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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2012 D-6099/2012

November 30, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,416 words·~12 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6099/2012/wif

Urteil v o m 3 0 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kind C._______, geboren (…), Kosovo, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (…).

D-6099/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 17. September 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 21. September 2012 und den Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 9. November 2012 im Wesentlichen angaben, sie seien albanischer Ethnie und hätten in einer Baracke im Dorf E._______ in der Gemeinde F._______ in schwierigen finanziellen Verhältnissen gelebt, da der Beschwerdeführer nur gelegentlich als (…) habe arbeiten können, dass sie vom Staat keine Unterstützung zu erwarten hätten und nur sporadisch Lebensmittel von Hilfsorganisationen erhalten hätten, dass sie etwa fünf Monate vor der Ausreise von E._______ in eine selbst gebaute Baracke in einem Roma-Quartier im albanischen Teil G._______ umgezogen seien, dass ihre Baracke bei Unruhen in dieser Gegend vier bis sechs Mal von Serben mit Steinen beworfen worden sei, wobei sie die Vorfälle nicht bei der Polizei gemeldet hätten, dass sie sich aufgrund ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage schon etwa vor einem Jahr zur Ausreise entschlossen hätten, indes erst kürzlich durch die finanzielle Unterstützung eines Nachbarn in der Lage gewesen seien, die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers zu organisieren, dass sie Kosovo anfangs September 2012 verlassen und am 13. oder 14. September 2012 in die Schweiz gelangt seien, dass sie nie Identitätskarten oder Pässe beantragt hätten, da sie solche nicht gebraucht und für deren Ausstellung auch kein Geld gehabt hätten, sie indes im Zuge der Ausreisevorbereitungen neue Geburtsurkunden beschafft hätten (ausgestellt am […] in G._______), dass es auf der Reise zwar Kontrollen gegeben habe, sie aber nicht wüssten, was für Ausweise der Schlepper für sie mitgeführt habe,

D-6099/2012 dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A5, A12 und A13), dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2012 – eröffnet am 21. November 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 26. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde, dass in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. November 2012 eingereicht wurde, dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-6099/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,

D-6099/2012 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, die von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (Art. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2007/7 E.6), dass deshalb die von den Beschwerdeführenden eingereichten Geburtsurkunden keine rechtsgenüglichen Papiere im Sinne der erwähnten Bestimmung darstellen, dass die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Aufforderung keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht haben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2), dass die Erklärungen der Beschwerdeführenden, mangels Notwendigkeit nie Identitätskarten oder Pässe beantragt zu haben, nicht zu überzeugen vermögen, zumal sie sich gemäss eigenen Angaben schon seit über einem Jahr mit der Planung der Ausreise aus dem Heimatland befasst haben, dass sie im Zuge der entsprechenden Ausreisevorbereitungen in der Lage waren, sich bei den Behörden in G._______ neue Geburtsurkunden ausstellen zu lassen, und davon ausgegangen werden darf, dass sie dies auch in Bezug auf Identitätspapiere hätten tun können, dass auch der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten nicht über die finanziellen Mittel für die Papierausstellung verfügt, nicht zu greifen vermag, haben sie doch von einem Nachbarn den namhaften Betrag von (…) Euro erhalten und auch die Ausstellung der Geburtsurkunden finanzieren können,

D-6099/2012 dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihren Heimatstaat wegen nichtstaatlicher Übergriffe verlassen zu haben, zutreffend als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht genügend erachtet hat, zumal das Absehen der Beschwerdeführenden von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei nicht zur Annahme eines fehlenden Schutzwillens der heimatlichen Behörden führen kann (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 [Schutztheorie]), dass auch die wirtschaftlich schwierige Situation der Beschwerdeführenden keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen vermag, mögen diese Probleme auch noch so verständlich sein, dass die Beschwerdeführenden den zutreffenden Ausführungen des BFM in der Beschwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen haben, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung der Beschwerdeführenden im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

D-6099/2012 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatoder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2007/10 E. 5), dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden,

D-6099/2012 dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1), dass auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, ist eine Niederkunft doch auch im Heimatland möglich, dass allfällig auftretende Komplikationen vom BFM mit der Ansetzung einer entsprechenden Ausreisefrist berücksichtigt werden können, dass sich der Wegweisungsvollzug der (…) Beschwerdeführenden, die bis zu ihrer Ausreise immer in Kosovo gelebt haben, zumindest von Seiten des Beschwerdeführers Arbeitserfahrung (…) vorweisen können (vgl. A4 S. 4) und im Heimatland mit Nachbarn und Freunden über ein soziales Umfeld verfügen, das sie beim Hausbau und der Organisation der Ausreise unterstützt hat (vgl. A5 S. 5 f., A12 S. 3 f.), somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist,

D-6099/2012 dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-6099/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

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