Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.12.2023 D-6131/2023

December 19, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,060 words·~10 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6131/2023

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / N (…).

D-6131/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 7. August 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______, Provinz C._______, gelebt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als Jugendlicher in der Türkei verhaftet und gefoltert worden, bevor er, um einer Rekrutierung für den Militärdienst zu entgehen, 1989 ein erstes Mal aus der Türkei ausgereist sei, dass er fortan in Deutschland gelebt habe, wo er zeitweise exilpolitisch aktiv gewesen und von 2002 bis 2022 wegen des Mordes an seiner ehemaligen Partnerin inhaftiert gewesen sei, dass er nach seiner Ausschaffung durch die deutschen Behörden in die Türkei begonnen habe in den sozialen Medien politische Inhalte zu verbreiten, weshalb die türkische Polizei ihn mehrfach mitgenommen und misshandelt habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 – eröffnet am 11. Oktober 2023 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 3. Juli 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und (teilweise sinngemäss) beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er (sinngemäss) den Beweisantrag um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel stellte, dass er in prozessualer Hinsicht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem die Kopie eines Dokuments in türkischer Sprache beilag,

D-6131/2023 dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 17. November 2023 abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 27. November 2023 innert Frist leistete, dass er mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 an das Gericht gelangte und unter anderem Kopien zweier Schreiben in türkischer Sprache (inklusive deutscher Übersetzung) zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – nach Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-6131/2023 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtsmitteleingabe das Vorbringen entgegenhält, die Vorinstanz verkenne die Bedrohungslage, zumal in der Türkei mittlerweile ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf beschränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu bekräftigen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz seiner Vorbringen aufzuwiegen, dass die behauptete Inhaftierung und Misshandlung des Beschwerdeführers im Jahr 1982, die ansonsten folgenlos geblieben seien (vgl. A20/27 F68 und F116), mangels Aktualität und Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz haben, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf finden, die türkischen Behörden hätten im Zeitpunkt der ersten Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 1989 ein Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt, dass auch seine behauptete Wehrdienstflucht vor nunmehr bald 35 Jahren (vgl. A20/27 F68) nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist, zumal eine Wehrdienstverweigerung nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird und damit zu rechnen ist, dass die betreffende Person als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.2), dass sowohl das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in Deutschland – gemäss seinen eigenen Angaben Jahrzehnte zurückliegend – als auch der Schweiz als niederschwellig zu qualifizieren ist, zumal er nie Mitglied einer politischen Partei war (vgl. A20/27 F68, F127, F130 ff. und F155),

D-6131/2023 dass demnach nicht anzunehmen ist, er sei diesbezüglich in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und als Regimegegner identifiziert worden, dass diese Einschätzung durch den Umstand bestätigt werden dürfte, dass er gemäss seinen eigenen Angaben nach seiner Abschiebung von Deutschland in die Türkei im Jahr 2022 dort (weitestgehend) unbehelligt lebte (vgl. A20/27 F71, F78 und F104), dass die behauptete Einvernahme bei seiner Wiedereinreise in die Türkei im Jahr 2022 – bei Wahrunterstellung – auf den Umstand zurückzuführen sein dürfte, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen abgeschobenen und in Deutschland wegen Mordes rechtskräftig verurteilten Straftäter handelt (vgl. A20/27 F69 ff.), dass an den weiter behaupteten Schikanen und Mitnahmen durch die türkische Polizei ohnehin Zweifel bestehen, nachdem der Beschwerdeführer das geltend gemachte nicht substantiiert darzulegen vermochte (vgl. A20/27 F72 ff. und F101), dass entgegen der Beschwerdeschrift auch keine Hinweise auf ein in der Türkei hängiges Strafverfahren vorliegen und dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren ist, dass das auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte und nur wenige Sätze umfassende Schreiben in türkischer Sprache, welches behauptungsweise von einer türkischen Anwältin stammt, daran nichts zu ändern vermag, zumal vorgenanntes Schreiben als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, dass für die am 6. Dezember 2023 zu den Akten gereichten Dokumente gleiches gilt, zumal dem diesbezüglichen Bericht über eine Hausdurchsuchung sowie dem Vorführbefehl vom 28. November 2023 mangels Vorliegen im Original kaum Beweiswert zukommt, dass denn auch die geltend gemachten Diskriminierungen des Beschwerdeführers mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen könnten, womit sie nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass sofern der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung aufgrund seiner (angeblich) politisch aktiven Familie geltend macht, auch eine solche klar zu verneinen ist, zumal sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf finden, er könnte aufgrund seiner Verwandten, die teilweise in Deutschland und

D-6131/2023 den Vereinigten Staaten leben (vgl. A20/27 F165 und F170), je flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sein, dass ohnehin seine augenscheinlich problemlose und legale Ausreise aus der Türkei gegen die behauptete Bedrohungslage spricht, dass denn auch seine Befürchtung, die Familie seiner ehemaligen Partnerin, die er tötete, könne ihn zur Rechenschaft ziehen (vgl. A20/27 F119), flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

D-6131/2023 dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen gesunden Mann mittleren Alters mit jahrelanger Berufserfahrung als Metzger (teilweise im eigenen Betrieb) handelt, der mit zahlreichen Verwandten im Heimatstaat über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A20/27 F22 ff., F26, F32, F37 ff. und F50), dass sich im Februar 2023 ein schweres Erdbeben im Südosten der Türkei ereignete und auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers davon betroffen war, obgleich seinen Aussagen zu entnehmen ist, dass weder er noch seine Familie zu Schaden kamen und sein Vater weiterhin in der Immobilie des Beschwerdeführers lebt (vgl. A20/27 F38), dass die Vorinstanz dennoch zu Recht eine individuell zumutbare Wohnsitzalternative im Heimatstaat und ausserhalb der vom Erdbeben betroffenen Provinzen prüfte, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, der Beschwerdeführer verfüge in D._______ über Verwandte (vgl. A20/27 F34), und es ihm – im Bedarfsfall – zudem freisteht, sich in einer Gegend der Türkei niederzulassen, die nicht vom Erdbeben betroffen ist, weshalb die Auswirkungen des Erdbebens dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen; der Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-6131/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand:

D-6131/2023 — Bundesverwaltungsgericht 19.12.2023 D-6131/2023 — Swissrulings