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Bundesverwaltungsgericht 06.10.2009 D-6251/2009

October 6, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,255 words·~11 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-6251/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 6 . Oktober 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Ufficio federale della migrazione (UFM), Quellenweg 6, 3003 Berna, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6251/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 20. Juni 2009 auf dem Schiffsweg Richtung Frankreich verliess, in der Folge im Zug in die Schweiz einreiste und hier am 15. Juli 2009 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2009 – nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ vom 29. Juli 2009 – für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 15. September 2009 in X._______ direkt zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er habe zusammen mit 3 weiteren Männern (ein Freund und zwei Sicherheitsleute des Friedhofs) auf dem Friedhof von W._______ Leichen ausgegraben und deren Köpfe auf Bestellung an Priester von magischen Kulten (beispielsweise die "Cherubin" und die "Seraphim") verkauft, dass zwei seiner Kollegen, als sie am 10. Juni 2009 zwei Köpfe besorgt hätten, anschliessend von der Polizei verhaftet worden seien, während er habe flüchten können, dass er nach zwei Tagen erfahren habe, dass die beiden Verhafteten ihre Taten gestanden hätten und die Polizei ihn und den dritten Kollegen suche, dass die Polizei in der Folge den dritten Kollegen verhaftet habe und ihn an seinem Wohnort W._______ gesucht habe, er aber nach V._______ geflüchtet sei, dass er später vor diesem Hintergrund Nigeria über Lagos verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2009 – eröffnet am 26. September 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge- D-6251/2009 such des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer namentlich stereotype und vage Ausführungen über die Organisation und die Kosten der Ausreise gemacht habe, dass er ferner weder den Namen des Schiffes, mit welchem er nach Frankreich gelangt sei, noch die Namen der Städte, wo er das Schiff verlassen habe respektive in den Zug Richtung Schweiz gestiegen sei, habe nennen können, dass es daher unglaubhaft sei, der Beschwerdeführer habe die geschilderte Reise ohne Identitätspapiere bewerkstelligt, dass der Beschwerdeführer weiter offensichtlich vage, unlogische und widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Asylvorbringen gemacht habe (er kenne weder die Namen noch die Übernamen der zwei Angestellten des Friedhofes; er könne die Adresse des Friedhofs nicht angeben; der geschilderte Ablauf der Enthauptungen sei unlogisch), dass er sich schliesslich widersprüchlich über den Zeitpunkt geäussert habe, in dem er W._______ verlassen habe (10. Juni 2009 respektive 15. Juni 2009), dass der Beschwerdeführer mit in deutsch verfasster Eingabe vom 1. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über D-6251/2009 das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass das Urteil im vorliegenden Fall in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33A Abs. 2, Satz 2 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-6251/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach D-6251/2009 der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass er von Nigeria in die Schweiz auf dem See- und Landweg gereist sei, wobei er weder im Besitz von Ausweispapieren gewesen noch jemals kontrolliert worden sei, dass das Bundesamt die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffend als stereotyp bezeichnete und weiter ausführte, die unsubstanziierte und unrealistische Beschreibung des Reisewegs von Nigeria in die Schweiz lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auf einer anderen als der von ihm genannten Route nach Europa gelangt und nicht bereit sei, seine wahren Reiseumstände und den wirklichen Verbleib seiner Identitätspapiere offenzulegen, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit der vorinstanzlichen Argumentation in diesem Zusammenhang nicht auseinandersetzt, sondern lediglich pauschal vorbringt, das Fehlen von Identitätspapieren anlässlich der Anhörungen plausibel erklärt zu haben, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass der Beschwerdeführer der überzeugenden Argumentation des BFM in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegen zu setzen hat, dass er es bei blossen Behauptungen oder unbehelflichen Erklärungsversuchen bewenden lässt (Unmöglichkeit Beweismittel für die geltend gemachte Verfolgung zu organisieren, da er niemanden habe finden können; er gehe aber davon aus, dass dies nächstens möglich sein werde; aufgrund der oberflächlichen Befragung im EVZ hätten sich vielleicht Ungenauigkeiten eingeschlichen im Gegensatz zur Bundes- D-6251/2009 befragung, bei der keine erheblichen Widersprüche auszumachen seien), dass es der Beschwerdeführer insgesamt unterlässt nähere Hinweise oder Aufschlüsse für die von ihm behauptete (asylrelevante) Gefährdungssituation zu liefern, insbesondere unterbleibt eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang ergangenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, dass sich bei dieser klaren Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und ferner auch kein Anlass besteht, die vom Beschwerdeführer äusserst vage in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten oder einzufordern, zumal diese in keiner Weise näher bezeichnet werden und auch nicht dargelegt wird, von wem und auf welchem Weg er sie beizubringen gedenke, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus D-6251/2009 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Erfahrungen im Erwerbsleben als Taxifahrer und bei der Mithilfe bei Feldarbeit sammelte (A1 S. 2 f.) und im Falle einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (A1 S. 4), was eine Reintegration zusätzlich erleichtert, dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-6251/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6251/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein ) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 10

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