Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6176/2016
Urteil v o m 1 3 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N / (…).
D-6176/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Januar 2010 auf dem Landweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am 28. Mai 2015 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Juni 2015 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 21. September 2015 zu den Asylgründen durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der Somali an, dass er im Jahre 1995 in N._______ geboren sei und wie auch seine Familie die ONLF (Ogaden National Liberation Front) unterstützt habe, wobei zwei seiner Brüder dieser Bewegung beigetreten seien, dass er im Januar 2010 mit seinem Vater beim Schafehüten in einer Region unterwegs gewesen sei, in der Truppen der äthiopischen Regierung gegen die ONLF gekämpft hätten, dass sie auf dem Heimweg auf Truppenangehörige gestossen seien, welche seinem Vater vorgeworfen hätten, die Miliz mit Wasser versorgt zu haben, dass sein Vater in der Folge getötet worden sei, der Beschwerdeführer hingegen nach Hause gerannt sei, um seiner Familie von diesem Vorfall zu berichten, dass ihm seine Mutter am gleichen Tag nach der Beerdigung seines Vaters mitgeteilt habe, eine andere Miliz, deren Angehörige Somalis seien, hätten den Befehl, ihn zu verhaften, dass er deshalb beschlossen habe, Äthiopien umgehend zu verlassen, dass er auf dem Landweg ausgereist sei, im Jemen zwei Monate in einem Flüchtlingslager verweilt habe, bevor er nach Sana gegangen sei, wo er bis im Jahre 2011 geblieben sei, dass er in der Folge nach Saudi-Arabien gereist sei und dort bis August 2014 gewohnt und an Festen der ONLF teilgenommen habe,
D-6176/2016 dass er danach via die Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt sei, dass er zur Untermauerung seines Asylgesuchs ein Schreiben des ONLF European Bureau vom 5. August 2015 einreichte, welches seine Mitgliedschaft bei der ONLF bestätige, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. September 2016 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation in Äthiopien seien wenig substanziiert ausgefallen, dass etwa seine Schilderungen zur Ermordung seines Vaters durch äthiopische Regierungstruppen äusserst knapp ausgefallen seien, sich einzig auf äussere Abläufe bezögen und so jeglichen persönlichen Bezug und Realkennzeichen vermissen liessen, dass er auch die angeblich darauffolgende Verfolgung durch die andere Miliz – gemeint sei wohl die Spezialpolizei des Regionalstaats Somali – in keiner Weise ausführlich beschrieben habe, dass er im Übrigen anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, die Behörden hätten ihn festnehmen wollen, stattdessen auf Nachfrage hin erklärt habe, er habe keine weiteren Gründe für sein Asylgesuch, dass er die Festnahme erst anlässlich der Anhörung erwähnt habe, ein Umstand, der ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche, dass seine Angaben zudem gewisse Unstimmigkeiten aufwiesen, dass er beispielsweise anlässlich der BzP im Zusammenhang mit der Ermordung seines Vaters erwähnt habe, jemand habe diesen verraten und gesagt, seine Söhne gehörten der ONLF an, während der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung demgegenüber angegeben habe, es sei seinem Vater vorgeworfen worden, er habe Angehörigen der Miliz Wasser gegeben und sei in der Folge erschossen worden,
D-6176/2016 dass er auf Vorhalt hin nicht in der Lage gewesen sei, die Unstimmigkeiten zu klären, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) glaubhaft darzulegen, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer sei vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden, dass demnach auch nicht davon auszugehen sei, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, er habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert, weshalb die von ihm geltend gemachte Mitgliedschaft bei der ONLF nicht geeignet sei, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, weil sie nicht die Qualität aufweise, den Beschwerdeführer aus der Masse von mit der äthiopischen Regierung unzufriedenen Äthiopiern hervorzuheben, dass sich dementsprechend aus der eingereichten Mitgliedsbestätigung auch kein Hinweis auf ein herausragendes Profil ergebe, dass somit auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen, die bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, dass sich aus den Akten ferner keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
D-6176/2016 dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) herrsche, dass sich aus den Akten im Übrigen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ergäben, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien sprächen, dass er in Äthiopien über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz verfüge, zumal sich seine Mutter und zwei seiner Geschwister sowie weitere Verwandte noch im Heimatstaat befänden, dass seine Familie eigenen Angaben zufolge Vieh besitze und in der Landwirtschaft tätig sei, dass des Weiteren davon auszugehen sei, seine Familie könne ihm bei der Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation bereitstellen, dass er vor seiner Ausreise in Äthiopien mit seiner Familie zusammen in der Landwirtschaft gearbeitet habe, und es ihm aufgrund seines jungen Alters und guten Gesundheitszustands zuzumuten sei, diese Tätigkeit dort wieder aufzunehmen, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung des BFM (recte: SEM) sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Dementsprechend sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
D-6176/2016 dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, abwies und das SEM anwies, dem Beschwerdeführer eventuell der zuständigen ausländischen Behörde bereits weitergegebene Personendaten offenzulegen, dass er des Weiteren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 8. November 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 2. November 2016 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-6176/2016 dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
