Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6311/2017 law/joc
Urteil v o m 2 0 . Dezember 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 / N (…).
D-6311/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 1. Juni 2015 in die Schweiz ein und ersuchte noch am gleichen Tag um Asyl nach. Am 22. Juni 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ eine Befragung zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland (Befragung zur Person; BzP) durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) statt. Am 25. August 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Mit der am selben Tag eröffneten Verfügung vom 11. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 1. Juni 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit (des Vollzugs) der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit (des Vollzugs) der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. Subsubeventualtier sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. Ferner wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. November 2017 den Eingang der Beschwerde vom 8. November 2017.
D-6311/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
D-6311/2017 ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei ethnischer Tigrinya und in C._______ geboren (D._______, E._______). Dort habe er am (…) eine Frau, die sein Vater für ihn ausgewählt gehabt habe, geheiratet. Er habe mit seiner Ehefrau zwei Kinder. Seine Eltern und (…) Schwestern sowie ein Bruder würden in C._______ wohnen. Eine weitere Schwester würde in F._______ leben. Ein Bruder befinde sich in G._______. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er alsdann geltend, er sei von (…) bis (…) in C._______ zur Schule gegangen. Die (…) Klasse habe er in H._______ begonnen, er habe diese jedoch nicht abgeschlossen, da er im Dezember desselben Jahres im Rahmen einer Razzia zwangsrekrutiert und nach I._______ gebracht worden sei. Dort sei er zum Soldaten ausgebildet worden. Von (…) habe er hauptsächlich in J._______ Militärdienst geleistet. Sie hätten fast nie Urlaub gehabt. Wann immer er die Möglichkeit gehabt habe, habe er seiner Familie respektive seiner Frau bei der Feldar-
D-6311/2017 beit geholfen. Er habe deswegen auch mehrmals erfolglos Urlaub beantragt. Im September (…) habe er sich während eines militärischen Festes unerlaubt zu seiner Familie begeben, da diese Probleme gehabt habe. Danach sei er ständig zu Hause gesucht worden, weshalb er auf dem Feld übernachtet habe. Die Behörden hätten an seiner Stelle manchmal seinen Vater mitgenommen. Da sein Vater jedoch oft krank gewesen sei respektive nicht mehr gut habe laufen können, hätten sie ihn wieder gehen lassen. Im Februar (…) habe er (der Beschwerdeführer) ausnahmsweise zu Hause übernachtet. Acht Leute seiner Einheit hätten ihn damals erwischt und verhaftet. Er sei bis im Dezember (…) im Gefängnis „K._______“ gewesen. Dann seien die Insassen nach L._______ gebracht worden, um dort (…) zu pflücken. Nach der Ankunft auf der (…) sei ihm zusammen mit einem Kameraden die Flucht gelungen. Er sei am 15. Dezember (…) ohne Reisepapiere zu Fuss nach M._______ (Sudan) und dann nach N._______ (Sudan) gegangen, wo er sich etwa drei Monate aufgehalten habe. Danach habe er sich einen Monat in Libyen aufgehalten. Von dort sei er im Mai (…) mit einem Boot nach Italien und mittels Hilfe eines Arabers schliesslich am 1. Juni 2015 in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer beim SEM (in Kopie) eine Identitätskarte seines Vaters, einen Eheschein, zwei Taufscheine und eine Identitätskarte seiner Ehefrau zu den Akten. 7.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung – unter Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen – zunächst fest, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Zeit- und Ortsangaben gemacht. So habe er im Rahmen der BzP angegeben, von (…) bis (…) in O._______ gelebt zu haben. Während der einlässlichen Anhörung habe er hingegen erklärt, er sei von (…) bis (…) in O._______ und von (…) bis (…) in I._______ gewesen. Schliesslich habe er dargelegt, er sei von Dezember (…) in J._______ stationiert gewesen. Er habe diese Angaben damit erklärt, dass sich das Hauptbüro und sein Vorgesetzter in O._______ befunden hätten. Seine Haili (Anmerkung des Gerichts: Ausdruck für „Einheit“) sei jedoch in J._______ stationiert gewesen. Die unterschiedlichen Äusserungen habe er damit jedoch nicht auflösen können, weshalb Zweifel an seinen Angaben bestehen würden. 7.3 Wie in der Beschwerde zu Recht dargelegt wird, stellte der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP klar, dass sein letzter offizieller Wohnort sein Dorf – und damit C._______ – und nicht etwa O._______ gewesen sei (vgl. act. A 3/12 S. 5). Auch erscheint – wie in der Beschwerde eingewandt –
