flüssigkeit im Gefängnis gewesen, fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel. 7.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Unter der Annahme, die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse entsprächen den Tatsachen, ist festzuhalten, dass er diese im Rahmen der illegalen Einreise erlebt hat. Im Falle einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens befindet er sich in einer grundsätzlich anderen Situation, weshalb aus den geschilderten Erlebnissen keine Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden können, denen er bei einer Rückführung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.1). Da sein Asylverfahren dort hängig ist und die kroatischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben, wird er nicht mehr als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls kann er sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es steht ihm ebenfalls offen, sich an die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu wenden. Weiter ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Beschwer-

D-6323/2023 den nicht von einer solchen Schwere sind, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen wäre (vgl. zur Rechtsprechung oben E. 3.5; Urteil des BVGer D‑3385/2023 vom 28. Juli 2023 E. 7.3). Dies wird auf Beschwerdeebene denn auch nicht behauptet. 7.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. Der am 17. November 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-6323/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi

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