Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.10.2008 D-6150/2008

October 3, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,173 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-6150/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Oktober 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6150/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Aufenthaltsort (...) am 14. Februar 2006 verliess und am 27. Februar 2006 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 9. März 2006 sowie der kantonalen Anhörung vom 11. April 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Alter von 3 oder 4 Jahren aus Pakistan entführt und nach (...) gebracht worden, wo er als Jockey bei Kamelrennen hätte eingesetzt werden sollen, dass er in der Folge auf einem Landgut, welches er nicht habe verlassen dürfen, gelebt und gearbeitet habe, dass er mehrfach von Aufsehern misshandelt und einmal, nach einem erfolglosen Fluchtversuch, gefoltert worden sei, dass ein aus Pakistan stammendes Paar – insbesondere der Mann – sich um ihn gekümmert und ihm gesagt habe, er sei von Kinderhändlern von (...), Pakistan, nach (...) gebracht worden, dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. September 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass er versuche, seine Identität zu verschleiern, dass weder seine Aussagen zum Aufenthalt in (...) noch zu seiner Reise in die Schweiz überzeugten, dass der Beschwerdeführer überdies in seinem Heimatstaat Pakistan keine Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen habe, D-6150/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsyG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-6150/2008 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-6150/2008 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Sachlage habe er aus entschuldbaren Gründen keine Identitätspapiere eingereicht, der Boden entzogen ist, nachdem die Schilderungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift über die erwähnte Kritik hinaus nichts Stichhaltiges entgegenhält, sondern lediglich seine Sachdarstellung wiederholt, dass im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft auf die Praxis hinzuweisen ist, wonach die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung von vornherein ausgeschlossen sind, wenn Personen, die in einem Drittstaat eine Verfolgung erlitten haben oder befürchten, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen können, mithin solche Personen nicht auf internationalen Schutz angewiesen und damit nicht Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage: Österreich, Dezember 2003, Rz. 90; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201), D-6150/2008 dass der Beschwerdeführer keinerlei erlittene oder befürchtete Verfolgung oder Gefährdung in seinem angeblichen Heimatstaat Pakistan geltend macht, dass vorliegend auf Grund der protokollierten Vorbringen offensichtlich auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Pakistan Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, dass gestützt auf obige Erwägungen die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und damit die Asylgewährung selbst dann von vornherein ausgeschlossen sind, wenn er im Drittstaat – (...) – tatsächlich asylrelevante Nachteile erlitten oder zu befürchten hätte, dass sich demzufolge als asylrechtlich unbeachtlich erweist, ob die behaupteten Misshandlungen körperliche Nachwirkungen beim Beschwerdeführer hinterlassen haben, weshalb es sich erübrigt, die Einreichung des als Beweismittel offerierten ärztlichen Zeugnisses abzuwarten, dass nach dem Gesagten auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht nötig sind, dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-6150/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Pakistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere – ohne die damit verbundenen Schwierigkeiten zu verkennen – mit dem Bundesamt davon auszugehen ist, der junge und über Berufserfahrung verfügende Beschwerdeführer mit Muttersprache Urdu und Punjabi-Kenntnissen könne sich in Pakistan eine Existenz aufbauen, dass nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan wird, inwiefern sich aus der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Bestätigung über den Besuch eines Alphabetisierungskurses in der Schweiz Informationen über die Urdu-Kenntnisse des Beschwerdeführers ergäben, D-6150/2008 dass schliesslich – wollte man von der Darstellung des Beschwerdeführers ausgehen – gemäss dem in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Link (www.ansarburney.org ) in Pakistan Institutionen existieren, welche Personen in der (behaupteten) Situation des Beschwerdeführers Hilfestellung leisten, indem sie zurückkehrende Personen bei der Suche nach ihren Familien unterstützen, dass eine allfällige medizinische Behandlung seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden grundsätzlich auch in Pakistan weitergeführt werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). http://www.ansarburney.org/

D-6150/2008 (Dispositiv nächste Seite) D-6150/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10

D-6150/2008 — Bundesverwaltungsgericht 03.10.2008 D-6150/2008 — Swissrulings