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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2009 D-6297/2009

November 10, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,926 words·~10 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Aug...

Full text

Abtei lung IV D-6297/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...), Georgien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6297/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - georgische Staatsangehörige - am 5. Dezember 2008 illegal in die Schweiz einreisten und am selben Tag um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer dieses im Wesentlichen damit begründete, er sei seit ungefähr 2003 Mitglied der D._______ gewesen und habe für diese auch Propaganda betrieben, dass ihn seit etwa 2004 unbekannte Leute tätlich angegangen beziehungsweise telefonisch belästigt und dabei aufgefordert hätten, aus der Labourpartei auszutreten, dass seinem Vater einmal telefonisch die Tötung seines Sohnes - des Beschwerdeführers - angedroht worden sei, dass im Mai 2008 Unbekannte in seine Wohnung eingedrungen seien und diese durchsucht hätten, ohne etwas mitzunehmen, dass sie dabei seine in der Wohnung befindliche Ehefrau in ein Zimmer eingeschlossen, schliesslich aber wieder freigelassen hätten, dass sein Vater anfangs September 2008 unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen sei, dass er in der Folge eine behördliche Untersuchung der Todesursache seines Vaters gefordert habe, dass er daraufhin erneut anonyme Drohanrufe erhalten und deswegen auf nähere Untersuchungen zum Tod seines Vaters verzichtet habe, dass er seine Heimat schliesslich aus Angst vor grösserem Unheil Ende November 2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Ausreisegründe geltend machte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2009 - eröffnet am 3. September 2009 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, D-6297/2009 dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung am 5. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichten und dabei beantragten, die Verfügung vom 31. August 2009 sei vollumfänglich aufzuheben; es sei ihr Asylgesuch gutzuheissen; eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubearbeitung und zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, zumindest aber die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in ihre Heimat festzustellen, dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies, dass er die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, bis zum 2. November 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 23. Oktober 2009 einzahlten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-6297/2009 dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-6297/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, er sei seit etwa 2004 immer wieder von unbekannten Leuten belästigt, bedroht und dabei zum Austritt aus der D._______ gedrängt worden, dass ihn die unbekannten Personen teils telefonisch, teils durch inszenierte Tätlichkeiten auf der Strasse eingeschüchtert hätten, wobei er auch einmal in ein Auto gezerrt und dort geschlagen worden sei, dass im Weiteren im Mai 2008 unbekannte Personen in seine Wohnung eingedrungen seien, diese durchsucht und seine allein anwesende Ehefrau in ein Zimmer eingeschlossen hätten, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang indessen zutreffend erwogen hat, die entsprechenden Vorkommnisse stellten Übergriffe Dritter dar, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, dass im Weiteren auch die Feststellung die Vorinstanz, wonach im vorliegenden Fall keine rechtsgenüglichen Hinweise auf eine staatliche Verfolgung der Beschwerdeführenden bestünden, zu bestätigen ist, dass beispielsweise die Aussagen des Beschwerdeführers als solche, er sei auf der Strasse auch von Leuten in Uniform grundlos angehalten, beschimpft und provoziert worden und er vermute, dass es sich bei den seine Wohnung durchsuchenden Personen um Polizisten gehandelt haben könnte, zu vage und spekulativ anmuten, um hieraus auf eine von Seiten des heimatlichen Staates ausgehende Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen zu können, dass der Beschwerdeführer überdies die Behauptung, auf der Strasse nebst von in zivil gekleideten Personen auch von Uniformierten beläs- D-6297/2009 tigt worden zu sein, erstmals anlässlich der kantonalen Befragung aufstellte, dass im Übrigen aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten blossen Mitgliedschaft bei der D._______ und seiner nicht exponiert scheinenden politischen Aktivitäten (Anwerbung von Parteimitgliedern, Anbringen von Plakaten, Teilnahme an Demonstrationen) nicht ersichtlich ist, weshalb der georgische Staat oder Dritte ein Interesse daran haben sollten, ihn zum Austritt aus dieser Partei zu bewegen beziehungsweise ihn wegen seiner Mitgliedschaft in der D._______ zu verfolgen, dass letztlich auch die Aussage des Beschwerdeführers, die - nicht näher geklärten - Umstände des Todes seines Vaters könnten etwas mit seiner - des Beschwerdeführers - Parteitätigkeit zu tun haben, eine reine Behauptung darstellt, dass sich nach dem Gesagten die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach vorliegend keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung bestünden und Georgien als Staat grundsätzlich auch fähig und gewillt sei, rechtswidrige Übergriffe Dritter gegenüber seinen Staatsbürgern zu verhindern beziehungsweise zu ahnden, als zutreffend erweist, dass in der Rechtsmitteleingabe keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse vorgebracht werden, welche eine Änderung des Standpunkts der Vorinstanz zu bewirken vermöchten, dass sich die Vorbringen in der Beschwerde darüber hinaus lediglich in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen erschöpfen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver- D-6297/2009 fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, D-6297/2009 dass die Beschwerdeführenden jung und gesund sind, über eine gute Schulausbildung und über ein intaktes soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese durch den am 23. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6297/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese sind durch den am 23. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 9

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