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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2008 D-6189/2006

March 13, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,196 words·~21 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Okt...

Full text

Abtei lung IV D-6189/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Pakistan, vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-6189/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Punjab), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. August 2006 auf dem Luftweg und gelangte via Dubai und Istanbul nach Genf. Am 21. August 2006 sei er am Flughafen Genf in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer stellte am 25. August 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 12. September 2006 summarisch befragt. Am 2. Oktober 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi. In Pakistan sei die Religionsfreiheit der Ahmadi gesetzlich eingeschränkt. Im Juni 2005 sei er zum Vizeleiter einer Ahmadi- Organisation in B._______ ernannt worden. Seit diesem Zeitpunkt sei er seines Glaubens wegen von Mullahs sowie von einer diesen nahestehenden islamischen Studentenorganisation namens Jamiet verfolgt worden. Die Mullahs hätten ihn mehrmals verprügelt, beschimpft und bedroht. Letztmals hätten sie ihn im April 2006 an einer Bushaltestelle verprügelt. Im Juni 2006 habe er am lokalen College einen Computerkurs begonnen. Dort habe er Probleme mit der islamischen Studentenorganisation bekommen. Diese hätten ihn ebenfalls ein paar Mal geschlagen und belästigt. Im Juli 2006 sei er von einigen dieser Studenten auf den Polizeiposten gebracht worden. Sie hätten ihn der Polizei gegenüber beschuldigt, den Ahmadi- Glauben gepredigt und Glaubensbücher verteilt zu haben. Die Polizisten hätten ihn verprügelt, hätten ihn jedoch nach vier bis fünf Stunden wieder gehen lassen. Er sei Inhaber eines kleinen Gemischtwarenladens gewesen. Am 1. August 2006 hätten die Mullahs das Geschäft geplündert und die Waren verbrannt. Ausserdem hätten sie seine beiden Wasserbüffel sowie die zwei Ziegen vergiftet. Er sei noch am selben Tag zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe jedoch weder einen Rapport erstellt noch die Anzeige aufgenommen. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Mit Hilfe eines Schleppers, welcher unter anderem ein Visum für die Schweiz beschafft habe, sei er im August 2006 von Pakistan in die Schweiz gereist. D-6189/2006 Zum Beleg seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer eine (unleserliche) Faxkopie seiner Identitätskarte, ein Schulzeugnis aus dem Jahr 2000 sowie eine Faxkopie mit drei Quittungen der Ahmadiyya- Glaubensgemeinschaft in D._______ ein. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 - am selben Tag eröffnet - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht asylrelevant, teils nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 13. November 2006 an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder eventuell die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 17. November 2006 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2006 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Dem Gesuch vom 21. Dezember 2006 um Erstreckung dieser Frist wurde stillschweigend stattgegeben, worauf der D-6189/2006 Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. Januar 2007 seine Stellungnahme einreichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu D-6189/2006 werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi sei für sich allein genommen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ausserdem sei die geltend gemachte Verfolgung durch Mullahs und Studenten unglaubhaft, da der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche und realitätsfremde Aussagen gemacht habe. So habe er sich beispielsweise in Bezug auf die Frage, wie oft er von den Mullahs geschlagen worden sei, widersprochen. Er habe sich auch insofern widersprochen, als er zunächst erklärt habe, er habe sich nur einmal an die Polizei gewandt, später jedoch von zwei Aufenthalten auf dem Polizeiposten gesprochen und sich erst auf Vorhalt des Widerspruchs hin korrigiert habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sich bereits im April 2006 zur Ausreise entschlossen. Angesichts dieser Aussage sei nicht nachvollziehbar, dass er im Juni 2006 noch einen Computerkurs begonnen und überdies vor Studenten seinen Glauben gepredigt habe. Schliesslich sei festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Reiseweg und dem Verbleib seiner Reiseund Identitätspapiere tatsachenwidrig, widersprüchlich und ausweichend ausgefallen seien. Insgesamt genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst die Frage aufgeworfen, ob Ahmadi in Pakistan einer Kollektivverfolgung unterlägen. Seitens des Beschwerdeführers wird diesbezüglich allerdings gleichzeitig auf die D-6189/2006 Rechtsprechung der ARK verwiesen, wonach eine kollektive Verfolgung der Ahmadi zu verneinen sei. