Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6301/2012 law/rep
Urteil v o m 1 3 . Dezember 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), und D._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (…).
D-6301/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2012 – eröffnet am 29. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 21. Oktober 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Polen verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton E._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom 5. Dezember 2012 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-6301/2012 dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung indessen verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und – abgesehen vom erwähnten sprachlichen Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls auf Beschwerdeebene hängigen Verfahren des Sohns beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführenden (…) zu koordinieren beziehungsweise über beide Beschwerdeverfahren zeitgleich zu befinden ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
D-6301/2012 in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II- VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien- Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
D-6301/2012 dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführenden am 28. Dezember 2009, am 30. November 2010 und am 4. Juli 2011 in Polen Asylgesuche eingereicht haben und entsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden sind (vgl. act. A20/5 und A22/5), dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung durch das BFM vom 30. Oktober 2012 bestätigten, in Polen um Asyl nachgesucht zu haben und am 21. Oktober 2012 illegal in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. act. A14/12 S. 10, A12/11 S. 7 und A10/10 S. 6 f.),
D-6301/2012 dass somit gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO die erste Asylantragsstellung der Beschwerdeführenden in Polen erfolgte, weshalb das BFM unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die polnischen Behörden am 6. November 2012 grundsätzlich zu Recht um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A20/5 und act. A22/5), dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 12. November 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ihre ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden erteilten (vgl. act. A24/2), dass somit grundsätzlich Polen zur Durch- respektive Weiterführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass seitens der Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit Polens nicht bestritten, in der Beschwerde jedoch vorgebracht wird, sie hätten in Polen keine Arbeit gefunden, weshalb sie nicht dort bleiben könnten, da die ihnen gewährte Aufenthaltsbewilligung per se keine soziale Sicherheit, keine medizinische Versorgung und auch keinen politischen Schutz biete, dass ausserdem in den letzten Monaten Anhänger von Kadyrov in den Flüchtlingscamps aufgetaucht seien und Listen von Personen herumgezeigt hätten, dass gemäss Aussagen von Freunden die Namen des Beschwerdeführers und seines Sohnes F._______ auf diesen Listen stünden, weshalb sie sich bedroht fühlten, dass diese Einwände indessen nicht gegen eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen sprechen, dass die Beschwerdeführenden den Akten zufolge in Polen bereits mehrere Asylverfahren durchlaufen haben und nichts darauf hinweist, diese Verfahren seien nicht korrekt und fair verlaufen, dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 6 S. 117), die FoK ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der polnische Staat würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
D-6301/2012 dass die Beschwerdeführenden in Polen somit nicht schutzlos Menschenrechtsverletzungen im Sinne Art. 3 EMRK ausgeliefert sind, dass im Weiteren bei der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat von der Prämisse ausgegangen werden kann, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638), dass – selbst unter der Annahme, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Polen bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte – dies keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermag Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO), dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Schwierigkeiten bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft zunächst bei den zuständigen polnischen Behörden vorzutragen und ihre allfälligen Ansprüche bei diesen – gegebenenfalls auf dem Rechtsweg – durchzusetzen, dass sich die Beschwerdeführenden auch bezüglich allfälliger Sicherheitsbedenken an die polnischen Behörden wenden können, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, Polen sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführenden den erforderlichen und möglichen Schutz vor Nachstellungen durch Drittpersonen zu gewähren, dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen entgegenstehen, dass die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind und auch keinen Anspruch darauf geltend ma-
D-6301/2012 chen können, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6301/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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