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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2009 D-6110/2009

September 30, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,453 words·~12 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-6110/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6110/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter, minderjähriger ethnischer Roma mit letztem Wohnsitz in Belgrad – Serbien eigenen Angaben zufolge zirka am 20. Mai 2009 verliess und am 22. Mai 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung, die am 28. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, und der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Juni 2009 im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er sieben Jahre alt gewesen sei, wonach er bei einem Onkel in Belgrad gelebt habe, dass sein Onkel verstorben sei, als er (der Beschwerdeführer) zehnjährig gewesen sei, wonach er alleine in einer Baracke (...) in Belgrad gelebt habe, dass er Kartons gesammelt habe, die er an einer Sammelstelle habe verkaufen können, dass er immer wieder und in letzter Zeit immer öfters von Skinheads verprügelt worden sei, die ihm das Geld, welches er verdient habe, abgenommen hätten, dass er auf der Strasse als Zigeuner beschimpft und verspottet worden sei, dass er sich mehrmals an die Polizei gewandt habe, die aber nichts zu seinem Schutz unternommen habe, dass er schliesslich auch von den Polizisten beschimpft worden sei, bei denen er um Schutz nachgesucht habe, dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer vom Jugendgericht (...) mit Urteil vom 18. August 2009 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Heroinkonsum) und das Strafgesetzbuch (Hausfriedesbruch, Diebstahl und Diebstahlversuch) zu einem Freiheitsentzug von neun Tagen verurteilt wurde, D-6110/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2009 – eröffnet am 17. September 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, seit dem siebten Lebensjahr (...) in Belgrad gelebt zu haben, da er unsubstanziierte Angaben zur Umgebung (...) gemacht habe, dass er den zweiten Hauptfluss, der neben der Donau durch Belgrad fliesse, nicht kenne, dass er (...) in Belgrad gelebt habe, jedoch den Fluss, (...), nicht kenne beziehungsweise behauptet habe, (...), dass (...) aber über den zweiten Hauptfluss von Belgrad (...), dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Namen aller Leute, die mit ihm in der Baracke gelebt hätten, zu nennen, und auch den Namen des Bahnhofs, von dem aus er Belgrad verlassen habe, nicht gewusst habe, dass die Behauptung, bewaffnete Skinheads hätten sie im Jahr 2008 jede Nacht in den Baracken belästigt, er sei aber dennoch dort geblieben, angesichts der Vorgeschichte realitätsfremd sei, dass er zudem widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt seines letzten Kontaktes mit der Polizei gemacht habe, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme nicht glaubhaft seien, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, die die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst a AsylG umstossen könnten, D-6110/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2009 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege beantragen liess, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend auf diesen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu D-6110/2009 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei nicht rechtsgenüglich verbeiständet gewesen (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG), dass die Identität der Vertrauensperson nicht klar und eindeutig sei, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, ihm sei eine rechtskundige Vertrauensperson beigeordnet worden, dass die unklare Zuteilung einer Vertrauensperson aus seiner Sicht einen gravierenden formellen Mangel darstelle, und die Verfügung alleine aus diesem Grund aufzuheben sei, dass die (...) dem BFM am 11. Juni 2009 mitteilte, Herr B._____ werde die Vertrauensperson des Beschwerdeführers sein (vgl. act. A11/3 S. 1), D-6110/2009 dass dem BFM des Weiteren mitgeteilt wurde, die Vertrauensperson werde den Beschwerdeführer am 12. Juni 2009 um zirka 10 Uhr abholen, um mit ihm ein Vorgespräch zu führen, dass dem Protokoll der Befragung vom 16. Juni 2009 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei von einer Vertrauensperson begleitet worden (vgl. act. A12/21 S. 2), dass die Rüge, der Beschwerdeführer kenne die Identität der Vertrauensperson nicht, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob diese rechtskundig sei, somit nicht stichhaltig ist, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte safe-country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass somit auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, es sei denn, seinen Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 m.w.H.), D-6110/2009 dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass Roma in Serbien zumindest parastaatlicher Verfolgung ausgesetzt seien, dass auch der Beschwerdeführer sich darauf berufe, als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Roma von Skinheads andauernd benachteiligt und malträtiert worden zu sein, dass in seinem Falle Hinweise auf eine parastaatliche Verfolgung vorlägen, weshalb auf sein Asylgesuch hätte eingetreten werden müssen, dass eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erst hätte vorgenommen werden dürfen, nachdem auf sein Asylgesuch eingetreten worden wäre, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Wohnsituation, die erlittenen Nachteile und die Kontakte mit der serbischen Polizei teilweise realitätswidrig und in mehreren Punkten vage, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind, sodass von deren Haltlosigkeit auszugehen ist, dass in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist (vgl. act. A31/8 S. 3 f.), dass diesbezüglich auch in der Beschwerde nichts Konkretes eingebracht wird, was einen anderen Schluss rechtfertigen könnte, dass sich die allgemeine Lage für Roma in Serbien – trotz gewisser Verbesserungen in den letzten Jahren – weiterhin als schwierig und insbesondere in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht teilweise als prekär darstellt, dass jedoch alleine diese Umstände die grundsätzliche Feststellung der Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen, mithin alleine die Berufung auf eine schwierige allgemeine Lage nicht als Ersatz für einen konkreten Verfolgungshinweis dienen kann, dass im Falle des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis ersichtlich ist, D-6110/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-6110/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe über seine tatsächlichen Lebensverhältnisse nicht zutreffende Aussagen gemacht, dass die Asylbehörden nicht verpflichtet sind, weitere Abklärungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen im Heimatland einer unbegleiteten und minderjährigen Person zu machen, wenn sich im Rahmen der Würdigung ihrer Vorbringen und der Aktenlage die unter dem Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigenden Verhältnisse, die sich für diese im Falle der Rückkehr ins Heimatland ergeben würden, zuverlässig einschätzen lassen, dass angesichts der Aktenlage nicht glaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer habe seit Jahren alleine in einer Baracke (...) in Belgrad gelebt, da er zur dortigen Umgebung unzutreffende Angaben machte, dass seinen Angaben gemäss sowohl sein Vater als auch sein älterer Bruder nach wie vor in Serbien leben und aufgrund der gesamten Umstände entgegen seinen Aussagen davon auszugehen ist, er sei vor seiner Ausreise in Kontakt mit ihnen gestanden, dass der Beschwerdeführer den Akten gemäss nicht in der Lage scheint, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten, weshalb eine Rückkehr in die ihm vertraute Umgebung – er hat eigenen Angaben gemäss nie Probleme mit den serbischen Behörden gehabt, weshalb davon ausgegangen werden darf, er habe sich dort an die Rechtsordnung gehalten – auch unter dem Aspekt des Kindeswohls vorteilhaft erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- D-6110/2009 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6110/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax, in Kopie; per Kurier) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11

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