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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2014 D-6117/2013

August 11, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,438 words·~37 min·3

Summary

Visum aus humanitären Gründen (Asyl) | Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 9. September 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6117/2013/mel

Urteil v o m 11 . August 2014 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / (…).

D-6117/2013 Sachverhalt: A. Mit schriftlicher Eingabe vom 15. Februar 2011 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer um Asylgewährung und Einreise in die Schweiz. Mit Schreiben der Botschaft vom 4. April 2011 wurde er aufgefordert, innert Frist verschiedene Fragen zu beantworten und Beweismittel nachzureichen, was er mit Eingabe vom 27. April 2011 tat. Am 1. Juni 2011 wurde er zu seinen Vorbringen befragt und mit vom gleichen Tag datiertem Überweisungsschreiben wurden seine Unterlagen dem BFM übermittelt. Am 17. Juni 2011 gingen weitere Beweismittel bei der Botschaft ein, welche ebenfalls an das BFM weitergeleitet wurden. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ein Tamile aus B._______ im C._______ Distrikt und arbeite als (…) für eine (…). Im Oktober 2008 seien Angehörige der Karuna-Gruppe zu seinem Wohnhaus in B._______ gekommen, hätten ihm und seiner Tante die Augen verbunden und seien mit ihnen in einem Van weggefahren. An Händen und Füssen gefesselt, bedroht und unter Schlägen seien er und seine Tante nach seiner Mutter befragt worden. Später seien er und seine Tante am Strand ausgesetzt worden. Am 20. Februar 2009 sei er unterwegs von der Polizei angehalten, nach C._______ gebracht, dem Criminal Investigation Department (CID) übergeben und unter Schlägen verdächtigt worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) habe ihn besucht und veranlasst, dass er in Spitalpflege komme, wo er während fünf Tagen geblieben und dann wieder dem CID übergeben worden sei. Am 24. März 2009 sei er im sechsten Stock des Terrorist Investigation Departments (TID) verhört und anschliessend ins Gefängnis verlegt worden, von wo er alle 14 Tage dem Gericht vorgeführt worden sei. Am 28. Oktober 2009 habe man ihn entlassen. Nachdem er im November 2009 an einem Checkpoint angehalten worden sei, habe er die Arbeit aufgegeben. Das CID habe das Haus der Schwester mehrmals aufgesucht. Der Beschwerdeführer fürchte um seine Sicherheit. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Kopien von Beweismitteln zu den Akten gegeben. B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 wies das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. Zur Be-

D-6117/2013 gründung legte es im Wesentlichen dar, dass die mehrmonatige unrechtmässige Inhaftierung des Beschwerdeführers zwar bedauerlich sei, die schweizerische Asylgesetzgebung indessen nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene. Zudem würden die Festnahme und Inhaftierung aus dem Jahr 2009 mehr als zwei Jahre zurückliegen und seien mit der Freilassung als beendet zu sehen. Folglich seien sie nicht mehr einreisebeachtlich. Die Angst des Beschwerdeführers, nach einer Kontrolle am Checkpoint an die Arbeit zurückzukehren, sei zwar nachvollziehbar. Trotzdem seien seine Befürchtungen bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine Einreisebewilligung nur dann erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Die einmalige Anhaltung im November 2009 genüge der geforderten Intensität einer staatlichen Verfolgung indessen nicht. Zudem verfüge der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht über ein ausreichendes politisches Profil, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könne. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie nur die geltend gemachten Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage zu stellen sei, stützen würden. Insgesamt sei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates zu schliessen. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2011 infolge verspäteter Beschwerde nicht ein. Damit erwuchs die Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 in Rechtskraft. C. Nachdem der Beschwerdeführer am 26. April 2013 bei der Botschaft um formlose Ausstellung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen ersucht hatte, wurde diese Anfrage von der Botschaft mit Verfügung vom 19. März 2013 – eröffnet am 1. April 2013 – abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht gewährleistet, dass der Antragssteller den Mitgliedstaat vor Ablauf der Visumsfrist wieder verlassen werde. Die Gesuchsgründe seien nur ungenügend substanziiert worden, und es sei keine unmittelbare Bedrohung ersichtlich. D. Mit Eingabe vom 22. April 2013 erhob der Beschwerdeführer beim BFM Einsprache gegen die Botschaftsverfügung. Zur Begründung brachte er

