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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2018 D-6307/2018

December 3, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,264 words·~11 min·7

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. September 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6307/2018

Urteil v o m 3 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. September 2018 / N (…)

D-6307/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er ohne Einreichung von Identitätsdokumenten geltend machte, am (…) geboren (vgl. A1/4) und damit noch minderjährig zu sein, dass er in einem Vorgespräch mit einer Mitarbeiterin des SEM angab, 16 Jahre alt zu sein (vgl. A4/1), dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Dezember 2012 geltend machte, die Tazkera (afghanische Identitätskarte) unterwegs verloren und das Personalienblatt nicht selber ausgefüllt zu haben, in zehn Tagen 18 Jahre alt zu werden und am (…) geboren zu sein, was er von seiner Familie erfahren habe (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 3), dass er, auf die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich Geburtsdaten aufmerksam gemacht, geltend machte, im März 2016 17 Jahre alt zu werden, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2016 eine Tazkera im Original nachreichte, wonach er ab (…) 16 Jahre alt sei, dass das SEM auch in Berücksichtigung der nachgereichten Tazkera in der Folge von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit dem Geburtsdatum (…) ausging, dass am 22. Januar 2018 beim SEM in Bern-Wabern die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, ethnischer Tadschike zu sein und an seinem Wohnort B._______ von C.______, einem usbekischen Anführer einer bewaffneten Gruppe, damit bedroht worden zu sein, als Geisel für Erpressungsgeld sowie für Bache-Bazi (Kinderprostitution) mitgenommen zu werden, dass er wegen dieser Drohungen nicht mehr zur Schule gegangen sei und seine Mutter ihn schliesslich zu ihrer Cousine geschickt habe, wo er indessen noch vor seiner Ankunft von Angehörigen der Taliban unter dem Verdacht, Informant der Behörden zu sein, festgenommen worden sei, dass sich indessen die Taliban darüber erfreut gezeigt hätten, dass er vor dem mit ihnen verfeindeten C._______ geflüchtet sei und er in der Folge

D-6307/2018 auf dem Stützpunkt der Taliban mit Gleichaltrigen in der Küche gearbeitet habe, dass er aus Furcht, von den Taliban für einen Selbstmordanschlag eingesetzt zu werden, auf Anraten des Ehemannes seiner Cousine, den er ein paar Tage zuvor zufällig gesehen habe, bei einem weiteren Einkauf für die Taliban geflüchtet sei, zuerst nach Hause und danach aus Afghanistan, dass das SEM mit Entscheid vom 27. September 2018 (Eröffnung am 4. Oktober 2018) das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und dessen Wegweisung anordnete, ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. November 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. November 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-6307/2018 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die asylsuchende Person ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG) und eine angebliche Minderjährigkeit gemäss Art. 7 AsylG zumindest glaubhaft zu machen ist, dass gemäss Rechtsprechung die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt,

D-6307/2018 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung aufgrund der unterschiedlichen und unglaubhaften Angaben zum Geburtsdatum und der geringen Beweiskraft der Tazkera zu Recht von seiner Volljährigkeit ausging, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe es unterlassen, im Zusammenhang mit der geltend gemachten Minderjährigkeit weitere Fragen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers (insbesondere Schule) zu stellen und ein Altersgutachten anzuordnen, womit sie die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung verletzt habe, dass sich aus den Akten ergibt, dass das SEM entgegen der Behauptung in der Beschwerde Fragen zum Schulbesuch des Beschwerdeführers stellte, wobei dessen Antworten auffallend ausweichend und unbestimmt ausfielen (vgl. A5 S. 4), dass aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Geburtsdatums keine Notwendigkeit bestand, ein Altersgutachten in Auftrag zu geben, zumal ein solches nicht geeignet ist, die Volljährigkeit beziehungsweise Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu belegen, dass die Antworten auf die Frage anlässlich der BzP, woher er wisse, dass er im Jahre 1999 geboren sei, ausweichend und realitätsfremd ausfielen, wobei nicht nachvollziehbar erscheint, warum ihm die Familienangehörigen das Geburtsjahr lediglich nach dem europäischen Kalender genannt haben sollten (vgl. A5 S. 3), dass sich der Beschwerdeführer, mit den widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich des Geburtsdatums konfrontiert, schliesslich damit einverstanden erklärte, als 18-Jähriger registriert zu werden (vgl. A5 S. 3), dass der Hinweis in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt nicht selbständig ausgefüllt habe, unbehelflich ist, hat er doch dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt (vgl. A1 S. 4), dass sich somit die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet erweist, und das SEM, wie obenstehend festgestellt, zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, dass das SEM die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, von C.________ bedroht und von den Taliban festgehalten worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtete,