D-6176/2016 oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend macht, es sei ihm anlässlich der Anhörung schwer gefallen, über die Vorkommnisse zu sprechen, weil er beim Erzählen die ganze Situation nochmals habe erleben müssen, ein Umstand, der ihn arg belastet habe, dass die Bevölkerung im Ogaden systematisch zerstört und wann immer es passe, getötet werde, dass er nun im Rahmen der Beschwerdeschrift sich detaillierter zu seiner ganz persönlichen Situation äussern könne, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass sich aufgrund der Akten nämlich der Eindruck aufdrängt, es sei dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht deshalb schwer gefallen, über die Vorkommnisse zu sprechen, weil er beim Erzählen die ganze Situation nochmals habe erleben müssen, sondern weil er bei seinen Vorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Vorkommnisse zurückgreifen konnte und sich stattdessen unter Druck gesetzt sah, eine Verfolgungssituation zu erfinden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift mit seinen detaillierteren Vorbringen in zusätzliche Widersprüche verstrickt, zumal er beispielsweise angab, der äthiopische Truppenführer habe seinen Vater mit den folgenden Worten angesprochen: „Was hast Du hier gemacht? Du bist sicher der Anführer der Truppe hier. Du hast die Truppe mit Schafen und Wasser versorgt. Zwei Deiner Söhne sind bei der ONLF“, dass er anlässlich der Anhörung demgegenüber die Frage, ob sein Vater auf seine Brüder angesprochen worden sei, ausdrücklich verneinte (A12/18 F119 S. 12), ein Detail, an das er sich zuverlässig müsste erinnern können, wenn es sich um eine Schilderung eines tatsächlichen Disputs unmittelbar vor der Tötung seines Vaters handeln würde, dass dem Anhörungsprotokoll zufolge sein Vater bereits am Nachmittag des Todestags beerdigt worden sein soll (A12/18 F110 S. 11), während in
D-6176/2016 der Beschwerde demgegenüber von einer Beerdigung ungefähr um 20.00 – 21.00 Uhr die Rede ist, dass es ferner Familienangehörige des Beschwerdeführers gewesen seien, welche die Leiche des Vaters geborgen hätten (A5/12 Ziff. 7.01 S. 7), während seinen Ausführungen anlässlich der Direktanhörung zu entnehmen ist, diese Aufgabe hätten Männer wahrgenommen, die im gleichen Dorf gewohnt hätten (A12/18 F 109 S. 11), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung geltend machte, seine Mutter habe ihm erzählt, sie sei dahingehend informiert worden, eine andere Miliz habe den Befehl erhalten, ihn zu verhaften (A12/18 F124 S. 12), dass er demgegenüber in der Beschwerdeschrift ausführte, er habe sich nach der Beerdigung seines Vaters hinter dem Haus aufgehalten und gehört, wie ein militärischer Trupp – auf der anderen Hausseite – angerückt sei und sich (lauthals) nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe, bevor er sich wieder aus dem Staub gemacht habe (vgl. a.a.O. S. 2), dass es im Ogaden keine Kollektivverfolgung der Bevölkerung gibt, weshalb das Vorbringen in der Beschwerde, sein querschnittgelähmter, politisch nicht in der ONLF aktiver Bruder sei im Jahre 2012 von der LIYU- Police verhaftet worden und habe bis im Jahre 2014 als Folteropfer im Gefängnis geschmachtet, den fehlenden Wirklichkeitsbezug seiner Vorbringen insgesamt illustriert, dass der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich der Anhörung vom 21. September 2015 geltend machte, er habe letztmals vor einer Woche telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt (A12/18 F34 S. 4), weshalb er bereits anlässlich dieser Anhörung in der Lage hätte sein müssen, von der angeblichen, jahrelangen Haft seines Bruders wie auch der angeblichen Folter zu berichten, dies umso mehr, als er schon zuvor verschiedentlich mit seiner Mutter telefoniert haben will, dass dem Anhörungsprotokoll des Weiteren im Gegensatz zur Beschwerde zu entnehmen ist, sein Bruder sei (lediglich) gehbehindert (A12/18 F45 S. 5), somit nicht querschnittgelähmt und lebe bei seiner Mutter (vgl. a.a.O. F25 S. 4, F45 S. 5), dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch der in der Beschwerde erstmals verwendete Begriff der LIYU-Police nicht bekannt war,
D-6176/2016 weshalb nicht davon auszugehen ist, die Familie sei zuvor von dieser Art Polizei jemals in irgendeiner Weise behelligt worden, dass die Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers durch die ONLF asylrechtlich unerheblich ist, zumal vorliegend nicht von einer Vorverfolgung im Heimatstaat auszugehen ist, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-6176/2016 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25), dass auch die Reisehinweise des EDA für Äthiopien zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermögen, dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, seine Mutter sei mit seinem „querschnittgelähmten“, gefolterten Bruder nach Kenia geflüchtet, wie bereits dargelegt, unglaubhaft erscheint, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne auch nach seiner Rückkehr auf ein intaktes familiäre Beziehungsnetz vor Ort zurückgreifen, dass der Beschwerdeführer jung, alleinstehend und den Akten zufolge gesund ist, weshalb davon auszugehen ist, er könne auch im Heimatstaat wieder eine neue Existenz aufbauen, dies umso eher, als es ihm auf seiner jahrelangen Reise nach Europa unter schwierigeren Verhältnissen gelungen ist, sich auf Baustellen und in der Landwirtschaft nützlich zu machen, ein Geschick, das er gerade nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat wieder nutzbringend einsetzen kann,
D-6176/2016 dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6176/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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