D-6117/2013 vor, er und seine drei Geschwister würden sich in einer kritischen Situation befinden und hätten Morddrohungen erhalten. Viele seiner Familienmitglieder seien getötet, entführt, inhaftiert oder gefoltert worden. Seine Tante sei nach wie vor verschwunden und seine Mutter habe in die Schweiz fliehen können, weshalb sich die Bedrohungen nun gegen ihre Kinder, mithin auch gegen ihn gerichtet hätten. Seine Mutter sei am 17. September 2007 durch Angehörige der TMVP festgenommen worden, habe indessen später freikommen können. Während ihrer Festnahme habe sie viele von Karunas Gruppe getötete Menschen gesehen, welche teilweise in die Toilettengrube geworfen oder einbetoniert worden seien. Deshalb hätten die Karuna-Leute sie später wieder gesucht. Nach der Flucht der Mutter seien am 31. September 2007 (gemeint ist wohl der 30. September 2007) fünf Mitglieder der TMVP am Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Geschwister erschienen, hätten alle vier anwesenden Geschwister, welche von der Flucht der Mutter noch keine Kenntnis gehabt hätten, mit Waffen bedroht und nach der Mutter gefragt. Sie seien gezwungen worden, sich zum Büro der TMVP zu begeben, wo man sie während zweier Tage festgehalten und geschlagen habe. Anschliessend seien sie freigelassen worden. Am 8. Oktober 2008 seien sie morgens um drei Uhr von 20 Angehörigen der TMVP an ihrem Wohnort aufgesucht und zum Haus der Tante geführt worden. Dort seien der Beschwerdeführer und seine Tante von ihnen getrennt weggebracht worden. Nachdem man die beiden unter Schlägen über den Verbleib seiner Mutter gefragt habe, seien sie um acht Uhr freigelassen worden. Am 20. Februar 2009 sei der Beschwerdeführer an einem Checkpoint von der Polizei angehalten und festgehalten worden. Auch sei er – im Zusammenhang mit Fragen nach seiner Mutter – geschlagen worden. Er habe zugeben müssen, dass seine Mutter im Spital von D._______ arbeite, worauf diese dort am folgenden Tag festgenommen worden sei. Auf Geheiss der Polizei habe sie ihre Kinder darüber telefonisch orientiert. In der Folge hätten die Geschwister des Beschwerdeführers das IKRK eingeschaltet. IKRK- Angehörige hätten den Beschwerdeführer in Haft besucht und festgestellt, dass er geschlagen worden sei, worauf eine der Schwestern bei der Menschenrechtskommission Klage eingereicht habe. Am 18. April 2009 sei die Tante des Beschwerdeführers in einem weissen Van entführt worden. Seither sei sie verschwunden. Die Mutter habe man in verschiedenen Gefängnissen festgehalten, geschlagen und erst am 22. Dezember 2010 freigelassen. Während der Inhaftierung der Mutter seien die drei frei gebliebenen Geschwister des Beschwerdeführers zehn Mal innerhalb von eineinhalb Monaten aufgefordert worden, die Mutter in Gefangenschaft zu überzeugen, ein Dokument zu unterzeichnen, gemäss welchem diese

D-6117/2013 nicht von der TMVP entführt worden, sondern Angehörige der LTTE sei. Dies habe die Mutter aber stets verweigert. Man habe ihnen auch nahegelegt, der Mutter klar zu machen, dass sie die Entführung beim Gericht nicht erwähnen dürfe. Am 27. März 2011 habe die Mutter bei der Commission of Inquiry on Lessons Learnt and Reconciliation (LLRC) eine Erklärung abgegeben. Aus diesem Grund würden der Beschwerdeführer und seine Geschwister auch heute noch von Angehörigen des CID aufgesucht. Man wolle sie zerstören. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Geschwister die Mutter am 15. September 2012 auf den Flughafen begleitet hätten, seien vier unbekannte Personen bei ihren Verwandten erschienen und hätten – unter Schlägen – nach ihrem Aufenthalt gefragt. Zwei Tage später hätten unbekannte Leute versucht, nachts um drei Uhr in ihr Haus einzudringen. Sie hätten ihnen gedroht, eine Bombe zu werfen, worauf sie – die vier Geschwister und die Ehefrauen der beiden Brüder – so laut geschrien hätten, dass sie verschwunden seien. Als die beiden Schwestern des Beschwerdeführers am 19. September 2012 bei der Menschenrechtskommission eine Klage hätten einreichen wollen, habe man sich dort geweigert, eine solche entgegenzunehmen mit der Begründung, dafür sei die Polizei zuständig. Dorthin seien die Schwestern aber nicht gegangen. Im Dezember 2012 sei in Abwesenheit der Geschwister die Haustüre eingeschlagen worden. Am 8. Januar 2013 seien zwei Angehörige des TID am Wohnort der Geschwister vorbeigekommen, hätten die beiden anwesenden Schwestern nach ihrer Mutter und danach, wer ihr zur Ausreise in die Schweiz verholfen habe, gefragt, hätten Dokumente über die Inhaftierung ihrer Mutter und ihres Bruders gezeigt und ihre Personalien aufgenommen. Am 13. Januar 2013 seien zwei unbekannte Personen auf einem Motorrad am Wohnort vorbeigekommen, hätten den Anwesenden gesagt, die Mutter könne problemlos in Sri Lanka leben und hätten ihnen mit dem Tod gedroht für den Fall, dass die Mutter nicht zurückkomme. Am 16. Januar 2013 seien ein Korporal und ein Soldat der sri-lankischen Armee in der Schule, in welcher der Bruder des Beschwerdeführers als (…) arbeite, vorbeigekommen, hätten gefragt, wann er nach B._______ gehe, was die Mutter des Beschwerdeführers mache und ob der Bruder für die Aktion gegen den Hunger arbeite. Sie hätten viele Details gekannt und gesagt, der Bruder des Beschwerdeführers solle nichts gegen den Staat sagen, wenn er doch für die Regierung arbeite. Auch am 20. Januar 2013 hätten wieder zwei Männer auf einem Motorrad gefordert, dass die Mutter des Beschwerdeführers zurückkomme. Als sich der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern und den Ehefrauen am 12. März 2013 bei Verwandten aufgehalten habe, hätten früh morgens um zwei Uhr Unbekannte in deren Haus einbrechen wollen,

D-6117/2013 worauf sie mit ihrem lauten Geschrei die Einbrecher vertrieben hätten. Die Tante habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe bei einer Besichtigung festgestellt, dass ein Metallteil aus dem Fenster entfernt worden sei. Bereits früher, am 14. Februar 2013, seien ein Korporal und ein Soldat am Arbeitsplatz des Bruders des Beschwerdeführers vorbeigekommen und hätten genau verifizieren wollen, ob dieser dort arbeite und wo er lebe. Am 16. Februar 2013 sei ein Polizist am Wohnort des Beschwerdeführers, wo sich eine seiner Schwestern und eine der Ehefrauen aufgehalten hätten, erschienen. Er habe ihnen gesagt, dass sie nirgends hingehen dürften und Fotokopien der Identitätskarten verlangt, was sie verweigert hätten. Sie hätten bloss deren Nummern bekannt gegeben. Am 24. Februar 2013 seien ein ihnen bekannter Polizist des CID und ein ihnen nicht bekannter Polizist des TID am Wohnort erschienen, hätten sämtliche Telefonnummern der mobilen Telefone aufgenommen, ihnen verboten, irgendwohin zu gehen und verlangt, dass ihre Mutter nach Sri Lanka zurückkomme. Seither würden sie von Agenten des CID immer wieder Drohtelefonate erhalten. Am 14. März 2013 seien zwei Polizisten gekommen, hätten einen Brief abgegeben und verlangt, dass sie zwei Tage später beim TID in E._______ erscheinen müssten. Dieser Aufforderung seien sie aus Angst nicht nachgekommen. Am 17. März 2013 seien zwei unbekannte Personen am Wohnort des Beschwerdeführers, wo sich die beiden Schwestern aufgehalten hätten, erschienen und hätten ihnen vorgeworfen, nicht zur Befragung erschienen zu sein. Sie hätten auf der Strasse gewartet, bis der Beschwerdeführer und sein Bruder nach Hause gekommen seien. Unter dem Vorwurf, nicht zur Befragung erschienen zu sein, habe man ihnen in Aussicht gestellt, man werde sie ohne Spuren zu hinterlassen vernichten, sollte ihre Mutter nicht nach Sri Lanka zurückkommen. Da sie während zweier Tage intensiv überwacht worden seien, hätten sie sich nirgendwohin begeben. Ausserdem habe man von ihnen verlangt, jede Ortsveränderung anzukündigen und niemandem von diesem Besuch zu berichten. Zwei Tage später hätten sie bemerkt, dass die beiden Polizisten nicht mehr vor Ort gewesen seien, weshalb sie durch den Hinterausgang des Hauses geschlichen und jeder von ihnen an einen anderen Ort gegangen seien. Seither würden sie nicht mehr an ihrem Wohnort leben, sondern jeder versteckt an einem anderen Ort bei Freunden und Verwandten. Am folgenden Tag hätten vier Soldaten in der Schule, in welcher der Bruder des Beschwerdeführers arbeite, überprüft, ob er dort erschienen sei. Sie hätten ihn darüber befragt, warum und wie seine Mutter in die Schweiz gereist sei. Da sich das Armeecamp neben der Schule befinde, werde täglich überwacht, ob der Bruder des Beschwerdeführers dorthin ginge. Sei dies nicht der Fall, würden die anderen (…)

D-6117/2013 nach ihm befragt. Der Bruder habe viele freie Tage genommen und überlege sich, nicht mehr an dieser Schule zu arbeiten. Der Gebietsverantwortliche habe über den Beschwerdeführer und seine Geschwister mehrmals der Armee und dem TID Auskunft geben müssen. Der Bruder des Beschwerdeführers und eine seiner Schwestern hätten inzwischen die Telefonnummer gewechselt. Der Beschwerdeführer selber und seine andere Schwester würden nach wie vor Drohtelefonate erhalten. Von ihrer Tante hätten sie zudem erfahren, dass Unbekannte nach ihnen suchten. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister würden ständig in Angst leben, entführt, gefoltert und getötet zu werden. Die beiden Schwestern würden sich zudem vor einer Vergewaltigung durch Angehörige des CID, des TID oder durch Unbekannte fürchten. An ihrem Wohnort würden nach wie vor Angehörige des CID vorbeikommen und die Tante belästigen. Die Situation belaste sie sehr, so dass sie nicht mehr in Ruhe schlafen könnten und ständig Angst hätten, sich an einen andern Ort zu begeben. Für den Beschwerdeführer und seine Geschwister sei klar, dass die Gefahr, in welcher sie stünden, im Zusammenhang mit der Zeugenaussage ihrer Mutter vor der LLRC stehe. Es sei sicher, dass die TMVP, die Polizei, der CID und der TID sie deswegen töten würden, weil ihre Mutter in der Schweiz nicht greifbar sei. Man verlange von ihrer Mutter, die Zeugenaussage zurückzuziehen. Da sie in Sri Lanka keinen sicheren Ort für sich finden könnten und sich ihre Mutter in der Schweiz befinde, würden sie um Erteilung von humanitären Visa ersuchen. Der Eingabe lagen zahlreiche Kopien von Beweismitteln bei. E. Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben der Botschaft vom 29. April 2013 zusammen mit einem am 26. April 2013 ausgefüllten, offiziellen Antragsformular für ein Schengenvisum dem BFM übermittelt. F. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 wurde das Gesuch von der federführenden Sektion Sri Lanka/Asien des BFM an die Sektion Deutsche Schweiz 2 (Zulassung Aufenthalt) mit der Bitte um eine Befragung der Geschwister durch die Botschaft übermittelt, weil eine allfällige Gefährdung der Geschwister gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht einzuschätzen sei. G. Am 8. Juli 2013 wurde die Botschaft um eine nochmalige kurze Überprü-

D-6117/2013 fung und eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Gründen sowie um Mitteilung allfälliger neuer Erkenntnisse seit der Visumserteilung gebeten. H. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 stellte die Botschaft fest, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen an der am 19. März 2013 vorgenommenen Einschätzung festgehalten werde. In Ergänzung dazu wurde beigefügt, dass die Familie zwar aufgrund des Bürgerkrieges etliche Opfer zu beklagen habe, was indessen nicht zu einer unmittelbaren Gefährdung führe, auch wenn sich die im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder als Folge des Todes ihrer Angehörigen stärker exponiert fühlten. Es seien kaum Fälle von Reflexverfolgung bekannt, bei welchen ein weiterer Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar zu betrachten wäre. Vorliegend fehle es auch an der nötigen Intensität der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen. Zudem sei bekannt geworden, dass die Regierung Sri Lankas Personen mit Kontakten zur Diaspora und Verwandte von Zeugen von Kriegsverbrechen eingeschüchtert habe, um die im Ausland lebenden Personen mundtot zu machen. Interessant sei auch, dass sich die auf den 20. (recte: 22.) April 2013 datierte Einsprache auf Vorfälle beziehe, welche sich am 20. März 2013 ereignet haben sollten und somit fast zeitgleich seien mit der Verabschiedung der Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen (UNO) anlässlich der 25. Sitzungsperiode. I. Mit Übermittlungsschreiben vom 29. August 2013 leitete die Botschaft eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers und seiner Geschwister vom 12. August 2013 an das BFM weiter. Danach sei der Grossmutter des Beschwerdeführers eine weitere Vorladung der Geschwister zur TID in E._______ übergeben worden. Da sie im Zeitpunkt des Eintreffens dieser Vorladung nicht an ihrem Wohnort gewesen seien, habe man der Grossmutter gedroht. Aus Angst hätten sie die Vorladung nicht befolgt. Sie könnten nicht an ihrem Wohnort leben und sich nicht frei bewegen. Sie hätten kein friedvolles Leben und seien verwirrt, was sie tun sollten. Der Eingabe lag die Kopie einer Vorladung und deren Übersetzung in die englische Sprache bei. J. Mit Verfügung vom 9. September 2013 – eröffnet über die Botschaft am 28. September 2013 – wies das BFM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. April 2013 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 bis AuG (SR 142.20) ab und legte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.– auf,

