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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2010 D-6128/2010

September 2, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,416 words·~12 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-6128/2010 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.__________, geboren (...), Georgien, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6128/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge Anfang Juni 2010 verliess und am 20. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 3. August 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. August 2010 im Wesentlichen geltend machte, er sei seit Dezember 2000 mit einer ethnischen Ossetin verheiratet, deren Cousins auf ossetischer Seite an bewaffneten Kämpfen teilgenommen hätten, dass eines Nachts Maskierte in sein Haus eingedrungen seien und ihn in einen Wald geschleppt hätten, wo sie ihn an einen Baum gefesselt und geschlagen hätten, dass sie ihm schliesslich mit einem Gewehr mehrmals ins Bein geschossen hätten, da er sie anhand ihrer Stimmen habe identifizieren können, dass er das Bewusstsein verloren habe und am folgenden Tag von Dorfbewohnern gefunden worden sei, die ihn gepflegt hätten, dass er sich einige Zeit in einer psychiatrischen Klinik habe behandeln lassen und seit dem Vorfall unter starken Schmerzen im Bein und ständigen Kopfschmerzen leide, dass seine Ehefrau und sein Sohn mutmasslich von Georgiern verschleppt worden seien und er ihren Aufenthalt trotz Suche nicht habe ausfindig machen können, dass die Georgier sie entführt hätten, damit er sich bei diesen melde und sie ihn töten könnten, dass er sich von Januar 2008 bis April 2009 in Russland aufgehalten habe, wo er in einer Bar auf jene Männer getroffen sei, die ihn entführt hätten, dass er deshalb nach Georgien zurückgekehrt sei, wo er Drohbriefe erhalten habe, in denen man ihm geschrieben habe, er werde als Nächster verschleppt, D-6128/2010 dass ihm früher durch die georgische Polizei ab und zu Drogen unterschoben worden seien, worauf diese ihn festgenommen habe, dass er gegen Bezahlung jeweils wieder freigelassen worden sei, dass er befürchte, die Polizei könnte ihm bei einer Rückkehr nach Georgien wiederum etwas anhängen und ihn für längere Zeit inhaftieren, dass er in Georgien von seinen Feinden gesucht werde, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. August 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe gesagt, er wisse nicht, wo sich seine Geburtsurkunde befinde, habe seit 2005 keinen Pass mehr und seine Identitätskarte befinde sich bei seiner Mutter, welche diese nicht ohne weiteres an ihn senden könne, dass das Fehlen jeglichen Bemühens, seine Identität durch rechtsgenügliche Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, er sei nicht bereit, Ausweisdokumente vorzulegen, dass seine Angabe, er sei ohne Dokumente von Georgien in die Schweiz gelangt, realitätsfremd sei und der allgemeinen Erfahrung widerspreche, seien doch die Schengen-Vertragsstaaten verpflichtet, die EU-Einwanderungsbestimmungen einzuhalten, dass auch eine Einreise nach Russland ohne gültigen Pass und Visum nicht möglich sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Schluss zuliessen, er sei anders als von ihm geschildert in die Schweiz gelangt und nicht gewillt, offenzulegen, mit welchen Reisepapieren er in die Schweiz gereist sei, dass seine Identität somit nicht feststehe, was umso bedeutsamer sei, da er nur mangelhafte Kenntnisse über Südossetien habe, woher seine Frau stammen solle und wo er längere Zeit gelebt habe, D-6128/2010 dass keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren vorlägen, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche fänden, dass er bei der Erstbefragung geschildert habe, er sei zirka im Jahr 2002 zu Hause überfallen worden und seine Ehefrau und sein Sohn seien vor rund sechs Monaten verschwunden, während er bei der Befragung gesagt habe, beides habe sich im Januar oder Februar 2006 oder 2007 zugetragen, dass er unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, wen von seinen Feinden er in Russland beziehungsweise Frankreich gesehen habe, dass er zudem auch abweichende Angaben hinsichtlich der Zeitpunkte und Dauer seiner Aufenthalte an verschiedenen Orten gemacht habe, dass darüber hinaus verschiedene seiner Aussagen unplausibel seien, hätten sich doch die Entführer seiner Frau und seines Sohnes bisher nicht bei ihm gemeldet und keine Forderungen gestellt, weshalb seine Vermutung, diese wollten ihn töten, unlogisch sei, dass nicht einleuchte, weshalb er Georgien erst im Oktober 2009 ver lassen habe, obschon seine Frau und sein Sohn schon seit längerer Zeit verschwunden seien und er mehrmals gesucht worden sei, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, sein Asylgesuch sei materiell zu prüfen, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-6128/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde, der es an einer ausführlichen Begründung mangelt, aufgrund dessen, dass es sich um eine Laieneingabe handelt, als knapp rechtsgenüglich entgegengenommen werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-6128/2010 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des D-6128/2010 Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass er unsubstanziierte Angaben zum Verbleib seiner Reisedokumente machte und keinerlei Bemühungen zeitigte, diese zu beschaffen, dass das BFM in Anbetracht der Aktenlage berechtigterweise davon ausging, der Beschwerdeführer habe die Grenzen nach Russland und in den Schengen-Raum nicht wie in der von ihm beschriebenen Art passieren können, weshalb davon auszugehen ist, er sei im Besitz gül tiger Reisepapiere in die Schweiz gelangt, die er in pflichtwidriger Weise (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) nicht abgab, dass die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei ohne Pass gereist, an dieser Würdigung nichts zu ändern vermag, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 13. August 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer den recht ausführlichen Erwägungen des BFM, in dem dieses auf zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Angaben hinwies, nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, weshalb anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf diese zu verweisen ist, dass – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich bei ihm von Privatpersonen drohenden Nachstellungen an die georgischen Behörden hätte wenden und diese um Schutz ersuchen können, dass schliesslich die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und er keinerlei Anstrengungen dokumentierte, diese gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nachzuweisen, D-6128/2010 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig D-6128/2010 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Georgien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er leide unter Hepatitis und psychischen Schwierigkeiten, dass seine psychischen Leiden eigenen Angaben gemäss in Georgien bereits einmal behandelt wurden und er sich dort wieder in Behandlung begeben kann, dass eine Hepatitis-Erkrankung auch in Georgien behandelt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe nach Art. 93 AsylG zu beantragen, um den Zugang zur und die Kontinuität der medizinischen Betreuung im Heimatstaat sicherzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-6128/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6128/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstäten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11

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