D-6311/2017 durchaus möglich, dass er als Soldat seinen Wohnsitz mit dem Ort der Stationierung seiner Einheit oder mit jenem des Hauptbüros seiner Einheit angibt. Der Beschwerdeführer hat indes – wie vom SEM in Ziffer II 1. der Verfügung zutreffend festgestellt – nicht nur unterschiedliche Ortsangaben hinsichtlich der Stationen seines Militärdienstes, sondern darüber hinaus auch ungereimte Zeitangaben dazu gemacht (vgl. E. 7.2). In der Beschwerde räumt er denn auch ein, dass er unterschiedliche Angaben gemacht habe, wobei er diese damit erklärt, er habe sehr lange in der Gegend von J._______ arbeiten müssen, sei jeweils aber in I._______ oder O._______ stationiert gewesen, weshalb es hilfreich gewesen wäre, wenn man ihm die Fragen genauer gestellt hätte. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, wurde ihm doch während der einlässlichen Anhörung unter anderem das rechtliche Gehör zu seinen in sich nicht schlüssigen Vorbringen, wonach er im (…) in J._______ und von (…) bis (…) in O._______ gewesen sei, gewährt (vgl. act. A11/33 S. 19). Seine Antwort, das Hauptbüro sei in O._______ gewesen und sie als Haile in J._______, vermag die unterschiedlichen Angaben nicht stichhaltig aufzulösen. Bezeichnenderweise wird auch in der Beschwerde keine chronologische Abfolge zu den militärischen Stationen dargelegt. Es bleibt damit weiterhin unklar, in welchem konkreten Zeitraum sich der Beschwerdeführer jeweils in I._______, O._______ und J._______ aufgehalten haben soll. 7.4 Es kann demzufolge nicht – wie in der Beschwerde behauptet – von einer Gehörsverletzung gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer – wie erwähnt – zu den ungereimten Angaben hinsichtlich seiner verschiedenen militärischen Stationen im Rahmen der einlässlichen Befragung durch das SEM aufmerksam gemacht wurde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann auch nicht von einer ungenügenden Begründung durch die Vorinstanz gesprochen werden. Die entsprechende Rüge, welche lediglich darauf basiert, der Vorinstanz vorzuhalten, sie habe nicht aufgezeigt, inwiefern seine Angaben zu wenig substanziiert seien, erweist sich auch angesichts der nachfolgenden Erwägungen (E. 7.6 ff.) als nicht stichhaltig. Eine Rückweisung der Sache an das SEM infolge einer Gehörsverletzung fällt daher nicht in Betracht und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7.5 Zwar bestehen – wie besehen – Ungereimtheiten in zeitlicher und räumlicher Hinsicht zu den vom Beschwerdeführer dargelegten militäri-
D-6311/2017 schen Stationen (vgl. E. 7.3). Verschiedene Indizien lassen es demgegenüber durchaus als wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – in Eritrea eine militärische Ausbildung absolviert und Militär- respektive Nationaldienst geleistet hat. So entspricht etwa seine Angabe, Militärdienstpflichtige in Eritrea würden nur selten Urlaub erhalten (vgl. act. A11/33 S. 8) den Tatsachen. Auch kann es zutreffen, dass er aufgrund seines damals bereits fortgeschrittenen Alters von der Schule weg zwangsrekrutiert und nach I._______ gebracht wurde (vgl. act. A11/33 S. 15). In I._______ existiert, wie von ihm erwähnt, ein (…) namens P._______ (vgl. act. A11/33 S. 13). Auch treffen seine Beschreibungen von Teilen einer Dienstwaffe zu (vgl. act. A11/33 S. 13). Seine Schilderungen über die Lebensumstände im Lager in I._______ scheinen ebenfalls als überwiegend wirklichkeitsnah (vgl. act. A11/33 S. 14 f.). Das SEM bezweifelte denn auch nicht explizit, dass der Beschwerdeführer Militärdienst in Eritrea geleistet habe, indem es zusammenfassend festhielt, aufgrund unsubstanziierter und stereotyper Angaben könne ihm nicht geglaubt werden, dass er aus dem Militärdienst desertiert, danach verhaftet und aus der Haft geflohen sei (vgl. Ziffer II 1. S. 4 der Verfügung). Dieser Ansicht, wonach die vom Beschwerdeführer beschriebene Desertion aus dem Militärdienst sowie die Flucht aus der Haft insgesamt als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erscheinen, ist – wie unter E. 7.6 aufgezeigt – zu folgen. 