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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2015 D-6240/2014

January 27, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,506 words·~8 min·4

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6240/2014

Urteil v o m 2 7 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.__________ , geboren (…), Eritrea, vertreten durch B._________(…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) mit seinem Sohn C._______ Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / N_________

D-6240/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Entscheid vom 2. August 2011 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. März 2011 guthiess und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2012 um Familienzusammenführung mit seinem zurzeit in Eritrea lebenden Sohn C._______ ersuchte, dass das BFM mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 die Einreise in die Schweiz verweigerte und das Asylgesuch ablehnte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2013 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 an das BFM erneut um Familienzusammenführung mit seinem weiterhin in Eritrea lebenden Sohn C._______ ersuchte, dass das BFM mit – am 9. Oktober 2014 eröffnetem – Entscheid vom 6. Oktober 2014 mit Hinweis auf seinen Entscheid vom 3. Dezember 2012 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2013 erneut die Einreise in die Schweiz verweigerte und das Asylgesuch ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober (Postaufgabe: 24. Oktober) 2014 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 an den Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Beschwerde mit der Absenderadresse des Beschwerdeführers und mit dessen persönlicher Unterschrift versehen, jedoch von der bevollmächtigten Rechtsvertreterin B._______ mitunterzeichnet war, weshalb nicht klar war, ob die Bevollmächtigte damit als Rechtsvertreterin im laufenden Beschwerdeverfahren auftreten wollte, dass daher der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 den Beschwerdeführer bzw. die Bevollmächtigte aufforderte, bis zum 27. November 2014 mitzuteilen, welches die gültige Zustelladresse sei,

D-6240/2014 dass er gleichzeitig unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 27. November 2014 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. November 2014 ihre Anschrift als gültige Zustelladresse angab,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel, so auch vorliegend, endgültig – über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die in Kapitel III der der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen vorsehen, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2002 dieses Gesetzes – also am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren das neue Recht gilt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

D-6240/2014 Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 Asyl G), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf ihren Entscheid vom 3. Dezember 2012 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2013 festhielt, dass der Beschwerdeführer während lediglich zwei Wochen mit seinem Sohn C______ zusammen gelebt habe und während des Asylverfahrens seine Freundin und den gemeinsamen Haushalt nie erwähnt habe, was gegen eine bestehende, stabile Familiengemeinschaft vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat spreche,

dass die Rechtsvertreterin unter Beilage mehrerer Dokumente (Taufschein und Fotografien von S., Kundenbeleg Geldversand Western Union vom 15. September 2009 an E._______ in Italien von Fr. 700.–, Beleg Gesprächsguthaben) in ihrer Beschwerde geltend machte, der Beschwerdeführer habe nach seiner Flucht den Kontakt zu seinem Sohn C._______ nach Möglichkeit aufrechterhalten,

dass er regelmässig mit C.______telefoniere und ihn mit Geldüberweisungen unterstütze,

dass durch den regelmässigen telefonischen Kontakt eine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ entstanden sei,

dass der Beschwerdeführer seine Freundin und den gemeinsamen Haushalt anlässlich der summarischen Befragung nicht erwähnt habe, da er nicht danach gefragt worden sei,

dass die Mutter von C.______ ihren Sohn vor zwei Jahren verlassen habe und C._______ seither bei seiner Grossmutter lebe, welche indessen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters kaum mehr für ihn sorgen könne,

dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen,

D-6240/2014 dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2), dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2), dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens seine Freundin und den gemeinsamen Haushalt nicht erwähnt hat, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, gegen eine bestehende Familiengemeinschaft vor seiner Flucht spricht, zumal der Beschwerdeführer vielmehr angab, seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Juli 2007 bei seinen Eltern gelebt zu haben (BFM-Protokoll A4 S. 1), dass die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seine Freundin und den gemeinsamen Haushalt anlässlich der summarischen Befragung nicht erwähnt habe, da er nicht danach gefragt worden sei, keineswegs zu überzeugen vermag, dass bezüglich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach durch den regelmässigen telefonischen Kontakt eine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und S. entstanden sei, darauf hinzuweisen ist, dass, wie bereits obenstehend erwähnt, die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nicht der Aufnahme von neuen familiären Beziehungen dient,

dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeverführer die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung nicht glaubhaft machen konnte,

dass an dieser Einschätzung die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, stützen diese doch lediglich, wenn überhaupt, die geltend gemachte Tatsache, seit seiner Ankunft in der Schweiz in Kontakt zu seinem Sohn C.______zu stehen, dass die - in der Beschwerde angeregte – DNA-Analyse lediglich die Verwandtschaft, nicht aber die gelebte Familiengemeinschaft beweisen

D-6240/2014 würde, weshalb die Notwendigkeit zur Vornahme einer solchen zu verneinen ist,

dass aus diesen Gründen die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgewiesen hat,

dass sich überdies die Frage stellt, ob das BFM überhaupt gehalten war, auf das Gesuch einzutreten, nachdem über ein praktisch identisches Gesuch bereits zuvor ein rechtskräftiger negativer Entscheid vorlag und der Beschwerdeführer im erneuten Gesuch keine veränderte Sachlage vorbrachte,

dass dies indessen dahingestellt bleiben kann, da jedenfalls die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind, dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6240/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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