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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2017 D-6060/2016

August 18, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,106 words·~21 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Anerkennung als Flüchtling (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. September 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6060/2016

Urteil v o m 1 8 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Testbetrieb VZ Zürich Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. September 2016 / N (…).

D-6060/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben der Ethnie Tigrinya zugehörig und stammt aus B._______, Eritrea. Am 10. September 2015 habe sie Eritrea verlassen und sei zu Fuss nach Äthiopien gegangen, von wo sie (…) Tage später in den Sudan gelangt sei. Nach (…) Wochen in C._______ und etwa (…) Monaten in D._______ sei sie weiter nach Libyen und von dort nach (…) Monaten Aufenthalt nach Italien gereist. (…) später gelangte sie schliesslich in die Schweiz, wo sie am 22. Juni 2016 um Asyl nachsuchte. Am 23. Juni 2016 wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde. B. Am 29. Juni 2016 wurden der Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertreter zugewiesen. C. Am 4. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person sowie zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). D. Nachdem die Beschwerdeführerin angegeben hatte, Jahrgang (…) zu haben und minderjährig zu sein, ordnete das SEM eine Altersabklärung im (…) in E._______ an. Die forensische Lebensaltersschätzung vom 12. August 2016 ergab, dass das angegebene Lebensalter der Beschwerdeführerin von (…) Jahren und etwa (…) Monaten nicht ausgeschlossen werden könne. Es lasse sich bei ihr nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen, dass sie das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet habe. Es werde zugunsten der Beschwerdeführerin von einer Minderjährigkeit ausgegangen. E. Mit Schreiben vom 29. August 2016 erklärte das SEM, aufgrund der forensischen Lebensaltersschätzung – entgegen der Empfehlung des Gutachters – von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör dazu gewährt. Mit Schreiben vom 1. September 2016 nahm die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertretung – Stellung dazu. Gleichzeitig reichte

D-6060/2016 sie Kopien ihrer Taufurkunde sowie der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. F. Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 12. September 2016 statt. Ihr Asylgesuch begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass im Februar 2014 eines Tages zwei zivil gekleidete Polizisten zu ihr in die Schule gekommen seien, welche sie in ihrem Fahrzeug abgeführt und ins (…) Gefängnis gebracht hätten. Ihr sei vorgeworfen worden, die Grenze illegal überqueren zu wollen. Sie habe dies zwar manchmal mit Freundinnen besprochen gehabt, habe dies jedoch gegenüber den Polizisten nicht erwähnt gehabt. Während der Gefangenschaft hätten ihre Eltern und Geschwister ihr jeweils Essen gebracht, hätten sie jedoch nicht sehen dürfen. Nach (…) Monaten hätten ihre Eltern die Kaution bezahlt, weshalb sie freigelassen worden sei. Nach der Entlassung sei sie zuerst (…) Nächte zu ihrer Schwester gegangen, bevor sie zu ihren Eltern zurückgekehrt sei. Sie habe die Schule wegen des (…)monatigen Unterbruchs nicht wieder aufnehmen können, weshalb sie zu ihrer Tante nach Asmara gegangen sei. Sie habe zwar keine Schwierigkeiten mit den Behörden in ihrem Dorf gehabt, aber sie habe Angst gehabt, bei den Kontrollen aufgegriffen und gefangen genommen zu werden. Ausserdem hätte sie als Schulabbrecherin zum Nationaldienst gezwungen werden können, was sie habe vermeiden wollen. Während ihrer Zeit in Asmara habe sie eine (…)monatige Lehre als (…) gemacht, welche sie mit einem Diplom abgeschlossen habe. Sie sei in Asmara zwar nicht angemeldet gewesen, habe aber die Lehre und die dazugehörigen Kurse trotzdem absolvieren können. Sie, ihre Kolleginnen und ihre Familie seien allerdings auf der Hut gewesen, um zu erfahren, wenn es Razzien gegeben habe. Sie hätten sich jeweils gegenseitig informiert, um diesen zu entgehen. Im Jahr 2015 sei ihre Tante gestorben. Zu jenem Zeitpunkt habe sie (die Beschwerdeführerin) sich bereits (…) bei ihr aufgehalten. (…) Monate später sei sie zu ihrem Bruder gegangen, welcher ebenfalls in Asmara gewohnt habe. