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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2023 D-630/2023

March 15, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,896 words·~9 min·3

Summary

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-630/2023

Urteil v o m 1 5 . März 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Janine Hess, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung / N (…).

D-630/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er angab, er sei noch minderjährig. A.b Das SEM führte am 8. Dezember 2021 eine Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und am 12. Januar 2022 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Aufgrund der knappen Unterbringungskapazitäten für Minderjährige im Bundesasylzentrum wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Januar 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.c Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 erkundigte sich die rubrizierte Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens. Die lange Verfahrensdauer belaste den Beschwerdeführer sehr, so dass derzeit sogar eine psychologische Behandlung in Betracht gezogen werde. Das SEM liess dieses Schreiben unbeantwortet. A.d Die Rechtsvertreterin ersuchte das SEM mit Eingabe vom 6. September 2022 erneut um Auskunft, wann mit einem Asylentscheid gerechnet werden könne respektive warum sich die Entscheidfindung verzögere. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen über das Asylgesuch entschieden werde. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. B. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere, deshalb sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Verfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Verfügung vom 7. Februar 2023 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Dieses liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen.

D-630/2023 D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der betroffenen Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stellte am 8. November 2021 ein Asylgesuch, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Eine solche ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen, weshalb der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person; der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die betroffene Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsver-

D-630/2023 zögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ergibt sich vorliegend aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Zudem durfte er angesichts der beiden unbeantworteten Verfahrensstandsanfragen nach Treu und Glauben annehmen, dass das SEM in seiner Sache nicht unmittelbar tätig wird. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist praxisgemäss auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung

D-630/2023 des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, das Gesetz sehe vor, dass nach der Einreichung eines Asylgesuchs eine Vorbereitungsphase von höchstens 21 Tagen stattfinde (Art. 26 Abs. 1 AsylG). Danach seien Entscheide im erweiterten Verfahren gemäss Art. 37 Abs. 4 AsylG innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen. Sodann seien Asylgesuche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden prioritär zu behandeln (Art. 17 Abs. 2bis AsylG). Der Hauptgrund für diese vorrangige Behandlung sei die Vermeidung von Schwierigkeiten im Integrationsprozess. Vorliegend sei der Beschwerdeführer am 14. Januar 2022 dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden. Als Grund dafür sei die Unterbringungssituation angegeben worden, wobei der vormaligen Rechtsvertretung ein direkter Entscheid ohne weitere Verfahrensschritte angekündigt worden sei. Seither sei mehr als ein Jahr vergangen, ohne dass weitere Verfahrenshandlungen vorgenommen oder eine der Verfahrensstandsanfragen beantwortet worden wären. Die Ordnungsfrist von Art. 37 Abs. 4 AsylG sei klar überschritten und der Grundsatz der prioritären Behandlung von Asylgesuchen Minderjähriger sei verletzt worden. Es seien keine objektiven Gründe für die Verfahrensverzögerung erkennbar. Die Sache sei weder besonders komplex noch sei ersichtlich, welche weiteren Abklärungen noch im Gange seien. Eine allfällige Überlastung der Vorinstanz, etwa aufgrund der hohen Anzahl an Asylgesuchen, der politischen Situation in Afghanistan oder pandemiebedingter Ereignisse, vermöge die übermässig lange Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Das Beschleunigungsverbot sei verletzt worden und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis davon, dass die Vorinstanz angesichts der zurzeit hohen Zahl an Asylsuchenden und Schutz-

D-630/2023 suchenden aus der Ukraine mit vielen Verfahren belastet ist. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. 5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass mit dem Beschwerdeführer sowohl eine EB UMA als auch eine Anhörung durchgeführt wurden. Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern für die Beurteilung seines Asylgesuchs weitere Abklärungen notwendig sein sollten. Die Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolgte aufgrund der Unterbringungssituation (vgl. SEM-Akte […]-37/2) und nicht, weil weitere Untersuchungsmassnahmen als erforderlich erachtet wurden. Sodann scheint es sich vorliegend nicht um ein ausserordentlich komplexes Verfahren zu handeln. Ferner sind die Akten weder besonders umfangreich noch wurde eine grosse Zahl an Beweismitteln eingereicht, welche einer Prüfung unterzogen werden müssten. Zudem ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren stets nachgekommen. In der Beschwerdeeingabe wies er zu Recht darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung sowie der Zuweisung ins erweiterte Verfahren noch minderjährig war, weshalb das SEM gehalten gewesen wäre, sein Gesuch prioritär zu behandeln (Art. 17 Abs. 2bis AsylG). Dennoch nahm die Vorinstanz nun während fast vierzehn Monaten keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr vor. Sie reagierte auch nicht auf die beiden Verfahrensstandsanfragen und reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trotz entsprechender Einladung keine Vernehmlassung ein. Den zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift werden somit keine Einwände entgegengehalten. Es sind folglich keine Gründe ersichtlich, welche die Untätigkeit des SEM im vorliegenden Verfahren rechtfertigen könnten. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Verfahren des Beschwerdeführers nicht prioritär behandelt und dieses ohne triftige Gründe verzögert hat. Die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 2. Februar 2023 erweist sich als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).

D-630/2023 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-630/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

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