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Nachteile wird sodann ausgeführt, diese seien ohne weiteres als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, könne nicht gefolgt werden. Die vom BFM aufgeführten Widersprüche seien entweder marginal oder liessen sich ohne weiteres auflösen. So sei der Beschwerdeführer zwar zweimal auf dem Polizeiposten gewesen, aber nur einmal freiwillig, das zweite Mal sei er von den Studenten dorthin gebracht worden. Somit treffe seine Aussage, wonach er den Polizeiposten nur einmal aufgesucht habe, zu. Es sei im Weiteren durchaus nicht abwegig, dass sich der Beschwerdeführer trotz des bereits im April 2006 gefassten Ausreiseentschlusses trotzdem noch für einen Computerkurs angemeldet habe, da die Ausreisevorbereitungen einige Zeit gedauert hätten und er so die Wartezeit habe überbrücken können. Hinsichtlich des Reisewegs wird in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zwar tatsächlich mit einem in Tansania ausgestellten Visum in die Schweiz eingereist, sei jedoch selbst nie in Tansania gewesen. Vielmehr habe sein Agent alle Unterlagen für ihn besorgt. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 5.1 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Kollektivverfolgung einzugehen: Wie bereits in der Beschwerdeeingabe zutreffend ausgeführt wird, stellen die allgemeinen Diskriminierungen und Schikanen, welchen die Ahmadi in Pakistan ausgesetzt sind, keine Kollektivverfolgung dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 3 E. 4b - c, S. 23 f., mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keine Veranlassung, von der nach wie vor zutreffenden Rechtsprechung der ARK abzuweichen. Von der allgemeinen Lage der Ahmadi kann somit nicht generell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation des Einzelnen geschlossen werden. Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob der Beschwerdeführer persönlich einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war, D-6189/2006 beziehungsweise ob er eine solche begründeterweise befürchten muss. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Juni 2005 Vizeleiter der lokalen Jugendorganisation der Ahmadi geworden und seit diesem Zeitpunkt von Mullahs verfolgt worden. Ausserdem sei er von College-Studenten schikaniert und geschlagen worden. Auch die Polizei habe ihn geschlagen und überdies vorübergehend festgehalten. Wie das BFM indessen zu Recht festgestellt hat, können diese Vorbringen aufgrund der Aktenlage nicht geglaubt werden. Bereits das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer einer Ahmadi-Organisation angehöre und zum Vizeleiter der lokalen Jugendorganisation ernannt worden sei, erscheint unglaubhaft. Der Beschwerdeführer machte zu seiner angeblichen Nominierung zum Vizeleiter respektive zu seiner bisherigen Tätigkeit in Ausübung dieses Amtes nur äusserst unsubstanziierte Angaben (vgl. A1, S. 19). Obwohl es ihm durchaus zuzumuten gewesen wäre, reichte er ausserdem keine tauglichen Beweismittel zu seiner angeblichen Zugehörigkeit zur fraglichen Ahmadi-Gemeinschaft oder zur geltend gemachten Funktion innerhalb dieser Organisation ein, sondern gab lediglich eine Faxkopie mit drei Quittungen der Ahmadiya-Glaubensgemeinschaft in D._______ zu den Akten. Auf diesen Quittungs-Kopien ist jedoch der Name des Quittungsempfängers unleserlich; überdies fehlen Angaben zur Adresse sowie die allgemein übliche Stempelung. Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung in Aussicht stellte, er werde eine Bestätigung der Ahmadiya-Gemeinschaft beschaffen (vgl. A19, S. 12), reichte er bis heute kein derartiges Dokument zu den Akten. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung widersprüchlich, unlogisch und realitätsfremd ausgefallen sind. So erklärte er beispielsweise, er habe die Ernennung zum Vizeleiter der Ahmadi- Jugendorganisation akzeptiert, obwohl er damit gerechnet habe, deswegen Probleme zu bekommen, weil er geglaubt habe, er würde von der pakistanischen Regierung Schutz erhalten (vgl. A19, S. 3). Gleichzeitig führte er jedoch aus, bereits sein Amtsvorgänger sei von den Mullahs und der Polizei belästigt und geschlagen worden, und wenn es um die Frage des Glaubens gehe, seien die Regierung respektive die Behörden nicht bereit, den Ahmadi zu helfen (vgl. A19, S. 3 - 5). Die Frage, wie oft er von den Mullahs verprügelt worden sei, beantwortete der Beschwerdeführer widersprüchlich: Während er in der Erstbefragung erklärte, er sei zwei bis dreimal von diesen D-6189/2006 Personen geschlagen worden (vgl. A1, S. 10), machte er in der Direktanhörung geltend, er habe sechs bis sieben Mal von ihnen Prügel bezogen (vgl. A19, S. 3). Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt hin nicht in überzeugender Weise zu lösen (vgl. A19, S. 9). Die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den geltend gemachten Aufenthalten auf dem Polizeiposten enthalten ebenfalls Ungereimtheiten. In der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Juli 2006 von College-Studenten der Jamiet-Organisation auf den Polizeiposten gebracht worden. Selber habe er nur einmal versucht, eine Anzeige zu erstatten, und zwar am 1. August 2006 (vgl. A1, S. 10). In der Direktanhörung datierte er den mit den Studenten im Zusammenhang stehenden Polizeibesuch zunächst auf Juni 2006 und erklärte dazu, er sei aus eigenem Antrieb zur Polizei gegangen und habe sich damals über die Studenten, welche ihn geschlagen hätten, beschweren wollen (vgl. A19, S. 4). Kurze Zeit später gab er zu Protokoll, er sei am 15. Juli 2006 von Studenten geschlagen und anschliessend auf den Polizeiposten gebracht worden, wo sie ihn der Polizei gegenüber beschuldigt hätten, den Ahmadi-Glauben gepredigt zu haben (vgl. A19, S. 5). Auf Vorhalt hin versuchte der Beschwerdeführer, diese widersprüchlichen Angaben zu entkräften, was ihm indessen nicht gelungen ist (vgl. A19, S. 9). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge besuchte er ab Juni 2006 noch einen Computerkurs und predigte vor den Studenten seinen Glauben, obwohl er sich bereits im April 2006 zur Flucht entschlossen hatte (vgl. A19, S. 6). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint dieses Vorbringen realitätsfremd. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass Personen, welche sich aus Furcht vor (weiterer) Verfolgung zur Flucht aus dem Heimatland entschliessen, die Zeit bis zur definitiven Ausreise in der Regel nicht damit verbringen, sich weiter zu exponieren und damit zu gefährden, sondern vielmehr versuchen, sich bis zum Ausreisezeitpunkt unauffällig zu verhalten, um weiterer Verfolgung zu entgehen. Im Übrigen enthalten auch die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer des Computerkurs-Besuches Widersprüche. Diesbezüglich erklärte er nämlich zunächst, der Kurs habe von Juni bis August 2006 gedauert, und er sei noch Anfang August 2006 beim Kurs anwesend gewesen (vgl. A1, S. 3). Im Gegensatz dazu gab er etwas später zu Protokoll, er habe mit dem Kurs aufgehört, nachdem er im Juli 2006 von den Studenten der D-6189/2006 Jamiet-Bewegung auf den Polizeiposten gebracht worden sei (vgl. A1, S. 10). 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann. Ob die Vorbringen asylrelevant sind oder nicht, kann somit dahingestellt bleiben. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 D-6189/2006 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Pakistan eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-6189/2006 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Die jüngsten politischen Ereignisse in Pakistan können wie folgt zusammengefasst werden: Präsident Pervez Musharraf, welcher im Jahr 1999 durch einen unblutigen Putsch an die Macht kam und am 6. Oktober 2007 wiedergewählt wurde, erklärte am 3. November 2007 den Notstand und setzte damit die Verfassung ausser Kraft. In den darauf folgenden Tagen wurden zahlreiche Politiker, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und weitere Regimegegner verhaftet. In der Folge kam es im ganzen Land zu Protesten. Die vormals rivalisierenden Oppositionspolitiker und ehemaligen Ministerpräsidenten Benazir Bhutto (welche am 18. Oktober 2007 aus ihrem 8jährigen Exil zurückgekehrt war) und Nawaz Sharif einigten sich auf ein Bündnis gegen den Präsidenten. Am 11. November 2007 kam der Präsident der Opposition etwas entgegen und verkündete, dass die Parlamentswahlen noch vor dem 9. Januar 2008 stattfinden würden. Am 14. November 2007 stellte Musharraf den sowohl von den USA und Frankreich als auch von der Opposition geforderten Rücktritt als Armeeschef bis Ende des Monats in Aussicht. In der Nacht auf den 16. November 2007 lief die fünfjährige Amtszeit des Parlaments ab, worauf dieses automatisch aufgelöst wurde. Gleichentags wurde eine Übergangsregierung für die Zeit bis zu den angekündigten Parlamentswahlen vereidigt. Am 25. November 2007 kehrte auch der frühere pakistanische Premierminister Nawaz Sharif nach sieben Jahren