Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6188/2016 lan
Urteil v o m 1 9 . April 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).
D-6188/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 26. März 2014 Richtung Irak. Etwa ein halbes Jahr später gelangte er in die Türkei, wo ihm von der Schweizer Botschaft ein Visum für die Einreise ausgestellt wurde. Am 4. November 2014 flog er von B._______ aus nach C._______. In der Schweiz stellte er am 24. Dezember 2014 ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 31. Dezember 2014 statt. Die vormalige Rechtsvertretung zeigte der Vorinstanz am 10. März 2016 ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um eine baldige Anhörung. Eine solche führte das SEM am 5. Juli 2016 durch. Der Beschwerdeführer – ein Kurde – machte geltend, seit der dritten Schulklasse in D._______ gelebt zu haben. In der Folge habe er sich wegen der Arbeit zwischenzeitlich auch in E._______ bei seinem Vater aufgehalten. Im Jahr 2007 habe er sich einer kurdischen Musikgruppe angeschlossen. Die Gruppe habe Lieder gesungen, Tänze dargeboten und Theaterstücke aufgeführt. Er sei an Newroz-Anlässen und nationalen Feiertagen als Sänger aufgetreten. Insgesamt sei er zwei Jahre lang Mitglied dieser Gruppierung gewesen, habe aber schon zuvor gesungen. Nach 2008 sei er zudem wiederholt als Gastmusiker bis 2011 aufgetreten. Er sei der einzige in der Familie mit diesem Engagement gewesen. Ungefähr ab 2012 seien seine Lieder auch an oppositionellen Demonstrationen mit Tonträgern verbreitet worden. Zuvor sei er bereits 2007 nach einem regimefeindlichen Liedvortrag am Newroz-Anlass vom politischen Sicherheitsdienst auf den Polizeiposten von D._______ zur Befragung mitgenommen worden. Er sei geschlagen worden. Das Lied sei gegen die Baaht-Partei gerichtet gewesen. Nachdem er erklärt habe, nur folkloristische Lieder zu singen, sei er am Folgetag wieder freigekommen. Bei einer Busreise sei es am (…). Januar 2014 zwischen D._______ und F._______ zu einer Kontrolle durch die Sicherheitskräfte gekommen. Er und weitere Personen seien aufgefordert worden, das Fahrzeug zu verlassen. Man habe ihn auf einen Posten in G._______ gebracht, inhaftiert und ihn beschuldigt, an Demonstrationen teilgenommen und aufrührerische Lieder gesungen zu haben. Die Sicherheitskräfte hätten zu erkennen gegeben, dass sein Name und derjenige der von ihm unterstützten Gruppe behördlich bekannt seien. Er habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten, aber eingeräumt, dass möglicherweise auch von ihm gesungene Lieder der Gruppierung anlässlich von Demonstrationen ohne sein Wissen tatsächlich abgespielt worden seien. Man habe ihn zu Belangen von Demonstrationen befragt und während
D-6188/2016 zehn Tagen immer wieder geschlagen. Nach zwei Monaten habe man von ihm verlangt, eine Erklärung, gemäss welcher er sich nicht mehr in der Nähe von Demonstrationen aufhalten und verhindern werde, dass politische Lieder von ihm abgespielt würden, zu unterzeichnen. Daraufhin sei er am (…) März 2014 freigelassen worden. Man habe ihn indes massiv bedroht für den Fall, dass man ihn im Umfeld einer Demonstration antreffe oder seine Lieder abgespielt würden. Zwei Tage später sei er in den Irak und in der Folge von der der Türkei aus unter den geschilderten Umständen in die Schweiz gelangt. Seit der Ausreise aus Syrien sei er bei Anlässen erneut als Sänger aufgetreten. Für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. u.a. die Auflistungen beziehungsweise Erläuterungen gemäss S. 2 des Anhörungsprotokolls und Ziff. 3 des Sachverhalts der angefochtenen Verfügung). B. Mit Verfügung vom 29. August 2016 – eröffnet am 7. September 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Der Beschwerdeführer sei 2007 wegen eines politischen Lieds behördlich einvernommen, aber am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Sein letzter öffentlicher Auftritt sei 2011 erfolgt. Er habe kaum Einfluss auf die Verbreitung und Verwendung von Tonträgern mit seinem Gesang gehabt, was auch den Behörden bewusst gewesen sein müsse. Zudem sei er bloss Sänger und nicht der „Urheber“ nationalistischer Lieder gewesen. Vor diesem Hintergrund sei im aktuellen Zeitpunkt mangels politischen Profils nicht von einem gegen seine Person gerichteten und asylrelevanten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden auszugehen, zumal die lange vor der Ausreise erfolgte Befragung im Jahr 2007 nicht als ernsthafter Nachteil zu qualifizieren gewesen sei. Zwar sei er im Rahmen einer Routinekontrolle im Januar 2014 zufällig angehalten und zwecks genauerer Überprüfung zusammen mit weiteren Personen festgehalten worden. Eine zielgerichtete Verfolgung durch die syrischen Behörden sei so indes nicht erkennbar. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass ihm nach der Haftentlassung im März 2014 eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gedroht habe.
