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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2012 D-6259/2011

April 10, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,904 words·~20 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6259/2011

Urteil v o m 1 0 . April 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N (…).

D-6259/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 6. Mai 2008 auf dem Luftweg und gelangte über Qatar und Italien am 13. Mai 2008 in einem Auto in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um Asyl nachsuchte. Am 23. Mai 2008 wurde er im EVZ Y._______ summarisch befragt und am 3. Juni 2008 beziehungsweise am 12. Juni 2008 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stamme aus X._______, Nordprovinz, habe aber in den Jahren 2000 bis 2008 in W._______ nahe Jaffna gelebt. Von 2001 bis 2003 sei er Mitglied einer den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstellten Studentenorganisation gewesen, weshalb die LTTE einige Zeit danach an ihn herangetreten seien und er ab September 2004 in deren Politischer Division eine viermonatige Ausbildung im Bereich Propaganda absolviert habe. Im Januar 2005 sei er nach W._______ zurückgekehrt, wo er bisweilen Pläne von Armeecamps für die LTTE gezeichnet habe. Im Sommer 2005 sei ein Kollege, mit welchem er eine Karte ausgefertigt habe, von srilankischen Soldaten erschossen worden. Nachdem er (der Beschwerdeführer) am 2. Oktober 2005 mit einer von ihm gezeichneten Karte eines Armeecamps von srilankischen Soldaten erwischt worden sei, sei er festgenommen worden und bis zur Bezahlung einer Kaution durch seinen Arbeitgeber am 13. Januar 2006 im Camp inhaftiert gewesen. Er sei in Haft mehrmals verhört und dabei geschlagen worden. Daneben sei auch sein Cousin, mit welchem er ebenfalls gearbeitet habe, von Soldaten getötet worden. Im Januar 2007 habe er erneut zugunsten der LTTE Propaganda betrieben. Nachdem am 17. Februar 2007 ein anderer Kollege in einem "White Van" entführt worden sei und am 20. März 2008 schliesslich ein weiterer Kollege von Soldaten verhaftet beziehungsweise erschossen worden sei, habe er beschlossen, seine Tätigkeiten für die LTTE niederzulegen und sich zu verstecken. Da danach Soldaten bei ihm zuhause nach ihm gesucht hätten, sei er nach V._______ geflüchtet. Als er dort wiederum am 25. März 2008 von den LTTE aufgesucht und dazu aufgefordert worden sei, ein Waffentraining zu absolvieren, habe er um einen Monat Gedenkzeit gebeten und sei ausgereist.

D-6259/2011 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine srilankische Identitätskarte sowie zwei Internetausdrucke von Fotos zu den Akten. Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton U._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 – eröffnet am 18. Oktober 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, da diese vor dem Hintergrund der veränderten Situation als offensichtlich nicht asylrelevant zu qualifizieren seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz in den Jaffna-Distrikt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. November 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Gesuchsgründe im Wesentlichen geltend, er sei in Sri Lanka als LTTE-Unterstützer in Anbetracht der aktuellen Situation anhaltend gefährdet. Zur Stützung seiner Ausführungen fügte er seiner Beschwerde verschiedene Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka bei.

D-6259/2011 D. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 25. November 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Anträge, wonach die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Der Kostenvorschuss ging am 6. Dezember 2011 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-6259/2011 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3. Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Ereignisse müssten vor dem Hintergrund der Lage während des Bürgerkriegs betrachtet werden, während heute eine veränderte Situation vorherrsche. Zwar würden srilankische Sicherheitskräfte nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersonen der LTTE vorgehen. Da diese Umschreibung indes auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe und er aus der Haft nach drei Monaten gegen Bezahlung freigelassen worden sei, sei nicht davon auszugehen, es habe gegen ihn ein derartiger Verdacht bestanden. Zudem sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die srilankischen Sicherheitskräfte zum heutigen Zeitpunkt ein Interesse an ihm haben sollten, weshalb in Anbetracht seines geringfügigen politischen Profils nicht davon auszugehen sei, dass er in Sri Lanka noch mit asylrelevanten Schwierigkeiten zu rechnen habe. Auch die geltend gemachte Verfolgung durch die LTTE sei heute nicht mehr asylrelevant, zumal die Organisation seit dem Ende des Bürgerkrieges als zerschlagen gelte und er sich diesbezüglich an die srilankischen Behörden wenden könne. Die Vorbringen erfüllten daher die