D-6117/2013 welche es mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnete. Zur Begründung wurde dargelegt, dass weder die Bestimmungen des Schengen-Assoziierungs-Abkommens noch die schweizerische Rechtsordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums gewährten. Für die Erteilung eines bewilligungsfreien Aufenthalts müssten die in Art. 32 Visakodex (Amtsblatt der Europäischen Union [ABl.] L 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142 204) vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen könne ein Visum verweigert werden, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum zu bieten vermöge. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Insbesondere jüngere Menschen wünschten sich günstigere Lebensbedingungen und würden für eine bessere Zukunft versuchen ins Ausland – vor allem nach West- und Mitteleuropa und in die Schweiz – zu gelangen. Besonders stark zeige sich dieser Trend dort, wo sich im Ausland bereits ein Beziehungsnetz von Freunden und Verwandten befinde. Aufgrund der restriktiven Zulassungsregelung würden in der Schweiz auch ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen. Von dieser generellen Einschätzung könne nur abgewichen werden, wenn die betreffende Person Verpflichtungen, welche über das übliche Mass hinausgingen, zu erfüllen habe. Dabei sei das persönliche Umfeld in Betracht zu ziehen. Aus den Visumsunterlagen ergebe sich nur, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob er Kinder habe und seinen Beruf als (…) im (…) immer noch ausführe. Somit sei davon auszugehen, dass ihm im Heimatland insbesondere familiäre Verpflichtungen obliegen würden. Ausserordentliche berufliche oder gesellschaftliche Umstände, gestützt auf welche das Risiko einer anstandslosen Wiederausreise als gering zu betrachten sei, würden ebenso wenig vorliegen wie humanitäre Gründe, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Davon könnte ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Heimatland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet

D-6117/2013 wäre und sich deshalb in einer Notlage befände, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Dies sei etwa bei kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung der Fall. Vorliegend sei aus den Akten indessen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben ersichtlich, die einen weiteren Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lasse. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfälle und Befürchtungen, von staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen zu sein, vermöchten keine entsprechende Gefährdung zu begründen. Damit erfülle er die erwähnten Voraussetzungen nicht, weshalb die Botschaft die Erteilung des Visums zu Recht verweigert habe und die Einsprache abzuweisen sei. K. Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausstellung eines humanitären Visums und eventualiter die Anweisung zuhanden der Vorinstanz, das Gesuch neu zu beurteilen. In verfahrensrechtllicher Hinsicht ersuchte er um Beizug des Dossiers der Mutter für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, um Einsicht in die fehlenden Aktenstücke und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er geltend, dass das Gesuch des Bruders und der einen Schwester des Beschwerdeführers und allfällig weitere Akten des Dossiers nicht zugestellt worden seien. Da die Mutter des Beschwerdeführers ausserdem anlässlich ihres Asylgesuchs Aussagen zur Reflexverfolgung ihrer Kinder zu Protokoll gegeben und zahlreiche Beweismittel eingereicht habe, werde um Beizug dieses Dossiers ersucht. Der Beschwerdeführer sei unter Druck gesetzt worden, seine Mutter zum Widerruf ihrer Aussagen zu bewegen. Obwohl er im Jahr 2010 oder 2011 ein Asylgesuch eingereicht habe, sei über dieses offensichtlich noch nicht entschieden worden. Da der Beschwerdeführer im Versteckten leben müsse, habe er – sein Rechtsvertreter – bis heute noch nicht klären können, ob dieses tatsächlich noch nicht entschieden worden beziehungsweise wie der Verfahrensstand sei. Sollte das Asylgesuch noch hängig sein, stelle sich die Frage, ob das nunmehr eingereichte Gesuch um ein humanitäres Visum sinnvoll sei. Auf jeden Fall dürfe im Fall der Beurteilung eines humanitären Visums das Ermessen nicht enger gefasst werden als bei der asylrechtlichen Einreisebewilligung. Da der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren auf einen Entscheid über ein Einreisegesuch

D-6117/2013 warte, sei das Stellen eines Visumsgesuchs sinnvoll. Der Entscheid darüber habe innert 60 Tagen zu erfolgen. Beim humanitären Visum könne nicht erwartet werden, dass die Wiederausreise gesichert erscheine, weshalb die Vorinstanz das Argument der nicht wahrscheinlichen anstandslosen Wiederausreise zu Unrecht vorgebracht habe. Zwar sei im Visumsgesuch die eigene Gefährdung wenig klar formuliert worden. Demgegenüber sei in der Einsprache vom 22. April 2013 ausführlich dargelegt worden, welche Gefährdung dem Beschwerdeführer drohe und dass er nur noch im Versteckten leben könne. Offensichtlich habe die Vorinstanz diese Einsprache nicht in ihre Beurteilung einfliessen lassen. Vielmehr habe sie diese ignoriert und damit das rechtliche Gehör verletzt. Auf jeden Fall habe sie die Begründungspflicht verletzt, weil dem Einspracheentscheid keine Hinweise darauf entnommen werden könnten, welchen Sachverhalt sie diesem Entscheid zugrunde lege und weshalb sie die Gefährdung verneine. Angesichts dieser eklatanten Verfahrensmängel sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung zu einer neuen Entscheidung. Da der Beschwerdeführer indessen eine akute Gefährdung geltend mache, sei es im Interesse eines raschen Entscheides zu begrüssen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selber entscheide und die Verfahrensmängel als geheilt betrachte. L. Am 11. November 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2013 wurde das BFM aufgefordert, einen Beleg über die Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu den Akten zu reichen. N. Mit Eingabe vom 21. November 2013 wurde die Empfangsbestätigung im Original nachgereicht. O. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Dossier mit denjenigen seiner Geschwister koordiniert behandelt werde und die Akten des Dossiers seiner Mutter zur Beurteilung herangezogen würden. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2010 sein Asylgesuch aus dem Ausland entschieden habe und dass dieser Entscheid mangels An-