7.6 So wertete das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu der von ihm beschriebenen Flucht aus J._______ im September (…) zu Recht als oberflächlich, da er dazu zunächst lediglich angab, er sei verfolgt worden, habe sich jedoch im Gras verstecken können und sei dann nach Hause gegangen (vgl. act. A11/33 S. 19). Dem SEM ist ebenso zuzustimmen, dass er auch auf Nachfrage hin seine Flucht aus J._______ weder detailreich noch insbesondere nachvollziehbar hat schildern können. So erklärte er, es habe ein Fest gegeben, wobei er vorgegeben habe, er müsse auf die Toilette. Er habe den Wächter beobachtet, der am Trinken gewesen sei. Da habe er (der Beschwerdeführer) sich umgedreht und zu kriechen begonnen. Wenige Minuten später habe der Wächter gerufen, es sei jemand am Fliehen, woraufhin er sich im Gras versteckt und beobachtet habe, wie Soldaten ihn gesucht hätten (vgl. act. A11/33 S. 19 f.). Auch angesichts seiner weiteren Aussage, die Wächter seien so platziert gewesen, dass alle hätten beobachtet werden können und wenn jemand versucht habe zu fliehen, sei dieser sofort entdeckt worden, erscheint nicht realistisch, wie es
D-6311/2017 dem Beschwerdeführer in der von ihm dargelegten Weise zu fliehen gelungen sein soll, zumal sich besagter Wächter lediglich zehn Meter von ihm entfernt befunden habe, als dieser am Trinken gewesen sei (vgl. act. A11/33 S. 20 f.). Übereinstimmend mit dem SEM leuchtet ferner auch nicht ein, wie der Beschwerdeführer in der von ihm beschriebenen Weise von einem gemäss seinen Angaben gut bewachten militärischen Stützpunkt wie J._______ hat fliehen können. Die Einwände in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern, da sie sich hauptsächlich in blossen Wiederholungen des bereits dargelegten Sachverhalts erschöpfen (vgl. dazu Beschwerdeschrift S. 5 f.). 7.7 Dem SEM ist ebenso beizupflichten, wenn es die vom Beschwerdeführer im Februar (…) dargelegte Verhaftung an seinem Wohnort in C._______ als nicht glaubhaft beurteilt. Denn ungeachtet des vom SEM festgestellten Mangels an Detailreichtum in den Erzählungen des Beschwerdeführers (vgl. dazu Ziffer II 1. S. 4 der Verfügung) fällt insbesondere auf, dass er angab, er habe sich nach seiner vermeintlichen Flucht im September (…) aus J._______ bis zu seiner angeblichen Verhaftung im Februar (…) – und damit in etwa sechs Monate lang – zu Hause in C._______ aufgehalten und sei dort monatlich mindestens einmal gesucht worden (vgl. act. A11/33 S. 19 ff.). Diese Schilderungen sind als unrealistisch zu qualifizieren. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Militär desertiert und deswegen derart intensiv gesucht worden, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich ausgerechnet bei sich zu Hause und damit an einem Ort aufgehalten hat, an dem er für die Militärbehörden leicht auffindbar gewesen wäre. Weshalb ihn die Behörden dort zudem nicht eher als im Februar (…) und auch nur weil er ausnahmsweise bei der Ehefrau und nicht wie üblich auf dem Feld übernachtet habe, hätten auffinden können, ist nicht nachvollziehbar. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich im Fokus der eritreischen Behörden gestanden, so wäre anzunehmen, man hätte ihn nicht nur in seinem Hause, sondern auch in dessen Umgebung gesucht. Beispielsweise wäre er auf dem Feld, wo er übernachtet habe, respektive an seinem Arbeitsplatz (vgl. act. A11/33 S. 21) doch leicht auffindbar gewesen. Die dargelegte Desertion und die anschliessende Suche nach ihm an seinem Wohnort sind daher als nicht glaubhaft zu erachten, zumal in der Beschwerde dazu im Wesentlichen bloss bereits vorgetragene Sachverhaltselemente wiederholt werden, auf die nicht weiter einzugehen ist, da sie an der erfolgten Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
