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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2010 D-6290/2010

September 14, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,046 words·~15 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung IV D-6290/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Georgien, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6290/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 18. Juli 2010 auf dem Landweg aus dem Heimatstaat ausreisten und am 28. Juli 2010 unkontrolliert in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ einreichten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen vom 12. August 2010 zur Person (BzP) im EVZ N._______ sowie der Anhörungen vom 23. August 2010 durch das BFM zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer stamme aus O._______ (Bezirk Gori), wo er eigene Apfelplantagen bewirtschaftet habe, dass am 10. April 2007 russische Militärangehörige seine Eltern erschossen hätten, weil der Vater des Beschwerdeführers ihnen kein Geld habe geben wollen, dass es im August 2008 zum Krieg um Südossetien gekommen und die Behausung der Beschwerdeführenden beschädigt worden sei, doch habe sie dies nicht davon abgehalten, weiterhin im Dorf O._______ zu wohnen und in der Landwirtschaft zu arbeiten, dass die Situation im Dorf nach dem Kriegsende sehr angespannt geblieben sei, die russischen Streitkräfte dem Beschwerdeführer und seiner Familie die Existenz hätten streitig machen wollen und ihn darüber hinaus gezwungen hätten, bestimmte Arbeiten für sie zu verrichten, dass es ihnen erst im Jahre 2010 mit Hilfe eines Schleppers gelungen sei, unkontrolliert aus Georgien auszureisen, dass die Beschwerdeführerin die Angaben dahingehend ergänzte, sie stamme aus P._______ (Bezirk (Kakheti) und habe zuletzt mit ihrem Ehemann in O._______ gelebt, dass sie und ihre Familie das Dorf während des Krieges nicht verlassen hätten, weil sie gedacht hätten, die Situation werde sich wieder zum Besseren wenden, doch nun könnten sie sich nirgendwo in D-6290/2010 Georgien niederlassen, weil die georgische Bevölkerung sie als Verräter betrachte und nirgendwo mehr akzeptiere, dass die Beschwerdeführenden Kopien ihrer georgischen Identitätskarten sowie Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführenden am 28. Juli 2010 schriftlich aufgefordert wurden, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, sie dieser Aufforderung bislang jedoch nicht nachgekommen seien, dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten sich über den Verbleib ihrer Identitätskarten widersprüchlich geäussert und nicht erklären können, weshalb sie sich seit August 2008 keine neuen Identitätskarten oder Reisepässe hätten besorgen können, dass die Papierlosigkeit der Beschwerdeführenden mithin ebenso wenig glaubhaft erscheine wie ihre pauschale und stereotype Schilderung des Reisewegs, dass die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, sie hätten ihren Wohnsitz im Dorf O._______ gehabt, doch existiere kein solches Dorf im Bezirk Gori, weshalb sich auch Zweifel bezüglich der Frage ergäben, ob die eingereichten und schlecht lesbaren Kopien aufgrund von echten Identitätskarten erstellt worden seien, dass sich demgegenüber in der Region Kartli ein solches Dorf einzig im Bezirk Q._______ finden lasse, wobei dieses Dorf heute zu Südossetien und nicht mehr zu Georgien gehöre, dass dementsprechend davon auszugehen sei, es handle sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführenden um dieses Dorf, zumal beide angaben, es sei von den Russen okkupiert worden, und die Be- D-6290/2010 schwerdeführerin darüber hinaus eingeräumt habe, es könne sich um dieses Dorf handeln, dass die Beschwerdeführenden indessen keine nachvollziehbaren und konkreten Angaben in Bezug auf das Dorf O._______ hätten liefern können, dass sie insbesondere nichts von der unmittelbaren Nähe einer Stadt namens R._______ gewusst und auf konkreten Vorhalt hin die Existenz dieser Stadt in dieser Region bestritten hätten, dass die Beschwerdeführenden zudem den Eindruck vermittelt hätten, sie seien über die aktuelle Lage in diesem Gebiet nicht informiert, zumal sie diesbezüglich keine Fakten hätten liefern können und statt dessen im Widerspruch zur Faktenlage behauptet hätten, die russischen Truppen seien nach wie vor in Gori stationiert, dass dieses Vorbringen umso mehr erstaune, als die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge eine sehr lange Zeit in diesem Dorf verbracht hätten, dass das Dorf O._______ bei den Kämpfen im August 2008 sehr stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei, weshalb heute von der Zerstörung des Dorfes und der Vertreibung der dort lebenden georgischen Bevölkerung ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführenden angesichts dieser Sachlage nach dem Krieg weiterhin in diesem Dorf hätten leben können, erscheine unwahrscheinlich, dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht habe detailliert darlegen können, wie sie die letzten zwei Jahre nach dem Krieg in O._______ gelebt hätten, dass es auch dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, nachvollziehbare und wirklichkeitsnahe Angaben zu seinem Leben nach dem Krieg in O._______ zu machen, zumal es auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie nicht im August 2008 mit dem grossen Flüchtlingsstrom aus dieser Region geflüchtet seien, dass überdies die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführenden den Eindruck aufkommen liessen, sie könnten in Wirklichkeit nicht aus dieser Region stammen, weil beide lediglich Georgisch sprächen, D-6290/2010 dass nach dem Gesagten davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden stammten nicht aus O._______, sondern aus einer anderen Gegend in Georgien, und hätten die Abgabe rechtsgenüglicher Reisebeziehungsweise Identitätspapiere bewusst unterlassen, um ihre tatsächliche Herkunft und somit ihre Identität zu verschleiern, gleichzeitig