im Exil in seine Heimat zurück. Drei Tage später trat Präsident Musharraf wie angekündigt von seinem Amt als Armeechef zurück und wurde tags darauf für eine weitere fünfjährige Amtszeit als Präsident vereidigt. Am 15. Dezember 2007 hob er den Ausnahmezustand auf und versprach freie Parlamentswahlen. Bei einem Selbstmordattentat am 27. Dezember 2007 in Rawalpindi wurde die frühere Ministerpräsidentin und Vorsitzende der Oppositionspartei Benazir Bhutto getötet. In den darauf folgenden Tagen kam es landesweit zu Protesten und Ausschreitungen. Aufgrund dieser Unruhen beschloss die Wahlkommission, die Parlamentswahlen auf den 18. Februar 2008 D-6189/2006 zu verschieben (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7054 vom 1. Februar 2008 E. 5.5.1). Im Vorfeld der Wahlen kam es zwar zu vereinzelten Zusammenstössen mit Toten und Verletzten, die befürchtete Welle von Terroranschlägen blieb jedoch aus. Die beiden grossen Oppositionsparteien gingen als Sieger aus den Wahlen hervor und einigten sich in der Folge auf eine gemeinsame Regierungsbildung. Zugleich forderten sie Präsident Musharraf auf, das neu gewählte Parlament unverzüglich zusammenzurufen. Für den Posten des Regierungschefs ist Makhdoom Amin Fahim von der Pakistanischen Volkspartei (PPP) im Gespräch. Nach dem Gesagten steht fest, dass es in Pakistan in den letzten Monaten zu einer Phase erhöhter Gewalt gekommen ist. In der Zwischenzeit hat sich die Lage indessen wieder soweit beruhigt, dass im heutigen Zeitpunkt nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. Unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Pakistan sind daher keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in sein Heimatland im heutigen Zeitpunkt einer konkreten Gefährdung im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ausgesetzt wäre. 7.2.2 Es sprechen auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Pakistan. So vermag insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi angehört, im vorliegenden Fall nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Zwar werden die Ahmadi in Pakistan in der Ausübung ihrer Religion massiv eingeschränkt, weshalb bereits die blosse Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft praxisgemäss als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs qualifiziert wird. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs erfolgt jedoch im Einzelfall dennoch nach individuellen Kriterien und ist dann anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation des betreffenden Asylbewerbers ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadi hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 3 E. 7.d.cc S. 25 f., mit weiteren Hinweisen). Ein solches fehlt indessen im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hatte innerhalb der pakistanischen Gemeinschaft keine herausragende Funktion, insbesondere kein politisches Amt inne. Das Vorbringen, wonach er D-6189/2006 Vizeleiter der lokalen Ahmadi-Jugendorganisation gewesen sei, ist gestützt auf die Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. oben E. 5.2) nicht glaubhaft. Die geltend gemachten Nachstellungen durch Mullahs und Studenten erwiesen sich ebenfalls als unglaubhaft. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in einer relevanten Gefährdungssituation befand respektive bei einer Rückkehr nach Pakistan befinden würde. Schliesslich finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen verfolgt wurden oder werden. Aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi kann nach dem Gesagten nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Den Akten zufolge leidet er an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen. Im Weiteren verfügt er in Pakistan über ein familiäres Beziehungsnetz, auf welches er bei Bedarf zurückgreifen kann. Da er seit Oktober 2007 in der Schweiz erwerbstätig ist und vor seiner Ausreise aus Pakistan selbständiger Kleinunternehmer war, ist jedoch ohnehin davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt erneut selbständig zu bestreiten. Nach dem Gesagten bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu D-6189/2006 beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. In Bezug auf das in der Beschwerde vom 13. November 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge seit Oktober 2007 in der Schweiz erwerbstätig ist. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt keine Fürsorgeleistungen mehr bezieht und nicht mehr als bedürftig zu erachten ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6189/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 15

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