D-6311/2017 7.8 Was schliesslich der vom Beschwerdeführer umschriebene Gefängnisaufenthalt in „K._______“ von (…) bis (…) sowie die anschliessende Flucht aus dieser Haftanstalt anbelangt, hat das SEM zu Recht ausgeführt, diese Schilderungen des Beschwerdeführers würden nicht den Eindruck vermitteln, er habe dies tatsächlich erlebt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Ziffer II 1. S. 4 f.). Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer die Frage nach den geltenden Regeln respektive die Fragen, ob er nach draussen durfte und ob er den ganzen Tag in diesem Raum habe verbringen müssen, – wie vom SEM zutreffend festgestellt – lediglich mit: „schlimm“ beantwortet hat (vgl. act. A11/33 S. 26 f.). Zudem gilt es dem Umstand Beachtung zu schenken, dass der Beschwerdeführer auf die Frage hin, ob der von ihm anfänglich genannte Ort Q._______ derselbe Ort sei wie O._______, erklärt, dieser Ort sei unter dem Namen R._______ bekannt, aber die Leute würden dieses Gefängnis auch Q._______ nennen. Es sei allgemein bekannt, dass dieses Gefängnis R._______ heisse. Es befinde sich in O._______ (vgl. act. A 11/33 S. 10 und S. 27). Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen, da sich ein Gefängnis namens Q._______ nach Kenntnis des Gerichts nicht in O._______, sondern in einer anderen Stadt Eritreas befindet. Ausserdem gibt der Beschwerdeführer für das Gefängnis in O._______ auch nicht dessen vollständigen korrekten Namen wieder. Sein Aufenthalt im Gefängnis in O._______, und damit auch die von ihm umschriebene Flucht aus demselben, erscheint auch vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zu der vom SEM für nicht glaubhaft befundenen Inhaftierung und der Flucht aus dem Gefängnis in K._______ ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen, zumal auch an dieser Stelle – einmal mehr – hauptsächlich bereits bekannte Sachverhaltsschilderungen wiedergegeben werden (vgl. dazu S. 8 ff. der Beschwerdeschrift). 7.9 Da aufgrund des Gesagten die vom Beschwerdeführer dargelegte Desertion aus J._______ im September (…), seine Inhaftnahme im Februar (…) in C._______ und der von ihm dargelegte Aufenthalt in K._______ sowie die Flucht aus diesem Gefängnis als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind, kann von einer Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen abgesehen werden.
D-6311/2017 Wie unter E. 7.5. erwogen, scheint aber durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Eritrea eine militärische Ausbildung sowie den Militär- und Nationaldienst absolviert hat. In diesem Zusammenhang sprach er auch von Schlägen und Bestrafungen insbesondere zu Beginn der Ausbildung (vgl. act. A11/33 S. 13 und S. 18). Wie vom SEM im Ergebnis zu Recht gefolgert, kommt diesen Massnahmen – ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit – jedoch keine Asylrelevanz zu, da ihnen kein erkennbares asylrechtliches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu Grunde liegt. 7.10 Wer sich darauf beruft, erst durch das illegale Verlassen des Heimatoder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen zu haben, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.11 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend, mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.12 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzli-
D-6311/2017 che Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Denn wie aufgezeigt (vgl. E. 7.2 ff.) ist nicht glaubhaft, dass er aus dem Militärdienst desertierte, deshalb verhaftet wurde und aus dem Gefängnis K._______ flüchtete. Er kann demzufolge nicht – wie in der Beschwerde betont wird – als Deserteur gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. 7.13 Die illegal erfolgte Ausreise begründet somit keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, da in seiner Person keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Die angefochtene Verfügung ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen. 7.14 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-6311/2017 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 9.3 Das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann – wie vom SEM zutreffend erwogen – der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 9.4.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die Frage, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden.