D-6188/2016 Im Weiteren wiesen die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers auch Unglaubhaftigkeitselemente auf. So sei er 2007 wegen seines Gesangs lediglich kurz inhaftiert und befragt worden. Dass er 2014 und mithin drei Jahre nach seinem letzten Auftritt angeblich aus derselben behördlichen Motivation zwei Monate in Haft genommen worden sei, könne somit nicht nachvollzogen werden, zumal die Behörden sein Engagement 2007 ja nicht für gravierend erachtet hätten. Ferner erstaune, dass er 2014 das Risiko einer öffentlichen Busfahrt, Richtung in das zu diesem Zeitpunkt von der Regierung kontrollierte F._______, auf sich genommen habe. Zudem sei das Gebiet, in welchem die besagte Kontrolle stattgefunden habe, kurdisch kontrolliert gewesen, weshalb eine solche Massnahme der staatlichen Sicherheitskräfte als unwahrscheinlich qualifiziert werden müsse. Die eingereichten Foto- und Videoaufnahmen belegten zwar seine Tätigkeit als Sänger, nicht aber die geltend gemachte behördliche Verfolgung. Im Weiteren sei es ihm nicht gelungen, im Rahmen der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten ein flüchtlingsrechtlich relevantes Profil glaubhaft zu machen. Wegen der vom SEM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A18/1, A19/1 sowie in sämtliche vom SEM für den Asylentscheid beigezogenen Unterlagen (Focus Syrien: Kartensammlung). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den genannten Akten zu gewähren. Nach Gewährung der Einsicht beziehungsweise eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D-6188/2016 Zur Begründung machte der Beschwerdeführer vorab geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Es sei seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Ferner sei das rechtliche Gehör auch insofern verletzt, als das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt habe. Zudem habe es das SEM unterlassen, Einsicht in für den Entscheid relevante, interne Unterlagen zu gewähren. Im Weiteren habe die Vorinstanz in unzulässiger Weise davon abgesehen, die Visumsunterlagen beizuziehen und abzuklären, ob bei der Visumsaustellung in B._______ eine Befragung stattgefunden habe. Die Vorinstanz habe sich ausserdem geweigert, bei der Anhörung präsentierte Beweismittel zu den Akten zu nehmen, und weitgehend darauf verzichtet, eingereichte Beweismittel zu würdigen. Besonders ins Gewicht falle sodann, dass die Vorinstanz im Entscheid die vom Beschwerdeführer bezüglich der Haft von 2014 geltend gemachten Folterungen und die Drohungen der Sicherheitskräfte nicht erwähne. Ebenfalls unerwähnt geblieben sei die Tatsache, dass die Musikgruppe des Beschwerdeführers zur kurdisch-demokratischen Partei unter Barzani gehöre und insoweit auch eine politische Bewegung darstelle. Ferner habe die erst eineinhalb Jahre nach der Einreise erfolgte Anhörung unangemessen lange gedauert. Das SEM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der Zielgerichtetheit der Verfolgung die authentischen und stimmigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und sei mit nicht tauglichen Erwägungen zum Schluss gelangt, es sei ihm nichts asylrechtlich Relevantes widerfahren, beziehungsweise er habe auch keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Er habe aber glaubhaft vorgebracht, dass er wegen seines musikalischen, von den Behörden politisch interpretierten Engagements in die Fänge der Sicherheitskräfte geraten sei und bei der Wiedereinreise die konkrete Gefahr erneuter Haft verbunden mit Folterungen bestehe. Der Eingabe lagen die aufgelisteten Beweismittel bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
D-6188/2016 E. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und bestritt die gerügten Gehörsverletzungen mit ausführlichen Erwägungen. F. Mit Eingabe vom 3. November 2016 ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht, ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Dieses Gesuch wurde am 8. November 2016 gutgeheissen. G. Mit Replik vom 23. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. H. Am 25. April und 24. November 2017 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
D-6188/2016 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
