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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2010 D-6167/2010

September 8, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,110 words·~21 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-6167/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...],Kamerun, vertreten durch Advokaturbüro Jeanguenin & Weber, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6167/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus Douala stammende Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge erstmals im Jahre 2007 in die Schweiz einreiste, um in [...] im Kanton X._______ einen 1937 geborenen [...] Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung zu heiraten, dass die zuständigen kantonalen Behörden die Eheschliessung nicht bewilligten, da Hinweise für eine Scheinehe vorlagen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons X._______ die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Mai 2009 abwies, dass die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde mit Beschluss vom 19. März 2009 die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz innerhalb eines Monats ab Eröffnung dieses Bescheids zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin die Eröffnung dieses Beschlusses am 7. April 2009 mit der Leistung ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigte, dass das BFM am 24. August 2009 gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Schweiz bis am 23. August 2012 verfügte, dass die Beschwerdeführerin gemäss Meldung der fremdenpolizeilichen Behörden der Stadt Y._______ am 5. April 2010 durch die Polizei kontrolliert und wegen illegalen Aufenthaltes und Verstosses gegen das Einreiseverbot in Ausschaffungshaft gesetzt wurde, dass sie anlässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme (vgl. Befragungsprotokoll der Kantonspolizei des Kantons Z._______ vom 5. April 2010, A1) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren um Verlängerung der Ausschaffungshaft mit Eingabe an das BFM vom 16. Juli 2010 (vgl. A3) einen handschriftlichen Asylantrag seiner Mandantin vom 11. Juli 2010 einreichte und dabei darauf hinwies, sie habe mit diesem Schreiben bereits anlässlich der ersten Haftprüfung am 7. April 2010 geltend gemacht, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen, bekräftige diesen Willen mit dem beiliegenden Schreiben und beantrage in der Schweiz Asyl, D-6167/2010 dass das BFM die Beschwerdeführerin am 6. August 2010 im Ausschaffungsgefängnis G._______ einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Mai oder Juni 2008 – nachdem ihr die Behörden die Eheschliessung mit ihrem Verlobten nicht bewilligt hatten – nach Frankreich ausgereist, von wo sie mit der finanziellen Hilfe von Bekannten über Italien nach Kamerun zurückgekehrt sei, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Kamerun Probleme mit Anhängern einer Kirche gekriegt habe, welcher sie und ihre beiden Brüder seit Jahren angehört hätten, dass ihre Brüder in den Jahren 2005 beziehungsweise 2007 unter mysteriösen Umständen ums Leben gekommen seien, nachdem sich in dieser Kirche merkwürdige Ereignisse zugetragen hätten, dass sie Anfang 2009 vom Oberhaupt dieser Kirche verhext und von Anhängern der Kirche geschlagen worden sei, dass sie Kamerun verlassen habe, nachdem bei ihr zuhause eingebrochen worden sei und viele Möbel sowie Haushaltsgeräte gestohlen worden seien, dass sie nach Italien geflogen sei und sich von dort nach Frankreich begeben habe, bevor sie am 28. März 2010 illegal in die Schweiz ein gereist sei, wo sie am 5. April 2010 um Asyl nachgesucht habe, dass das BFM am 19. August 2010 eine Verfügung erliess, welche jedoch nicht rechtsgenüglich eröffnet wurde, dass das Bundesamt diesen Entscheid mit Verfügung vom 24. August – eröffnet am selben Tag – ersetzte, in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe das Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit der verhängten Ausschaffungshaft eingereicht, obwohl D-6167/2010 ihr eine frühere Gesuchseinreichung möglich und zumutbar gewesen wäre, dass sie erstmals bei der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2010 angegeben