D-6117/2013 fechtung in Rechtskraft erwachsen sei. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, und einstweilen wurde kein Kostenvorschuss verlangt. Das Dossier wurde dem BFM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuches zugestellt und das Gesuch um Ansetzung einer Frist wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das BFM wurde ausserdem zur Vernehmlassung eingeladen. P. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er den Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zur Kenntnis nehme. Der Eingabe wurde eine Vollmacht beigelegt. Q. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die noch fehlenden Akten. R. In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es legte dar, es seien keine Elemente vorgebracht worden, die nicht bereits Gegenstand seines Entscheides gewesen seien. Zudem habe eine nochmalige Rückfrage bei der Botschaft keine neuen Erkenntnisse ergeben. S. Am 7. Januar 2014 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. T. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 wurde das BFM gebeten, den in der Vernehmlassung erwähnten Mailverkehr mit der Botschaft zu dokumentieren. U. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 wurden die Mailkopien vom BFM zu den Akten gegeben. V. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Mailverkehr zwischen dem BFM und der Botschaft zur Kenntnis gebracht.

D-6117/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBL 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen

D-6117/2013 keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatenangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatenangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 2 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 2 Visakodex, ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt worden seien, weil das BFM seine Einsprache, in welcher er seine Vorbringen genauer ausgeführt habe, ignoriert habe und dem Einspracheentscheid keine Hinweise darauf entnommen werden könnten, welchen Sachverhalt diesem Entscheid zugrunde gelegt und weshalb die geltend gemachte Gefährdung verneint werde. Unter diesen Umständen sei die angefochtene Verfügung

D-6117/2013 infolge Verletzung von formellen Vorschriften an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt zudem der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen, was bedeutet, dass sie die Gesuchsteller tatsächlich hört, ihre Vorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen). 4.4 Vorliegend ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2013, dass das BFM den Umständen entsprechend hinreichend und genügend ausführlich dargelegt hat, warum es die Einsprache des

D-6117/2013 Beschwerdeführers abweist. Zwar werden in dieser Verfügung auch die gesetzlichen Grundlagen, auf welche der Entscheid beruht, aufgeführt und in allgemeiner Weise erklärt; indessen ist aus dem gesamten Zusammenhang ersichtlich, dass das BFM zum Schluss kommt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesuchsgründe seien offensichtlich nicht als konkrete Gefährdung zu sehen, gestützt auf welche ein Schengen-Visum beziehungsweise ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen sei. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (betreffend materielle Beurteilung der Vorbringen) ergibt, wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise erstellt, um die Vorbringen des Beschwerdeführers einer Entscheidung zuführen zu können, was gegen die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes spricht. Auch wenn das BFM in seiner knappen – aber vorliegend durchaus genügenden – Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich im Detail erwähnt hat, vermag die Begründung des BFM zu überzeugen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung kann unter diesen Umständen nicht der Schluss gezogen werden, das BFM habe die Einsprache des Beschwerdeführers ignoriert. Vielmehr lässt sich aus der knappen Begründung des BFM entnehmen, dass die in dieser Einsprache aufgeführten Vorbringen offensichtlich nicht zu einer Visumsgewährung zu führen vermögen, weshalb sich das BFM nicht veranlasst sah, detaillierter darauf einzugehen, zumal dies am Ergebnis nichts geändert hätte. Aus dem Gesamtzusammenhang ist ferner auch zu schliessen, dass das BFM seiner Entscheidung den in der Einsprache geltend gemachten Sachverhalt zugrunde legte, weil den Akten kein anderer zu entnehmen ist. Unter diesen Umständen verfängt auch das Argument, es sei nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, nicht. Aus der Tatsache, dass eine mehrseitige Beschwerde mit einer materiellen Auseinandersetzung des Sachverhalts eingereicht wurde, lässt sich schliesslich der Schluss ziehen, dass offensichtlich auch eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Anfechtung möglich war. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. 5. 5.1 Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass die schweizerische Auslandvertretung den Visumsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen habe, da seine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet worden sei. Es lägen auch keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Dies wäre nur dann