D-6188/2016 sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Weise verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen wären an sich vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Da aber mit Urteil heutigen Datums eine vollumfängliche reformatorische Gutheissung erfolgt, ist auf die zahlreichen Rügen nicht detailliert einzugehen. Auch die Frage, inwieweit bei tatsächlich vorhandenen Gehörsverletzungen diese durch die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen als (teilweise) geheilt erscheinen würden, kann letztlich offen bleiben. Ferner erübrigen sich Abklärungen zu allfällig vorhandenen Visumsunterlagen. 5. Die Vorinstanz prüfte die Asylvorbringen primär betreffend Asylrelevanz und Verfolgungswahrscheinlichkeit und ging erst im einem zweiten Schritt auf aus ihrer Sicht bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen ein. Diesem Verfügungsaufbau ist bei der Redaktion des vorliegenden Urteils Rechnung zu tragen. 6. 6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Sänger von Liedern, welche vom Regime zumindest teilweise als staatsfeindlich interpretiert wurden und werden, in Erscheinung trat (vgl. dazu u.a. A 17/20 Antworten 3 und 17 ff.), und deshalb vom politischen Sicherheitsdienst im Jahr 2007 auf den Posten zur Befragung mitgenommen wurde. Diese Intervention erreichte – wie das SEM zutreffend festhält – indes keine asylrelevante Intensität und lag im Zeitpunkt der Ausreise mehrere Jahre zurück. In diesem Zusammenhang ist auf die damalige Vorgehensweise der Sicherheitskräfte gegen solche Theater- und Musikgruppen hinzuweisen: Im Urteil D-4731/2009 vom 20. April 2011 hielt das Gericht gestützt auf die von ihm erwähnten Quellen fest, die syrischen Sicherheitsdienste würden nicht nur gegen Mitglieder kurdischer politischer Parteien, sondern auch gegen künstlerische Gruppen vorgehen. Dabei herrsche eine gewisse Willkür. Die Dauer der Untersuchungshaft von Festgenommen sei oft kein direktes Resultat der Aktivität einer Person. In letzter Zeit seien die Behörden insbesondere gegen Sänger und Künstler vorgegangen. Eine Verhaftung durch
D-6188/2016 Mitglieder der Sicherheitsdienste sei immer möglich, da diese dabei an keine rechtliche Begründung gebunden seien. Generell hätten die syrischen Sicherheitsdienste seit 2008 und 2009 die Repression gegen Kurden und Kurdinnen verstärkt. Kurdische Künstler seien dem Risiko ausgesetzt, zuhause festgenommen und ohne Kontakt zur Aussenwelt einige Wochen oder auch einige Monate lang festgehalten zu werden (vgl. E. 4.5). 6.2 Der Behördenkontakt des Beschwerdeführers im Jahr 2007 hatte somit gemäss seinen nachvollziehbaren Schilderungen zur Folge, dass er im genannten Kontext sehr wahrscheinlich behördlich fichiert wurde. In der Haft 2014 sei er darauf angesprochen worden (vgl. A 5/15 S. 8; A 17/20 Antwort 137). Die Vorinstanz geht unter Ziffer 1 der Erwägungen von der Glaubhaftigkeit der 2007 erfolgten Festnahme aus, legt im Weiteren aber dar, der Beschwerdeführer sei im Januar 2014 im Rahmen einer Routinekontrolle lediglich zufällig angehalten und zwecks genauerer Überprüfung zusammen mit weiteren Personen festgehalten worden. Eine zielgerichtete Verfolgung durch die syrischen Behörden sei so nicht erkennbar, und den Akten sei nicht zu entnehmen, dass ihm nach der Haftentlassung im März 2014 eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gedroht habe. Es dürfte zwar zutreffen, dass die geltend gemachte Kontrolle des Fernbusses auf der genannten Strecke zufällig stattfand und nicht bestimmte, mutmasslich mitreisende Passagiere beziehungsweise der Beschwerdeführer den Argwohn der Sicherheitskräfte schon zuvor weckten. Nach Kontrolle der Identitätskarten wurde er – im Gegensatz zu anderen Mitreisenden – aber aufgefordert, den Bus zu verlassen, und in der Folge während zwei Monaten inhaftiert und misshandelt. Es liegt nahe, dass die Aufforderung nach der Identitätskontrolle, die Sicherheitskräfte zu begleiten, gestützt auf seine Personalien und damit gestützt auf die 2007 erfolgte Fichierung als möglicherweise regimefeindlichem Sänger zielgerichtet angeordnet wurde. Damit kann die vorinstanzliche Einschätzung, die Kontrolle verbunden mit anschliessender Inhaftierung sei nicht zielgerichtet und mithin nicht aus asylrelevanten Motiven erfolgt, nicht geteilt werden. Dem entsprechend Vorgehen muss vielmehr die politische Motivation wie auch die Zielgerichtetheit zugesprochen werden. 6.3 Die unter Ziffer 3 des SEM-Entscheids formulierten Gründe für die Unglaubhaftigkeit einer drohenden asylrelevanten Verfolgung und den Vorfall vom Januar 2014 als solchem vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen.