habe, Asyl beantragen zu wollen und am 11. Juli 2010 in der Ausschaffungshaft ein schriftliches Asylgesuch nachgereicht habe, dass sie bei der Bundesanhörung am 6. August 2010 gesagt habe, sie habe erst Ende März 2010 von der Möglichkeit des Einreichens eines Asylgesuchs gehört, jedoch nicht gewusst, wo ein solches einzureichen sei, dass das Verwaltungsgericht Z._______ bei der Überprüfung der Ausschaffungshaft mit Urteil vom 6. August 2010 zum Schluss gekommen sei, die Äusserung der Beschwerdeführerin bei der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2010 lasse trotz der Verwendung des Ausdrucks "Asyl" nicht darauf schliessen, sie habe um Schutz vor Verfolgung ersucht, und ihre Äusserung somit nicht als Asylgesuch zu quali fizieren sei, zumal sie auch bei der haftrichterlichen Einvernahme vom 7. April 2010 keine Verfolgungssituation geltend gemacht habe, dass die Frage, ob sie bereits bei der polizeilichen beziehungsweise der haftrichterlichen Einvernahme im April 2010 ein Asylgesuch eingereicht habe oder erst mit der schriftlichen Eingabe vom 11. Juli 2010, indessen offengelassen werden könne, dass nämlich ihre behauptete Rückkehr nach Kamerun unglaubhaft sei und deshalb davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin halte sich schon seit längerer Zeit in der Schweiz auf und hätte somit schon vor ihrer Festnahme am 5. April 2010 ein Asylgesuch einreichen können, dass für die Zweifel an ihrer behaupteten Rückkehr im Mai/Juni 2008 vorab die aktenkundige Unterschrift spreche, welche sie am 7. April 2009 in der Schweiz geleistet habe, und sie sich deshalb bis mindestens im April 2009 hier aufgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin zudem die Schweiz offensichtlich nicht kontrolliert verlassen habe und auch die Gründe für ihre angeblich il legale und kostspielige Rückreise nicht plausibel habe darlegen können, D-6167/2010 dass die Schilderung der Rückreise und der dabei verwendeten Reisedokumente bezeichnenderweise vage und realitätsfremd ausgefallen sei, dass sie sich ausserdem bei der Frage nach der Aufenthaltsdauer in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Festnahme in Widersprüche verwickelt habe, indem sie einmal von einem Monat gesprochen habe und einmal von einer Woche, dass schliesslich auch ihre Behauptung, von der Möglichkeit des Stellens eines Asylgesuchs erstmals im März 2010 gehört zu haben, als realitätsfremd zu werten sei, dass sie sich nämlich im Hinblick auf ihre 2007 beabsichtigte Eheschliessung seit längerem in der Schweiz aufgehalten und hier eine Schwester habe, und ihr daher die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen, bekannt gewesen sein müsse, dass von einer verfolgten Person erwartet werden könne, die zuständigen Behörden des Gastlandes unmittelbar nach der Einreise aufzusuchen und ihr Schutzbedürfnis klar zu erkennen zu geben, ohne vorgängig verschiedenen Alternativen zur Erlangung eines Anwesenheitsrechts nachzugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargetan habe, es sei ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen, ihr Asylgesuch zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen, dass sie das Asylgesuch erst nach ihrer Festnahme und somit offensichtlich als Reaktion auf ihre drohende Wegweisung gestellt habe und daher die Vermutung nicht zu widerlegen vermocht habe, sie verfolge mit dem Gesuch missbräuchliche Absichten, dass sich den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 6. August 2010 ausserdem keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AsylG), dass – da ihre Rückkehr nach Kamerun nicht glaubhaft sei – auch die nach der behaupteten Rückkehr geltend gemachten Übergriffe als äusserst zweifelhaft zu werten seien, D-6167/2010 dass die Beschwerdeführerin sich zudem im Zeitpunkt der behaupteten Übergriffe Anfang 2009 nachweislich in der Schweiz aufgehalten habe, was die erheblichen Zweifel an einer Verfolgung durch die Kirchenanhänger zusätzlich bestätige, dass somit gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführerin mit Faxeingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. August 2010 (Eingang der Originalbeschwerde: 1. September 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie dabei unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Dossier zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass das BFM anzuweisen sei, die Beschwerdeführerin erneut und korrekt zu befragen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die sofortige Sistierung allfälliger Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte sowie darum, ihr während der Rechtshängigkeit des Verfahrens den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, dass sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten per Fax am 31. August 2010 und die Originalbeschwerde am 1. