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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2017 D-6130/2016

June 26, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,183 words·~11 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 6. September 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6130/2016

Urteil v o m 2 6 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 6. September 2016 / N (…).

D-6130/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gehört gemäss eigenen Angaben der Ethnie der Tigrinya an und stammt aus (…), Zoba Debub, Eritrea. Sie habe ihren Heimatstaat am 5. März 2015 zusammen mit sechs Freundinnen verlassen und sei via Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 3. September 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. Am 15. September 2015 wurde sie zu ihrer Person sowie zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Nachdem die Beschwerdeführerin angegeben hatte, Jahrgang (…) zu haben und damit minderjährig zu sein, ordnete das SEM eine radiologische Untersuchung (Handknochenanalyse) an. Im entsprechenden Bericht vom 22. September 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin als Resultat der radiologischen Untersuchung vom 21. September 2015 ein Knochenalter von 17 Jahren festgestellt. D. Mit Entscheid vom 24. September 2015 wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu. E. Mit Schreiben vom 24. September 2015 wurde die zuständige kantonale Behörde vom SEM darüber orientiert, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person handle. Gleichzeitig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnahmen bei Minderjährigen anzuordnen und dem SEM sowie der Beschwerdeführerin die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Ernennung mitzuteilen. F. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wurde C._______, (…), Beratung Asyl und Migration, als Vertrauensperson für die minderjährige Beschwerdeführerin gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) eingesetzt.

D-6130/2016 G. Am 24. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Bezüglich ihrer Vorbringen wird auf die Erwägungen verwiesen. Mit Schreiben vom 21. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel eine Fotografie eines Taufscheins zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 6. September 2016 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. I. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Vertrauensperson vom 28. September 2016 (Poststempel: 5. Oktober 2016) beim Bundesverwaltungsgericht an. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung an den Unterzeichnenden. J. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-6130/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Wie vorstehend (Bst. F) erwähnt, ernannte die zuständige KESB C._______ am 14. Oktober 2015 zur Vertrauensperson für die damals minderjährige Beschwerdeführerin, und zwar bis zum Erreichen der Volljährigkeit am (…). Nachdem die Beschwerdeerhebung durch C._______ ausdrücklich im Zusammenhang mit der Funktion der Vertrauensperson erfolgte (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2), ist C._______ nunmehr nicht mehr als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufzuführen. Zur Information wird ihm indessen eine Kopie des vorliegenden Urteils zugestellt. 2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird einzig die Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl. Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) wird ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat oder nicht. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-6130/2016 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus (…), Zoba Debub, Eritrea wo sie die Schule bis zur zehnten Klasse besucht habe. Neben der Schule habe sie im familieneigenen (…) mitgearbeitet. Im Dezember (…) hätten ihr ihre Eltern mitgeteilt, dass ein Mann und dessen Eltern Interesse an einer Heirat mit ihr bekundet hätten. Sie habe ihren Eltern mitgeteilt, dass sie nicht heiraten und weiter die Schule besuchen wolle. Eine Woche später sei sie von ihren Eltern erneut angesprochen worden, wobei ihr diese mitgeteilt

D-6130/2016 hätten, dass die Hochzeit gegen ihren Willen im Januar (…) stattfinden werde. Daraufhin sei sie, ohne ihre Eltern zu benachrichtigen, zu ihrer Tante nach (…) gezogen und habe von da aus weiter die Schule besucht. Gemeinsam mit sechs Freundinnen habe sie sich schliesslich zur Ausreise aus Eritrea entschieden und ihren Heimatstaat am 5. März 2015 verlassen. 6.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 6. September 2016 im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien in Bezug auf die behauptete Zwangsheirat unglaubhaft und – soweit die illegale Ausreise betreffend – nicht asylrelevant. 6.3 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf illegal aus Eritrea ausgereiste eritreische Staatsangehörige zu bejahen sei. Ferner wurde das Vorgehen des SEM in Bezug auf die Praxisänderung als unzulässig kritisiert und geltend gemacht, es würden keine Gründe für eine Praxisänderung bestehen, da keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden. Überdies sei die Informationslage nicht ausreichend, um eine Praxisänderung zu begründen. Vielmehr sei anzunehmen, dass illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr weiterhin ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführerin habe Eritrea illegal verlassen und es sei nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie wegen der illegalen Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung habe. Sie sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen. 7. 7.1 Das SEM hat die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Vorfluchtgründe als unglaubhaft erachtet. Diese Beurteilung wird in der Beschwerdeschrift nicht in Zweifel gezogen, vielmehr äussert sich die Beschwerde nur zum Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und den Voraussetzungen einer Praxisänderung durch das SEM. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale

D-6130/2016 Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 7.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenzurteil D-7898/2015 gestützt hat – durch dieses Urteil als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann (zur Vornahme einer Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2017 vom 17. Mai 2017 E. 7). Der Antrag, die Sache sei zur weiteren Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt. 7.5 Aufgrund des Referenzurteils D-7898/2015 kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen zusätzlicher Faktoren in ihrem Falle zu verneinen. Die Beschwerdeführerin macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär geltend, und auch andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine

D-6130/2016 Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6130/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die (ehemalige) Vertrauensperson, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Fabian Füllemann

Versand:

D-6130/2016 — Bundesverwaltungsgericht 26.06.2017 D-6130/2016 — Swissrulings