D-6188/2016 Gemäss Vorinstanz sei der Beschwerdeführer 2007 wegen seines Gesangs lediglich kurz behelligt worden. Dass er 2014, und mithin drei Jahre nach seinem letzten Auftritt, angeblich aus derselben behördlichen Motivation zwei Monate in Haft genommen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, zumal die Behörden sein Engagement 2007 ja nicht für gravierend erachtet hätten. Das SEM verkennt indes, dass wie erwähnt damals mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Fichierung durchgeführt wurde, in der Folge der Bürgerkrieg ausbrach und Tonaufnahmen vom Beschwerdeführer als oppositionellem Sänger im Umlauf waren. Entsprechend ist die unterschiedliche Vorgehensweise der Behörden schon aus diesen Gründen erklärbar. Das ferner vorgebrachte Argument des SEM, es erstaune, dass der Beschwerdeführer 2014 das Risiko einer öffentlichen Busfahrt, Richtung in das zu diesem Zeitpunkt von der Regierung kontrollierte F._______, auf sich genommen habe, ist zwar zu einem gewissen Ausmass nachvollziehbar, bleibt letztlich aber spekulativ. Ins Gewicht fällt vielmehr die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Festnahme vom Januar 2014 verbunden mit Haft und Misshandlungen anlässlich der BzP und der Anhörung weitgehend übereistimmend, substanziiert, detailreich und mit Realkennzeichen versehen zu schildern (vgl. A 5/15 S. 8 ff.; A 17/20 Antworten 15, 68 ff., 102 ff. und 127 ff.). Die weitere Erwägung des SEM, das Gebiet, in welchem die besagte Kontrolle stattgefunden habe, sei kurdisch kontrolliert gewesen, weshalb eine solche Massnahme der staatlichen Sicherheitskräfte als unwahrscheinlich qualifiziert werden müsse, ist insofern ebenfalls unbehelflich, als in Anbetracht der immer wieder wechselnden Konstellationen und je nach Routenwahl eine solche Kontrolle gleichwohl realistisch erscheint, zumal es dem Beschwerdeführer ja gelungen ist, diese fundiert vorzubringen. 7. Zusammenfassend ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als oppositioneller Sänger in Erscheinung trat, beziehungsweise so wahrgenommen wurde, und deshalb in der geschilderten Art mit den Behörden in Konflikt geriet. 8. 8.1 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
D-6188/2016 und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2). 8.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft machen können, als oppositioneller Sänger aufgetreten und in diesem Zusammenhang mit den Behörden 2007 in Konflikt geraten zu sein. Damals dürfte er mit hoher Wahrscheinlichkeit fichiert worden sein. Wegen seines Persönlichkeitsprofils wurde er nach Kontrolle der Identität im Januar 2014 durch die Sicherheitskräfte abgeführt, misshandelt und zwei Monate in Haft behalten. Vor der Entlassung wurde er massiv bedroht für den Fall, dass er sich im Umfeld von Demonstrationen aufhalte oder seine Lieder abgespielt würden. Die erwähnte Haft aus politischen Gründen erfüllt die Anforderungen eines ernsthaften Nachteils im Sinne des Asylgesetzes. Aufgrund der behördlichen Registrierung als politischer Sänger bestehen sodann objektive Anhaltspunkte für seine subjektive Furcht, im Falle der Rückkehr auch im Rahmen einer blossen Routinekontrolle wieder identifiziert und anschliessend erneut gezielt inhaftiert und unmenschlicher Behandlung beziehungsweise Folter ausgesetzt zu werden. Es bestehen also konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle der Wiedereinreise schon wegen seines Persönlichkeitsprofils in absehbarer Zeit erneut durch die Sicherheitskräfte gezielt behelligt würde. 8.3 Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers können den Akten nicht entnommen werden. 8.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wegen begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen erfüllt. 9. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, da Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit fehlen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einzugehen.
D-6188/2016 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, jedoch kann auf eine entsprechende Nachforderung verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann und die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) auf Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6188/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2‘000.– an den Beschwerdeführer zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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