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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2018 D-6081/2018

December 3, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,769 words·~14 min·8

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. September 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6081/2018

Urteil v o m 3 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter B._______, geboren am (...), Georgien, wiedervertreten durch Alexandre Mwanza,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. September 2018 / N_______.

D-6081/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Mutter des Beschwerdeführers suchte für sich und den Beschwerdeführer am 29. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem der Beschwerdeführer vom SEM infolge eines Geburtsgebrechens weder als befragungs- noch als urteilsfähig erachtet wurde, wurde an seiner Stelle die Mutter am 8. Mai 2018 angehört. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer leide seit früher Kindheit an einer (Nennung Leiden) und seit dem Jahr (...) an einer (Nennung Leiden). Deshalb sei ihm im Jahr (...) ein (...) implantiert worden. Da ihr die finanziellen Mittel für weitere medizinische Behandlungen ihres Sohnes in der Heimat gefehlt hätten, sei sie mit ihm zusammen in die Schweiz gereist. A.b Mit Schreiben vom (...) erklärte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, dass einer Anerkennung des eingereichten (Nennung Beweismittel) betreffend die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers durch seine Mutter nichts im Weg stehe (vgl. act. A9/2 in N_______). A.c Mit separaten Entscheiden vom 25. Mai 2018 trat das SEM auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Mutter nicht ein, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 12. September 2018 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragte darin, er sei aufgrund von Vollzugshindernissen medizinischer Natur wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen. So habe ein Facharzt anlässlich einer Untersuchung am (...) festgestellt, dass sich sein physischer und psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe. Er benötige eine ständige medikamentöse Therapie und regelmässige Kontrollen. Da in seiner Heimat die benötigte medizinische Versorgung nicht ausreichend vorhanden sei und ihm respektive seiner Mutter die nötigen finanziellen Mittel für eine Weiterbehandlung fehlen würden, stelle die Rückkehr in seine Heimat eine lebensgefährliche Situation für ihn dar. Aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. August 2018, der sich auf eine Auskunft einer georgischen Nichtregierungsorganisation (NGO) namens CIF stütze, sei zu schliessen, dass Behandlungen bei Spezialisten – wie er sie benötige – kostenpflichtig seien. Zudem bestünden Schwierig-

D-6081/2018 keiten bei der Behandlung von psychischen Erkrankungen sowie Erschwernisse für Patienten in ländlichen Regionen beim Zugang in Gesundheitszentren. Der Wegweisungsvollzug sei daher als unzumutbar zu erachten und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer stellte die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses zu seinem aktuellen Gesundheitszustand in Aussicht. Dem Wiedererwägungsgesuch lagen Kopien diverser Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. C. Mit Verfügung vom 24. September 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 25. Mai 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 24. September 2018 aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen keine Beweismittel bei. E. Mit Telefax vom 25. Oktober 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine schriftliche Vollmacht zur Beschwerdeführung nachzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die Vollmacht ging am 8. November 2018 beim Gericht ein.

D-6081/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens aus materieller Sicht bildet einzig die Frage des Wegweisungsvollzugs, indem zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, es lägen keine neuen Gründe vor, die eine Wiedererwägung seines Entscheids vom 25. Mai 2018 in Bezug auf diese Frage rechtfertigen würden. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers im Rahmen der Wiedererwägung geprüft. Sie hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Gesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob das SEM in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 25. Mai 2018 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.

D-6081/2018 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Vollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Wiedererwägungsentscheid damit, dass bereits in der ursprünglichen Verfügung festgestellt worden sei, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden einem Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat nicht entgegenstehen. Darin sei einlässlich dargelegt worden, dass er in Georgien unter Aufsicht von (Nennung Ärzte) gestanden sei, sich periodisch den notwendigen Behandlungen habe unterziehen können sowie die benötigten Medikamente erhalten habe. Es sei auch festgehalten worden, dass ihm eine dauerhafte Invalidität zugesprochen worden sei und er deshalb Anrecht auf die gesamten Leistungen des georgischen Universal Health Care Programms habe. Deshalb seien seine Ausführungen zur fehlenden medizinischen Versorgung in ländlichen Gebieten in Georgien und zu Kostenbeteiligungen bei medizinischen Behandlungen unerheblich. Dementsprechend erübrigten sich weitergehende Erörterungen zu den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. Mai 2018 beseitigen könnten. 6.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe zur Hauptsache an seinen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch (fehlende finanzielle Mittel für medizinische Weiterbehandlung; eingeschränkte beziehungsweise fehlende Behandlungsmöglichkeiten in Georgien) fest und führt ergänzend an, seinen eingeschränkten (...) Fähigkeiten sei insbesondere bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen, dies auch mit Blick auf eine mögliche Reintegration in seiner Heimat. Angesichts der erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, einer weiteren zu erwartenden Verschlimmerung im