D-6307/2018 dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe bei der BzP und zu Beginn der Anhörung angegeben, C._______ entführe junge Männer, um von deren Vätern Geld zu verlangen oder um sie für den Kriegsdienst zu rekrutieren, und im Verlauf der Anhörung nachgeschoben, er interessiere sich auch wegen Bache-Bazi für junge Männer (vgl. A5 S. 8; A15 S. 6), dass er abweichend von der Angabe anlässlich der BzP, wonach C._______ mehrmals seine Männer zu ihm geschickt habe, um ihn mitzunehmen (vgl. A5 S. 8), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht habe, es sei seitens C.________ lediglich zweimal versucht worden, ihn mitzunehmen und beide Male sei dieser persönlich anwesend gewesen (vgl. A15 S. 8), dass auch aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben zum Schulabgang Ungereimtheiten bezüglich des Zeitpunkts der Geschehnisse um C._______ bestünden (vgl. A5 S. 8; A15 S. 6), dass im Weiteren nicht ersichtlich sei, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer für einen Spion hätten halten sollen, habe sich doch die Zivilbevölkerung nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers problemlos zwischen den von Usbeken kontrollierten Städten und denjenigen der Taliban bewegen können, dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban den Beschwerdeführer, den sie eigentlich der Spionage verdächtigt hätten, bloss aufgrund dessen Aussage, vor C._______ zu fliehen, bei sich aufgenommen hätten, dass schliesslich auch nicht ersichtlich sei, warum der Beschwerdeführer nicht bereits bei seiner Begegnung mit dem Ehemann seiner Cousine, der ihn vor den Taliban gewarnt habe, geflohen sei, dass ohnehin davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als afghanische Person aus der Region selbst mit den Gefahren durch die Taliban vertraut gewesen sei und sich nicht erst auf Anraten zur Flucht entschlossen hätte, dass in der Beschwerde entgegnet wird, bereits an der BzP habe der Beschwerdeführer davon gesprochen, dass C.________ Junge misshandle (vgl. A5 S. 8), weshalb es sich bei der Aussage im Rahmen der Anhörung, Abdullah S. interessiere sich auch wegen Bache-Bazi für junge Männer (vgl. A15 S. 6) lediglich um eine Präzisierung handle,

D-6307/2018 dass der Beschwerdeführer an der BzP angegeben habe, mehrmals habe C.________ Männer zu ihm geschickt, was nicht im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung stehe, es habe zwei derartige Vorfälle gegeben, bedeute doch nach Duden mehrmals mehr als einmal, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behaupte, es bestünden aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Schulabgang auch Ungereimtheiten bezüglich des Zeitpunktes der Geschehnisse mit C._______, ohne diese widersprüchlichen Angaben konkret zu nennen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mit diesen Ungereimtheiten konfrontiert worden sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, dass die Vorinstanz, obwohl zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts verpflichtet, ohnehin wenige Anschlussfragen zu den Asylgründen gestellt habe (so zum Aufenthalt bei den Taliban), dass somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung vorliege, dass zwar zutrifft, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die widersprüchlichen Angaben zum Schulabgang und die sich daraus ergebenden Ungereimtheiten bezüglich der Geschehnisse um C._______ nicht konkret genannt hat (und damit seiner Begründungspflicht nur ungenügend nachkam), sich diese jedoch aus dem Protokoll der Anhörung ergeben (vgl. A14 S. 12), dass sich aus dem Protokoll der Anhörung auch ergibt, dass der Beschwerdeführer mit seinen ungereimten Aussagen bezüglich Schulabgang konfrontiert wurde (vgl. A14 S. 12) und die vorgebrachten Zweifel nicht beseitigen konnte, dass die Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Beschwerde zahlreiche Fragen zu den geltend gemachten Vorbringen und den sich daraus ergebenden Unklarheiten gestellt hat und damit ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist, dass sich aus diesen Gründen die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts als unzutreffend erweisen,

D-6307/2018 dass zwar in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mehrmals/zweimal nicht zwingend einen Widerspruch bedeuten würden, diese Relativierung indessen nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer an der BzP angab, C.________ habe seine Männer zu ihm geschickt (vgl. A5 S. 8), und davon abweichend im Rahmen der Anhörung geltend machte, C._______ sei jeweils dabei persönlich anwesend gewesen (vgl. A15 S. 8), dass der Rechtsvertreterin insofern zuzustimmen ist, als dass aufgrund der Aussage in der BzP, dass C.________ Junge misshandle (vgl. A5 S. 8), die weitere Angabe im Rahmen der Anhörung, C.________ interessiere sich auch wegen Bache-Bazi für junge Männer (vgl. A15 S. 6) lediglich eine Präzisierung darstellt, dass dieser Vorbehalt nichts daran ändert, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind und den Eindruck eines Konstrukts erwecken, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die übrigen, zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf welche in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird, dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurden, dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-6307/2018 dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6307/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

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