D-6259/2011 Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 2.4. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Rechtsmitteleingabe, er verfüge entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sehr wohl über ein Profil, das ihn auch in Zukunft als gefährdet erscheinen lasse. Obwohl er nicht am bewaffneten Kampf teilgenommen habe, so habe er doch mit seinen Spionage- und politischen Tätigkeiten zugunsten der LTTE das Interesse der srilankischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Zumal er auch nach seiner Freilassung durch die Armee gesucht worden sei, sei von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse der Behörden auszugehen. Er habe deshalb in Anbetracht der vom BFM erläuterten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 bestätigten Lageeinschätzung, wonach mutmassliche LTTE-Unterstützer nach wie vor gefährdet seien, begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Daneben führte er unter dem Titel "vorläufige Aufnahme" aus, die Behörden würden bei seiner Mutter anhaltend nach ihm fragen, was er zu belegen versuchen werde. Mit Blick auf die aktuelle Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts falle er aufgrund seiner früheren politischen Aktivitäten und der Eigenschaft als abgewiesener Asylsuchender unter die vom Gericht definierten Risikogruppen. 2.5. Die Einschätzung des BFM, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, ist zu bestätigen. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass die Armee den Beschwerdeführer im Jahr 2005 während einer gewissen Zeit festhielt, ist nicht davon auszugehen, er habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten. Diesbezüglich ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im (unter BVGE 2011/24) zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Militärisch gilt die LTTE als vernichtet und auch die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig hat sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der

D-6259/2011 allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Demnach gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. a.a.O. E. 8.1). Indes liegen keine objektiven Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in Sri Lanka heute noch gesucht würde. So wurde dieser eigenen Angaben zufolge am 13. Januar 2006 von den Sicherheitskräften – obwohl man ihn auf frischer Tat ergriffen hatte – ohne Auflagen aus der Haft entlassen und lebte in der Folge bis im März 2008 – mithin während weiterer zweier Jahre – weiterhin an seinem Wohnort W._______, ohne je in Konflikt mit den Behörden geraten zu sein, was darauf schliessen lässt, dass seitens der srilankischen Behörden nichts mehr gegen ihn vorliegt. Sein Vorbringen, wonach er im März 2008 infolge der Verhaftung beziehungsweise Erschiessung eines Arbeitskollegen durch die Armee gesucht worden sei, ist nicht nachvollziehbar. So verstrickte sich der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Suche im März 2008 in Widersprüche, indem er diese im Rahmen der summarischen Befragung gar nicht erwähnte, am 3. Juni 2008 ausführte, er sei infolge der Erschiessung seines Kollegen gesucht worden und am 12. Juni 2008 lediglich von einer Verhaftung seines Kollegen sprach. Das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach bei seiner Mutter nach wie vor nach ihm gesucht werde, wurde weder konkretisiert noch belegt, weshalb es nicht gehört werden kann. Die nachträgliche Suche durch die Armee ist demnach nicht glaubhaft. Dass die Behörden von seinem angeblichen und geringfügigen Engagement für die LTTE im Januar 2007 – Propaganda infolge der Ermordung eines Schulkindes – überhaupt Notiz genommen hätten, ist nicht ersichtlich. Es ist daher überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner lange Jahre zurückliegenden bescheidenen Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE heute durch die srilankischen Behörden noch verfolgt würde. Weiter laufen gemäss oben zitierter Rechtsprechung – wie vom Beschwerdeführer festgestellt – unter Umständen auch abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden (vgl. a.a.O. E. 8.4). Indes ist nicht von einer generell drohenden Gefahr für Rückkehrende aus der Schweiz auszugehen, vielmehr muss im Einzelfall eine konkrete Gefährdung vorliegen. In casu ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in einen behördlichen Verdacht geraten sei, während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu führenden LTTE-