D-6311/2017 9.4.3 Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 7.2 ff.) ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst desertiert ist, deswegen in Haft genommen wurde und in K._______ im Gefängnis war sowie aus diesem geflüchtet ist. Wahrscheinlich erscheint demgegenüber, dass er – wie von ihm dargelegt – eine militärische Ausbildung bereits absolviert und Militär- und/oder Nationaldienst geleistet hat (vgl. E. 7.5 und E. 7.9). Unklar bleibt dennoch, ab wann genau und wo er jeweils für wie lange in Eritrea Dienst geleistet hat. Ob der seinen Angaben zufolge bei seiner Ausreise im Dezember (…) (…) Jahre alte Beschwerdeführer tatsächlich den Nationaldienst zu Ende absolviert hat und aus diesem entlassen wurde, und er demnach unter jene Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte, lässt sich indes nicht eindeutig feststellen. Den Asylbehörden ist es vorliegend nämlich nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seiner Dienstleistung im eritreischen Militär- respektive Nationaldienst gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. Die in der Beschwerde erhobene Kritik, es würden vorliegend keine konkreten Hinweise für eine Entlassung aus dem Nationaldienst bestehen, ist vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig. 9.5 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Weder ist zu befürchten, dass er bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den Nationaldienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen.
D-6311/2017 9.6 Was die in der Beschwerde gerügte Verletzung von Art. 4 EMRK anbelangt, bleibt festzuhalten, dass sich Ausführungen dazu vorliegend erübrigen, da – wie in E. 9.4.3 festgestellt – davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe seine Dienstpflicht bereits erfüllt und werde somit bei einer Rückkehr nicht (erneut) in den Nationaldienst eingezogen. 9.7 9.7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.7.2 Nach erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
D-6311/2017 doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 9.7.3 Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der in Eritrea eine Schul- und eine Militärausbildung absolviert hat (vgl. act. A11/33 S. 5) und dort über ein Beziehungsnetz in Form seiner Ehefrau, seinen Eltern und seinen Geschwistern verfügt (vgl. act. A 3/12 S. 3 ff., act. A11/33 S. 3 und S. 7 f.). Ein Bruder von ihm lebt in G._______ und verfügt über einen Aufenthaltsstatus (vgl. act A11/33 S. 3). Eine Schwester befindet sich in F._______ (vgl. act. A3/12 S. 5). Die Geschwister und Bekannte haben ihn angeblich bei der Ausreise finanziell unterstützt (vgl. act. A3/12 S. 7). Seine Eltern haben seinen Angaben zufolge in Eritrea ein Stück Land bewirtschaftet (vgl. act. A11/33 S. 4). Er und seine Ehefrau verfügen in Eritrea über ein kleines Haus und ein Stück Land, welches sie bis anhin bearbeitet haben (vgl. act. A11/33 S. 8 f. und S. 24 f.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihnen sei dieses Land aufgrund der erfolgten Desertion weggenommen worden, weshalb seine Frau und die Kinder nicht mehr genügend Nahrung hätten (vgl. act. A3/12 S. 5 und S. 7, act. A11/33 S. 9) erscheint – übereinstimmend mit dem SEM – als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer die erfolgte Desertion nicht hat glaubhaft machen können. Es sind damit keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea nicht als unzumutbar zu erachten ist. 9.8 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-6311/2017 9.9 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. 11.2 Der Datenbank des "Zentralen Migrationssystems" (ZEMIS; vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, womit sich seine Darstellung in der Beschwerde als zutreffend erweist und von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. Die Beschwerdebegehren erweisen sich zudem nicht als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-6311/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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