D-6117/2013 der Fall, wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib und Leben gefährdet. Sie müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig mache. Dies könne bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer Gefährdung der Fall sein. Der Beschwerdeführer habe seinen Gesuchsgründen das Asylgesuch seiner Mutter in der Schweiz zugrundegelegt. Aus den eingereichten Unterlagen sei indessen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben ersichtlich, die einen weiteren Verbleib im Heimatland als unzumutbar erscheinen lasse. Weder die vorgebrachten Vorfälle noch die Befürchtungen, von staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen zu sein, vermöchten eine entsprechende Gefährdung zu begründen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen könne. Folglich erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht.

5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus der Einsprache vom 22. April 2013 ergebe sich detailliert, dass und warum der Beschwerdeführer nur noch im Versteckten leben könne.

5.3 Der Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. April 2013 gegen die Botschaftsverfügung ist zu entnehmen, dass er um Erteilung eines humanitären Visums ersucht, weil er in seinem Heimatland gefährdet sei. Er legte am Schluss seiner Eingabe ausdrücklich dar, er bitte das BFM, ihm ein humanitäres Visum auszustellen. Das BFM indessen hat in der angefochtenen Verfügung auch geprüft, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengenvisums erfüllt sind. In der Beschwerde vom 28. Oktober 2013 wird gerügt, dass angesichts der dargelegten Gefährdung das Erfordernis der gesicherten Wiederausreise im Fall der Erteilung eines humanitären Visums keine entscheidende Rolle spielen könne, weil im Anschluss an die dreimonatige Frist im Fall einer immer noch bestehenden Gefährdung ein Asylgesuch gestellt werden müsse, sollte das früher eingereichte Asylgesuch nicht mehr hängig sein. Das Argument der nicht wahrscheinlichen anstandslosen Wiederausreise sei somit zu Unrecht für die Ablehnung des Visums vorgebracht worden.

5.4 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung seiner Person als Grund für das Ersuchen um Erteilung eines humanitären Visums angibt, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend auf die Prüfung der Frage, ob das BFM zu Recht die Bewilli-

D-6117/2013 gung eines Visums aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Auf die vom BFM gleichzeitig vorgenommene Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengenvisums erfüllt sind, sowie deren Ergebnis wurde in der Rechtsmitteleingabe nicht Bezug genommen, weshalb sich entsprechende Ausführungen erübrigen. 6. 6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung suchen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf

D-6117/2013 der Internetseites des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4.3).

6.3 Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend macht, weil seine Mutter vor der LLRC über die von ihr geltend gemachte Verfolgung im Heimatland ausgesagt habe und die Behörden Sri Lankas die Mutter dazu bringen wollten, diese Aussagen zurückzuziehen. Im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Mutter im Heimatland sei der Beschwerdeführer unter anderem auch während mehrerer Monate inhaftiert gewesen.

6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung aller Verfahrensakten und unter Berücksichtigung des unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteils (E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums zu Recht abgelehnt hat.

6.5 In BVGE 2011/24 werden Personenkreise definiert, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zu diesem Personenkreis gehören Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, politische Anhänger des Ex-Generals Fonseka, politisch Oppositionelle jeglicher Couleur, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen sowie Personen, die Opfer oder Zeugen von während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 ff.).

6.6 Gestützt auf die Aktenlage gehört der Beschwerdeführer zu keiner der oben erwähnten Personengruppe, welche im heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka gefährdet ist.

6.7 Den Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er am 15. Februar 2011 ein Asylgesuch stellte, welches vom BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2011 abgewiesen wurde. Mangels rechtzeitiger Anfechtung erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft, was zur Folge hat, dass die darin beurteilten Vorbringen im Gesuch um ein humanitäres Visum nicht mehr zu überprüfen sind. Insbesondere die vom Beschwerdeführer dargelegte mehrmonatige Haft aus dem Jahr 2009 bildet

D-6117/2013 nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb es sich erübrigt, dazu Stellung zu nehmen.

