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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2010 D-6254/2010

September 8, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,816 words·~9 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Full text

Abtei lung IV D-6254/2010 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.__________, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6254/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am 10. September 2003 verliess und sich anschliessend in den Niederlanden, Spanien und Österreich aufhielt, wo er jeweils Asylgesuche stellte, dass er von Juli 2004 bis Juni 2010 in Österreich lebte, am 1. Juli 2010 von Italien her kommend in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso am 13. Juli 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung in die Niederlande, nach Spanien oder nach Österreich gewährte, dass das BFM die zuständigen österreichischen Behörden am 19. Juli 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die österreichischen Behörden das BFM am 27. Juli 2010 ersuchten, mit dem Beschwerdeführer eine konkrete Aufenthaltsbefragung für den Zeitraum ab September 2005 durchzuführen, dass das BFM den österreichischen Behörden am 28. Juli 2008 Kopien des Protokolls der Befragung des Beschwerdeführers im EVZ vom 13. Juli 2010 übermittelte, dass die österreichischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 6. August 2010 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2010 – eröffnet am 31. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D-6254/2010 B._________ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in Österreich ein Asylgesuch gestellt, was aus seinen Aussagen und den Informationen der Datenbank EURODAC hervorgehe, dass Österreich gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f Dublin-II-VO) – bis spätestens am 6. Februar 2011 zu erfolgen habe, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Österreich sprächen – dort hielten sich Personen aus seinem Dorf auf, die ihm nach dem Leben trachteten – kein Hindernis für den Vollzug nach Österreich darstellten, zumal er dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen könne, dass der Beschwerdeführer mit (hinsichtlich der Beschwerdebegehren und einiger Ausführungen englischsprachiger Eingabe) vom 2. September 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug undurchführbar sei, und eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass er zudem die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, D-6254/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar teilweise nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, aus prozessökonomischen Gründen aber auf eine Übersetzung verzichtet werden kann, da die in Englisch gehaltenen Beschwerdeanträge verständlich sind, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, D-6254/2010 dass deshalb auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die österreichischen Behörden am 6. August 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 19. Juli 2010 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Österreich) ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung nach Österreich möglich ist, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Österreich würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, D-6254/2010 dass der Beschwerdeführer geltend macht, die schweizerischen Behörden hätten die ihm in Österreich drohende Gefahr nicht verifiziert, dass sich diesbezügliche Abklärungen indessen erübrigten, da das BFM zutreffend davon ausging, der Beschwerdeführer könne die österreichischen Behörden um Schutz ersuchen, falls er sich von Privat personen bedroht fühlt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regel folge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1), dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non- Refoulement-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Urteil D-6254/2010 D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht angeordnet hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe um die Ausrichtung von Rückkehrhilfe nachsucht, dass die Frage der Ausrichtung von Rückkehrhilfe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist und somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden kann, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer ungenommen ist, beim BFM ein entsprechendes Gesuch einzureichen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a AsylG) angesichts des vorliegenden direkten Ent scheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6254/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 8

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