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent- D-6167/2010 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-6167/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin gemäss heutigem Aktenstand über keine gültige Aufenthaltsbewilligung oder einen anderen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt, weshalb sie sich zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung und vor der Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz auf hielt, dass sie das Asylgesuch einreichte, nach- respektive währenddem sie am 5. April 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise Verstosses gegen das Einreiseverbot verhaftet und in Ausschaffungshaft genommen worden war, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz offengelassen werden kann, ob die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 5. April 2010, der Haftprüfung am 7. April 2010 oder erst mit der schriftlichen Gesuchseinreichung am 11. Juli 2010 um Asyl ersuchte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Z._______ vom 6. August 2010, A11 sowie Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Juli 2010, A3), dass der enge zeitliche Zusammenhang mit der Verhaftung nämlich in jedem Fall gegeben ist, sass die Beschwerdeführerin doch vom 6. April 2010 bis am 19. August 2010 in Ausschaffungshaft (vgl. Schreiben der Öffentlichen Sicherheit und Bevölkerung der Stadt Y._______ vom 6. April 2010, A1 sowie Übermittlungszettel des Haftgerichts Z._______ vom 19. August 2010, nicht nummerierte Akte), D-6167/2010 dass somit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kontrolle durch die Polizei, ihrer Verhaftung, dem drohenden Vollzug der Wegweisung und der Asylgesuchseinreichung besteht, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Einreichen eines Asylgesuchs zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht hätten oder ein solches als unzumutbar erschienen liessen und die diesbezüglichen, vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen sind, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons X._______ vom 12. Mai 2009 nicht nach Kamerun zurückgereist, weshalb sie vor ihrer Verhaftung am 5. April 2010 reichlich Zeit gehabt hätte, ein Asylgesuch einzureichen, dass sie anlässlich der Anhörung den 28. März 2010 als Datum der Wiedereinreise angab (A8 S. 9, Antwort 74) und auf die Nachfrage der Sachbearbeiterin hin bestätigte, zum Zeitpunkt ihrer Festnahme rund eine Woche in der Schweiz gewesen zu sein (A8 S. 9 Antwort 76), dass sie – auf den Widerspruch zu ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme und der Asylanhörung angesprochen – meinte, das sei vielleicht ein Missverständnis gewesen und sie habe im Zusammenhang mit dem Monat vom ganzen Reiseweg gesprochen, dass diese Antwort sowie die gleichlautende Argumentation in der Beschwerde nicht geeignet sind, den offensichtlichen Widerspruch aufzulösen, zumal der Wortlaut des polizeilichen Einvernahmeprotokolls eindeutig ist und die dargelegten Reisemodalitäten von Italien (oder auch von Kamerun) in die Schweiz nicht mehrere Wochen dauern, dass, sogar wenn sie nach Kamerun zurückgekehrt sein sollte, und Ende Februar 2010 oder Anfang März 2010 wieder eingereist wäre – sie immer noch einen Monat Zeit gehabt hätte, ein Asylgesuch einzu reichen, dass die Argumentation des Rechtsvertreters, das Problem der Beschwerdeführerin habe darin bestanden, das Empfangszentrum in Basel oder Vallorbe zu finden und dorthin zu gelangen, und es sei realitätsfremd, von ihrer seit langer Zeit in der Schweiz lebenden und über D-6167/2010 einen