6.8 Zwar ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer als Sohn einer Frau, welche vor der LLRC aussagte, dass sie Zeuge von möglichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit war, und die selbst Opfer einer Verfolgung geworden ist, vor dem Zeitpunkt der Ausreise seiner Mutter von den srilankischen Behörden befragt, behelligt und belästigt wurde. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass man ihn in diesem Zusammenhang unter Druck gesetzt und ihm gedroht hat, da es im Interesse der srilankischen Behörden lag, einerseits die Erkenntnisse seiner Mutter in Erfahrung zu bringen und diese andererseits nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Indessen handelt es sich einerseits bei den seit dem 2. Juni 2010 dargelegten Vorbringen um immer wiederkehrende Drohungen und Besuche seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und Geheimdienste, welche, wie das BFM zu Recht ausführte, insgesamt in ihrer Art und Intensität nicht als unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedrohung an Leib und Leben zu betrachten sind; andererseits steht aufgrund der Aktenlage fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers im September 2012 ihr Heimatland legal, mit einem Pass und mit Erlaubnis der srilankischen Behörden verlassen hat, nachdem sie zuvor von der LLRC, einer offiziellen, vom sri-lankischen Staat bewilligten Kommission, befragt worden war, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die sri-lankischen Behörden ausreisen liessen, weil sie an ihrer Person kein weiteres Interesse mehr hatten. Ansonsten hätte man ihr die Ausreise verweigert. Unter diesen Umständen ergibt die nunmehr vom Beschwerdeführer dargelegte Reflexverfolgung keinen Sinn; vielmehr ist es nicht nachvollziehbar und nicht logisch, dass der Sohn einer Person, welche zunächst von den sri-lankischen Behörden verfolgt und inhaftiert worden war, an welcher der sri-lankische Staat indessen später kein Interesse mehr hatte und ihr die legale Ausreise erlaubte, infolge der Abwesenheit dieser Person in asylerheblicher Weise behördlich belangt werden soll. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auch nach der Ausreise seiner Mutter wegen ihr in asylrelevanter Weise verfolgt worden, erweisen sich damit auch als unglaubhaft. Im Lichte dieser Erwägungen ist auch sein Vorbringen, wonach er am 8. August 2013 nach E._______ zum TID zu einer Untersuchung hätte erscheinen müssen, zu sehen. Aus den in diesem Zusammenhang zu den Akten gegebenen Kopien zweier Vorladungen, welche in die englische Sprache übersetzt wurden, lässt sich nicht entnehmen, zu welchem Zweck die Untersuchung angestrengt wurde, weshalb der Grund der Vorladung nicht bekannt ist. Damit vermag das Beweismittel

D-6117/2013 nicht zu belegen, dass er aus den von ihm vorgebrachten Gründen vorgeladen worden sei. Da allein die schriftliche Aufforderung, an einer Untersuchung mitzuwirken, nicht auf eine Verfolgungsmassnahme im Sinne des Gesetzes schliessen lässt, kann aus dem Vorgehen der Behörden – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich um eine Verfolgungsmassnahme seitens des TID oder der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Die Vorladung könnte beispielsweise auch im Zusammenhang mit den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers vor der LLRC stehen: Gemäss dieser Organisation wurde der sri-lankische Staat verpflichtet, früher begangene Menschenrechtsverletzungen, welche der LLRC bekannt geworden sind, von Staates wegen zu untersuchen. Da die Mutter des Beschwerdeführers solche Menschenrechtsverletzungen öffentlich bekannt gemacht hat, stehen die sri-lankischen Behörden in der Pflicht, diese näher zu untersuchen und Zeugen einzuvernehmen, wozu die Befragung der Kinder dieser Frau – darunter auch des Beschwerdeführers – dienlich sein könnte. Weder aus der Abgabe der Vorladung noch aus dem übrigen geltend gemachten Verhalten der Behörden kann somit der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer befinde sich in einer unmittelbaren Gefahr, welche die Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. 6.9 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits im Februar 2011 vor der LLRC ihre Erlebnisse dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer eine allfällige Gefährdung seiner Person aufgrund dieser Aussagen schon im Asylverfahren, welches er am 15. Februar 2011 mit der Einreichung seines Asylgesuches in Gang setzte, hätte geltend machen müssen. Den Akten dieses Verfahrens kann indessen nicht entnommen werden, dass er damals eine Gefährdung aufgrund der Aussagen seiner Mutter darlegte. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind somit auch als verspätet zu betrachten.

6.10 Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2013 einen sri-lankischen Reisepass, der bis ins Jahr 2015 gültig ist, ausstellen liess, um damit am 26. April 2013 einen Antrag auf ein Schengenvisum zu stellen. Die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses weist darauf hin, dass ihm im Heimatland keine Verfolgung droht.

6.11 Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen.

D-6117/2013 6.12 Auch die übrigen eingereichten zahlreichen Beweismittelkopien und die im Dossier der Mutter des Beschwerdeführers liegenden Akten lassen nicht auf eine unmittelbare Gefahr für den Beschwerdeführer schliessen, weshalb sie an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

6.13 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht kein humanitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, in den übrigen Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich seine Beschwerde nicht als aussichtslos herausgestellt hat, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht in Betracht.

(Dispositiv nachfolgende Seite)

D-6117/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-6117/2013 — Bundesverwaltungsgericht 11.08.2014 D-6117/2013 — Swissrulings