D-6259/2011 Kadern unterhalten zu haben, weshalb auch diesbezüglich nicht von einer Verfolgungsgefahr im Heimatstaat auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung durch die LTTE (im Sinne einer Zwangsrekrutierung) geltend macht, kann eine solche aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem die LTTE im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten (vgl. a.a.O. E. 7.1). An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie sich – wie vom BFM festgestellt – auf den Tod seines Cousins beziehen, was keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt zu begründen vermag. 2.6. Der Beschwerdeführer erfüllt diesen Erwägungen zufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 3. 3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-6259/2011 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2011 aus, weder die allgemeine Lage im Jaffna-Distrikt noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Insbesondere verfüge er in Sri Lanka, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht habe, über ein sozia-

D-6259/2011 les und familiäres Beziehungsnetz sowie über ein Studium und gewisse Berufserfahrung als Schreiner. 4.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Rechtsmitteleingabe, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Lageeinschätzung festgehalten habe, sei zwar in einigen Bereichen von einer verbesserten Situation auszugehen, wohingegen in anderen Bereichen nach wie vor prekäre Verhältnisse vorherrschten. Die Praxisänderung des Gerichts, wonach eine Rückkehr in den Norden Sri Lankas unter gewissen Voraussetzungen wieder möglich sei, werde von verschiedenen Seiten kritisiert. Da er aus der Nordprovinz stamme, vor Beendigung des Bürgerkrieges ausgereist sei und davon auszugehen sei, er stehe aufgrund seiner Verbindung zu den LTTE im Fokus der Behörden, sei ein Wegweisungsvollzug aus der Schweiz in seinem Fall unzumutbar. 4.3.3. Im Zusammenhang mit diesen Einwänden ist vorweg festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen hegen muss (vgl. E. 2.5 und 4.2). In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im zur Publikation bestimmten Urteil verwiesen werden (vgl. BVGE E-6110/2006 vom 27. Oktober 2011), welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert (vgl. a.a.O. E. 12). Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt, noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegwei-

D-6259/2011 sungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können. Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen. In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug indessen grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3). Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus T._______, X._______, und lebte in den Jahren 2000 bis 2008 in S._______, W._______ nahe Jaffna. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Jaffna-Distrikt, Nordprovinz, aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Solche begünstigenden Faktoren liegen im Fall des Beschwerdeführers vor. Der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer lebte über zwanzig Jahre im Jaffna-Distrikt, wo er mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern über mehrere enge Bezugspersonen verfügt. Seine Ausführungen im Rahmen der direkten Anhörung vom 3. Juni 2008, wonach er die genauen Adressen seiner Geschwister nicht kenne, zumal sie alle verheiratet und vor langer Zeit weggegangen seien (vgl. A9 S. 3), vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen gab er im Rahmen der summarischen Befragung an, zwei seiner Brüder lebten noch bei seiner Mutter (vgl. A1 S. 4). Da ferner sein in der Schweiz lebender Bruder finanzielle Unterstützung leisten kann und der in W._______ lebende Mann seiner Tante ihm bereits die Ausreise zu finanzieren bereit war, ist – im Lichte aller vorgenannten Faktoren besehen – vom Vorhandensein eines tragfähigen Netzes im Heimatstaat auszugehen. Zudem verfügt er über zehn Jahre Schulbildung und durch seine

D-6259/2011 langjährige Arbeit als Schreiner und die Erwerbstätigkeiten in der Schweiz über eine solide Berufserfahrung, was sich auf eine Reintegration im Heimatstaat begünstigend auswirken dürfte. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. Dezember 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6259/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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