Schweizer Pass verfügenden Schwester eine asylrechtliche Beratung zu erwarten, ebenso unbeholfen anmutet wie sie unbehelf lich ist, dass die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Rechtsmitteleingabe die Vermutung, ihr Asylgesuch sei einzig zum Zweck der Verzögerung einer drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt worden, nicht auszuräumen vermag, dass festzustellen ist, es wäre der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, vor ihrer Festnahme am 5. April 2010 ein Asylgesuch einzureichen, dass vorliegend zu prüfen bleibt, ob sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, welche nicht als offensichtlich haltlos zu qualifizieren sind (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. die weiterhin geltende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2004 Nr. 5), dass in der Beschwerde eine unsorgfältige und unvollständige Übersetzung und Protokollierung der Anhörung vom 6. August 2010 und damit eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gerügt wird, dass die Befragerin die Anhörung vorurteilsbelastet sowie äusserst ungeduldig und damit zu wenig gründlich durchgeführt habe, was einer Verletzung des Fairnessgebotes gleichkomme, dass die Hilfswerksvertreterin im Befragungsprotokoll festgehalten habe, die Dolmetscherin habe die Antworten der Beschwerdeführerin und die Fragen der Befragerin teilweise nicht identisch übersetzt und oft Teile der Antworten ausgelassen, dass die Anhörung zu Beginn sehr unruhig gewesen sei, da das Team unter Zeitdruck gelitten und die Beschwerdeführerin viel erzählt habe, dass das BFM es unterlassen habe, den rechtserheblichen Sachverhalt sorgfältig, vollständig und unvoreingenommen festzustellen und der Beschwerdeführerin daher nicht Unglaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit vorgeworfen werden könnten, dass die Sachbearbeiterin in einer Aktennotiz vom 6. August 2010 fest hält, sie spreche selber fliessend Französisch, habe somit die korrekte D-6167/2010 Übersetzung der Anhörung überwachen können und dabei keinerlei Unkorrektheiten festgestellt (vgl. A9), dass an den vom Rechtsvertreter als eigenartig bezeichneten Korrekturen an vier Stellen im Befragungsprotokoll nichts zu beanstanden ist und diese viel mehr für eine sorgfältige Rückübersetzung sprechen, dass sich der Rechtsvertreter selbst widerspricht, wenn er einerseits rügt, die Befragung sei zu wenig gründlich gewesen, andererseits aber an mehreren Stellen der Anhörung (Fragen 42 und 43 sowie 77 und 78) das Nachhaken der Befragerin als befremdend bezeichnet, dass die Sachbearbeiterin dort nachhakte oder Fragen wiederholte, wo die Beschwerdeführerin die gestellte Frage nicht oder ausweichend beantwortete (vgl. beispielsweise A8 S. 6 Fragen 42 und 43), dass die Sachbearbeiterin mit ihren vom Rechtsvertreter in der Beschwerde beanstandeten Fragen 77 und 78 der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gab, die Widersprüche in ihren Aussagen bezüglich des Zeitpunkts ihrer angeblichen Wiedereinreise in die Schweiz zu klären, dass diese nämlich bei der polizeilichen Einvernahme am 5. April 2010 angegeben hatte, sie halte sich schon etwa einen Monat in der Schweiz auf ("Ich kam von Italien in die Schweiz. Das war vor etwa ei nem Monat", Antwort auf Frage 1, und "Ich habe mich jetzt etwa einen Monat in der Schweiz aufgehalten", Antwort auf Frage 5, vgl. Befragungsprotokoll der Y._______ Kantonspolizei [A1 S. 6]), dass aus dem Befragungsprotokoll ferner hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, sich sehr ausführlich zu ihren Asylvorbringen zu äussern, ohne unterbrochen zu werden, (vgl. insbesondere A8 S. 12-14), dass sie zudem die Frage der Sachbearbeiterin, ob sie alle Gründe für ihr Asylgesuch genannt habe, ausdrücklich bejahte (A8 S. 15 Frage 113), dass demnach festzustellen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Fall hinreichend erstellt ist, D-6167/2010 dass die Anträge auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und auf Durchführung einer erneuten Befragung daher abzuweisen sind, dass bei dieser Sachlage nicht auf jede einzelne Rüge die Anhörung betreffend eingegangen zu werden braucht, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich, vage