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Bundesverwaltungsgericht 19.10.2010 D-6273/2010

October 19, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,060 words·~15 min·4

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Full text

Abtei lung IV D-6273/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Oktober 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6273/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in B._______ – ersuchte mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichtetem, englischsprachigem Schreiben vom 14. November 2007 sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung. Zur Begründung brachte er – unter Einreichung diverser Dokumente – im Wesentlichen vor, er wünsche sich und seiner Familie ein Leben in Sicherheit. Er sei ein vermögender Geschäftsmann, wobei er in C._______, D._______ und B._______ in über zwei Jahrzehnten bedeutende Verluste erlitten habe: Im Jahr 1983 seien im Zuge der ersten ethnischen Konflikte zwei Geschäfte in B._______ (ein Restaurant und ein Lebensmittelladen) niedergebrannt worden, was zu einem Verlust von zirka 10 Mio. sri-lankischen Rupien (LKR) geführt habe. Im Jahr 1985 habe er die gesamte Getreideernte in D._______ verloren und dadurch einen finanziellen Schaden in der Höhe von zirka 5 Mio. LKR erlitten. Im Jahr 1990 habe er durch den Verlust eines Lastwagens, eines Traktors und eines Motorrades einen Schaden von rund 1,2 Mio. LKR erlitten. Seit dem Jahr 2006 seien er und seine Familie Drohungen und Entführungen, verbunden mit Lösegeldforderungen, ausgesetzt. Seine älteste Tochter sei im Jahr 2006 gezwungen gewesen, ihr Heimatland mit ihrem Ehemann innert 24 Stunden zu verlassen, nachdem der Ehemann entführt und erst nach der Bezahlung eines Lösegeldes von 40 Mio. LKR freigelassen worden sei. Er selbst sei am 2. Dezember 2006 ebenfalls von Unbekannten entführt und zwei Wochen lang festgehalten worden. Nach der Bezahlung des verlangten Lösegeldes in der Höhe von 25 Mio. LKR sei er freigelassen worden. Aufgrund der Angst vor weiteren Behelligungen habe er den Entschluss gefasst, Sri Lanka zu verlassen, zusammen mit seiner Ehefrau und den in B._______ lebenden Kindern (Aufzählung). Sie würden der Schweiz finanziell nicht zur Last fallen, da er über Vermögenswerte in der Höhe von rund (Betrag) verfüge. B. Mit Schreiben vom 26. November 2007 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo dem Beschwerdeführer den Empfang seines Gesuchs und forderte ihn gleichzeitig auf, seine Vorbringen bis zum D-6273/2010 31. Dezember 2007 näher zu begründen und allfällige weitere Beweismittel einzureichen. C. Mit englischsprachigem Schreiben vom 12. Dezember 2007 bekräftigte der Beschwerdeführer den Wunsch, Sri Lanka zu verlassen. Ergänzend führte er aus, er sei nach der Entführung am 2. Dezember 2006 an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und erst nach der Zusicherung, der Lösegeldforderung nachzukommen, freigelassen worden. Sein Schwiegersohn, der ebenfalls im Jahr 2006 entführt worden sei, sei aufgefordert worden, das Land innert 24 Stunden zu verlassen, ansonsten er umgebracht würde. Er, der Beschwerdeführer, sei aufgrund seines wirtschaftlichen Erfolges und Reichtums zur Ziel scheibe von Erpressern geworden. Auch seine Kinder hätten im Verlauf des Jahres 2006 wiederholt telefonische Todesdrohungen erhalten. Er habe die Polizei nicht über die Vorfälle informiert, da er befürchte, dass die Behörden Details an Unbefugte weitergeben könnten. Eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil könne ihn auch nicht wirksam vor Verfolgung schützen; die Entführer würden all seine Schritte verfolgen. Er sei überzeugt, dass einzig die Ausreise eine langfristige Lösung biete. D. Am 22. Januar 2008 überwies die schweizerische Vertretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM. E. Am 21. August 2008 und 19. Dezember 2008 überwies die schweizerische Vertretung in Colombo zwei Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. August 2008 respektive 16. Dezember 2008 an das BFM. Neben der Erkundigung nach dem Stand des Verfahrens brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe am (Datum) auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) über seine Situation informiert. Er werde weiterhin telefonisch bedroht, und seine Familie lebe in Angst. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es D-6273/2010 unter Berücksichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz), das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern, da er nicht als schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes erscheine. Das BFM räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen zu äussern und allfällige neue Gesuchsgründe vorzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. G. Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung in Colombo seine Stellungnahme ein. Unter Verweis auf die Schilderung der Entführung vom 2. Dezember 2006 in seinen bisherigen Eingaben und unter Beilage zweier beeidigter Erklärungen seines Chauffeurs vom 8. März 2008 und seines mittlerweile in E._______ wohnhaften Schwiegersohnes vom 14. November 2007 brachte er im Wesentlichen vor, er werde nach wie vor von Unbekannten bedroht, mit dem Ziel, Geld von ihm zu erpressen. Da er und seine Familie den Eindruck hätten, ständig beobachtet zu werden, würden sie sich kaum mehr aus dem Haus trauen, und sie hätten auch nicht den Mut, sich an die Polizei zu wenden. Er ersuche deshalb – wenn nicht für die ganze Familie, dann doch zumindest für sich, seine Ehefrau und seinen ledigen Sohn F._______ – um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Er betone erneut, dass sie angesichts seines Vermögens der Schweiz finanziell nicht zur Last fallen würden. H. Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 – am 4. August 2010 von der schweizerischen Vertretung in Colombo an den Beschwerdeführer weitergeleitet – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung des Beschwerdeführers seien angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe und der Einräumung des rechtlichen Gehörs gegeben. Unter Einbezug der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2010 werde der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erachtet. Hinsichtlich des D-6273/2010 Verfolgungsvorbringens der Entführung vom 2. Dezember 2006 von Seiten unbekannter Dritter sei festzuhalten, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder zur Schutzgewährung nicht in der Lage sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, von Dritten ausgehenden Benachteiligungen würden von den sri-lankischen Sicherheitskräften auf Anzeige hin geahndet. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht um staatlichen Schutz bemüht, weshalb die Verfolgungsvorbringen keine Einreiserelevanz entfalten würden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, die seine Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt würde, stützten, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei im Übrigen darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen. Da der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei, sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. I. Mit am 27. August 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingetroffener und von dieser gleichentags zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, englischsprachiger Beschwerdeschrift vom 21. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Inhaltlich ist die Beschwerdeschrift vom 21. August 2010 mit der im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2010 identisch, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Bst. G verwiesen werden kann. Der Beschwerdeschrift wurden erneut Kopien der bereits aktenkundigen Erklärungen des Chauffeurs vom 8. März 2008 und des Schwiegersohnes vom 14. November 2007 beigelegt. D-6273/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels (vgl. E. 1.2) – frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des D-6273/2010 Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person auf gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7). 3.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Colombo nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch bereits in seinem Asylgesuch und dessen Ergänzung schriftlich dargelegt und dokumentiert, und erhielt danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 15. April 2010 die Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Er hat von seinem Recht auf Stellungnahme Gebrauch gemacht, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt – angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 3.3 Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung auch seine Angehörigen (Ehefrau, unverheiratete Kinder, verheiratete Kinder mit deren Familien) angeführt, wobei er den diesbezüglichen Kreis in der Stellungnahme vom 7. Juni 2010 auf seine Ehefrau und einen unverheirateten Sohn einschränkte. Ob er damit auch für diese Personen um Asyl nachsuchen wollte, geht aus den Unterlagen nicht klar hervor. Da die Ehefrau und die Kinder, die gemäss den eingereichten Kopien der Geburtsurkunden volljährig sind, jedoch – falls gewünscht – selbst Asylgesuche einzureichen hätten, bezieht sich die vorliegende Verfügung des BFM vom 22. Juli 2010 zu Recht nur auf den Beschwerdeführer. D-6273/2010 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.e.-g. S. 131 ff.; angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. D-6273/2010 5. 5.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Ereignisse aus den Jahren 1983 bis 1990 ist festzuhalten, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus dem Heimatland respektive der Stellung eines Asylgesuchs bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hin sicht ein enger Zusammenhang bestehen muss (vgl. EMARK 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2, EMARK 2003 Nr. 8). Diese Anforderungen sind hinsichtlich dieser Ereignisse aus den Jahren 1983 bis 1990 nicht erfüllt. Diese können sowohl in zeitlicher – der Beschwerdeführer hat erst Mitte November 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch eingereicht – als auch in sachlicher Hinsicht nicht mehr als fluchtauslösende Ereignisse betrachtet werden; unabhängig von der Prüfung deren asylrechtlicher Relevanz ist ihnen die flüchtlingsrechtliche Aktualität abzusprechen. Der Beschwerdeführer bezeichnete die betreffenden Ereignisse denn auch nicht als ausschlaggebend für die Asylgesuchseinreichung. 5.2 Der Beschwerdeführer nannte vielmehr als eigentlichen Grund für die Asylgesuchseinreichung die Entführung und Lösegelderpressung im Dezember 2006 sowie die seither eingegangenen telefonischen Drohungen seitens unbekannter Dritter. Diesbezüglich erachtete das BFM den Beschwerdeführer als nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, dies setzt aber – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – voraus, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatland Schutz zu finden. Der staatliche Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Soweit das Motiv der vorliegend geltend gemachten Übergriffe von Seiten unbekannter Dritter rein krimineller Natur ist – das Er langen von Erpressungsgeldern – liegt keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, und der Beschwerdeführer ist diesbezüglich an die örtlichen Strafverfolgungsbehörden zu verweisen. Aber auch wenn den Übergriffen ein Verfolgungsmotiv im D-6273/2010 Sinne von Art. 3 AsylG zu Grunde liegen sollte (z. B. ethnisch motivierte Übergriffe), ist die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen, da grundsätzlich von einem wirksamen staatlichen Schutz auszugehen ist, und es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ist, sich an die bestehenden innerstaatlichen Schutzbehörden zu wenden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die heimatlichen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens wären, dem Beschwerdeführer adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten und die Verfolger bei entsprechender Anzeigeerstattung strafrechtlich zu verfolgen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die örtlichen Polizeibehörden gewendet hat, kann nicht zur Annahme eines mangelnden Schutzwillens des sri-lankischen Staates führen. Aufgrund der Akten erweisen sich somit die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen sei, als zutreffend. Die Argumente in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu qualifizieren. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von D-6273/2010 Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6273/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die schweizerische Vertretung in Colombo (...) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 12

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