D-6081/2018 Falle eines Wegweisungsvollzugs, der ungünstigen Prognose im Falle einer nicht angemessenen medizinischen Behandlung und der ungenügenden Garantien, in seiner Heimat Zugang zu einer solchen Behandlung zu erhalten, stelle die Rückkehr ein gravierendes Risiko für seine Gesundheit und sein Leben dar. 7. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör respektive seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe, dass in seiner Heimat nur Notfallbehandlungen oder Behandlungen allgemeiner Art gratis seien, nicht jedoch spezialisierte und permanente Behandlungen, wie er sie benötige. Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen keine Gründe ersichtlich seien, welche ein Rückkommen auf die ursprüngliche Verfügung vom 25. Mai 2018 erlauben würden. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt respektive die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer respektive seiner Vertreterin B._______ möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).

D-6081/2018 8. 8.1 In materieller Hinsicht führt vorliegend eine Gesamtbeurteilung zur Überzeugung, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, zumal weder sein gegenwärtiger gesundheitlicher Zustand noch seine gesundheitlichen Leiden einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und folgerichtig sein Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. Bst. A.c hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN Anti-Folterausschusses

D-6081/2018 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR, Grosse Kammer] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 bis 127, m.w.H.; BVGE 2014/28 E. 11.4.1 S. 468). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung. 8.2.3 Was die geltend gemachte (Nennung Leiden) betreffen, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung, welche aber vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden können (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H. sowie zum Ganzen BVGE 2017 VI/7 E. 6, BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

D-6081/2018 8.3.3 Vorliegend sind den Akten hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigung sowohl des physischen als auch des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an den bereits im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren gemachten Sachverhaltselementen fest. Im angefochtenen Entscheid führte das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung aus, dass für den Beschwerdeführer durchaus Behandlungsmöglichkeiten in seiner Heimat bestehen und er die bisher in Georgien erhaltene Behandlung dort weiterführen kann. Soweit er auf die fehlenden finanziellen Mittel infolge (Nennung Grund) hinweist, verkennt er, dass ihm mit Gerichtsentscheid des (Nennung Behörde) vom (...) unter anderem die von ihm benötigte finanzielle und soziale Unterstützung für die nächsten fünf Jahre zugesprochen wurde, welche jeweils nach Ablauf dieser Zeitspanne erneut überprüft wird (vgl. act. B1/17 Beilage 2). Sodann hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren – obwohl er dies in seinem Wiedererwägungsgesuch in Aussicht stellte – noch auf Beschwerdeebene ein entsprechendes ärztliches Zeugnis zu seinem aktuellen Gesundheitszustand nachgereicht, welches die angeblich erhebliche Verschlechterung seines physischen und psychischen Gesundheitszustandes seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Mai 2018 und damit eine wiedererwägungsrechtlich relevante erhebliche Veränderung der Sachlage belegen könnte. 8.3.4 Nachdem der Beschwerdeführer angesichts seines Alters nicht mehr als Kind im rechtlichen Sinne gilt und er sich lediglich seit etwas mehr als einem halben Jahr in der Schweiz aufhält, ist auf die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Hinweise bezüglich der Wichtigkeit der Reintegration von Kindern bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht weiter einzugehen. 8.3.5 Angesichts vorstehender Ausführungen, wonach die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Infrastruktur in seiner Heimat besteht, der staatlichen finanziellen Unterstützung, und in Ermangelung eines konkreten Anhaltspunktes für eine für das vorliegende Verfahren relevanten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, vermag die geltend gemachte Veränderung der Sachlage kein Vollzugshindernis zu begründen, da diese nicht als wesentlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden kann.

D-6081/2018 8.3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist. 8.4 Nachdem es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), ist der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. September 2018 abgewiesen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp ist aufzuheben. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 1500.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-6081/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

D-6081/2018 — Bundesverwaltungsgericht 03.12.2018 D-6081/2018 — Swissrulings