aber einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es den Beschwerdeführenden verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass gestützt auf die obigen Ausführungen zur Papierlosigkeit sowie zur zweifelhaften Herkunft davon ausgegangen werden könne, die geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit dem Dorf O._______ seien unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen, wenn sie tatsächlich aus O._______ stammten und ihre Vorbringen glaubhaft wären, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Georgien hätten, denn es könne von keiner landesweiten Verfolgung der georgischen Bevölkerung durch die Russen in Georgien die Rede sein, dies umso weniger, als es keine Hinweise gebe, wonach eine solche innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich wäre, dass im vorliegenden Fall auch keine persönlichen Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführenden sprechen würden, zumal bezüglich der Hämorrhoiden des Beschwerdeführers gemäss ärztlicher Diagnose keine Komplikationen zu verzeichnen und die Beschwerden abgesehen davon auch in seinem Heimatstaat ohne weiteres behandelbar seien, dass die Beschwerdeführenden, falls sie Binnenflüchtlinge wären, Anspruch auf staatliche Sozialhilfe hätten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Georgien zumutbar erscheine, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. September 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragen liessen, wobei eventualiter die Unzumutbarkeit des Weg- D-6290/2010 weisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen sei, dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung der Beschwerdeschrift, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, D-6290/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder D-6290/2010 sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden vorweg auf deren im Empfangszentrum N._______ am 12. August 2010 protokollierten Aussagen sowie auf die Protokolle der direkten Bundesanhörungen vom 23. August 2010 zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern unrichtig festgestellt, als es entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung tatsächlich eine Ortschaft namens O._______ im Bezirk Gori gebe, wie dem beiliegenden Kartenausschnitt zu entnehmen sei, dass das BFM somit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei und somit entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass aufgrund der momentanen Lage in O._______ eine Rückkehr für die Beschwerdeführenden unzumutbar sei, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass die Beschwerdeführenden ihre Reise in die Schweiz unsubstanziiert geschildert haben (A1 Ziff. 16 S. 6 und 7, A2 Ziff. 16 S. 6 und 7), weshalb sich der Eindruck aufdrängt, sie hätten den Reiseweg auf andere als die geschilderte Weise und mit gültigen Reisepapieren zurückgelegt, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage nach Details ihrer zehntägigen Reise in die Schweiz geltend machte, sie wisse nichts, weil sie immer in einem Lastwagen, der Möbel nach Genf transportiert habe, gewesen sei (A2 S. 6 und 7), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführte, sie seien immer im Lastwagen gewesen und lediglich in der Nacht für eine Weile ausgestiegen (A1 Ziff. 16 S. 7), D-6290/2010 dass derartige Schilderungen einen wirklichkeitsfremden Eindruck vermitteln, dass der Schluss in der Beschwerdeschrift, es lägen entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit vor, weil es der Vorinstanz nicht gelungen sei, den tatsächlichen Wohnsitz der Beschwerdeführenden in Georgien ausfindig zu machen, einen unzutreffenden Zusammenhang herstellt und nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führt, dass die Beschwerdeführenden somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen ihrer Asylgesuche glaubhaft zu machen vermögen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass sich demnach die weitere Frage stellt, ob aufgrund der Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann, dass diese Frage unabhängig davon zu verneinen ist, wo sich die Beschwerdeführenden tatsächlich in Georgien aufgehalten haben, zumal sie – wie die Vorinstanz wenigstens in diesem Punkt zu Recht festgehalten hat – auch bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen eine innerstaatliche Fluchtalternative ausserhalb des Einflussbereichs russischer Truppen haben, selbst wenn der Beschwerdeführer das Gefühl hat, andere Georgier würden ihn und seine Familie schräg anschauen (A10 F64/5 S. 7), dass sich die Beschwerdeführenden zudem den Akten zufolge nicht im Geringsten darum bemühten (A10 F 70/1 S. 7, A11 F58/9 S. 6), ihre innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen, dass somit im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den Direktanhörungen vom 23. August 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Beschwerdeführenden geltend machten, ihr Dorf liege auf georgischem Territorium (A10 F14 S. 3, A11 F12 S. 2) und keinesfalls D-6290/2010 in Südossetien (A10 F46 S. 5), weshalb entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden davon auszugehen ist, ihr Dorf sei nicht von russischen Truppen besetzt, dass sich bei dieser Sachlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-6290/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben nicht aus Südossetien stammen, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat weiterhin der Arbeit in seiner eigenen Apfelplantage nachgehen, was ihm zuzumuten ist, dass im Übrigen die georgischen Behörden für Binnenflüchtlinge ein soziales Netz aufgespannt haben, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-6290/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6290/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum N._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N ) - (die zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 13

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