und realitätsfremd und folglich als unglaubhaft zu werten sind, dass zur einlässlichen Begründung vollumfänglich auf die ausführ lichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen spricht, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt der behaupteten Übergriffe Anfang 2009 nicht in Kamerun aufhielt, sondern in der Schweiz, unterschrieb sie doch persönlich am 7. April 2009 ei nen Beschluss [der zuständigen Stelle des Kantons X._______] vom 19. März 2009 (vgl. A12), dass sie demnach entgegen ihren Aussagen bei der Anhörung ganz offensichtlich nicht im Mai/Juni 2008 aus der Schweiz ausgereist sein kann (vgl. A8 S. 7), dass sie nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, weshalb sie nicht kontrolliert ausgereist ist, sondern illegal und auf eigene Kosten ausgereist sein will, dass ihre widersprüchlichen Angaben zur angeblichen Wiedereinreise in die Schweiz – eine Woche vor beziehungsweise einen Monat vor der Festnahme am 5. April 2010 – ihre Glaubwürdigkeit vollends erschüttern, dass den zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz in deren Verfügung vom 24. August 2010 keine stichhaltigen Einwände entgegengestellt werden, dass es sich entgegen der in der Beschwerde (Seite 7) geäusserten Ansicht bei der Beschreibung, wie das Kirchenoberhaupt einem Schrank einen Teppich mit Gabeln, roten Stoffstücken und Glasscherben entnimmt, nicht um eine nachvollziehbare und detaillierte Schilde- D-6167/2010 rung okkulter Vorgänge handelt, welche "unmöglich ausgedacht sein kann" und daraus zudem keineswegs eine glaubhafte Verfolgungssituation abgeleitet werden kann, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum abgebrochenen Zahn der Beschwerdeführerin, zu ihrem Weinen während der Befragung und zum in afrikanischen Ländern weit verbreiteten Aberglauben angesichts der zahlreichen Widersprüche in den Vorbringen und der erschütterten Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die zutreffende Begründung der Vorinstanz in Frage zu stellen, dass somit auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift keine Hinweise auf eine Verfolgung zu Tage zu fördern vermögen, dass das BFM in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG somit zu Recht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu D-6167/2010 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in Kamerun drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Kamerun keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen über eine Ausbildung als Sekretärin verfügt sowie in Kamerun als Coiffeuse und im Handel tätig gewesen ist (A8 S. 5) und sie diese Tätigkeiten nach ihrer Rückkehr wieder aufnehmen können wird, dass sie zudem ihr ganzes Leben in Douala verbracht hat und davon auszugehen ist, dass sie dort über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, D-6167/2010 dass nämlich ihre Angaben bei der Anhörung, sie habe in Kamerun keine engen Verwandten mehr (A8 S. 3 f.), unglaubhaft sind, da sie ihren anlässlich des gescheiterten Ehevorbereitungsverfahrens gemachten Aussagen widersprechen, in dem sie angab, in Kamerun zwei Kinder zu haben, welche beim Vater des einen aufwüchsen, dass sie dabei auch von insgesamt sechs Geschwistern und drei Halbgeschwistern sprach ("six frères et soeurs ainsi que trois frères et soeurs consanguins"), wobei je eine Schwester seit über zehn Jahren in Frankreich und eine in der Schweiz verheiratet seien beziehungsweise zwei in der Schweiz leben würden, eine in Frankreich und drei in Afrika (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons X._______ vom 12. Mai 2009, A12), dass ihre Verwandten in der Schweiz und in Frankreich sie bei Bedarf unterstützen können, dass deshalb davon auszugehen ist, es werde ihr gelingen, sich in Douala eine Existenz aufzubauen, dass somit weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass daher der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-6167/2010 dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde trotz belegter Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6167/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 17

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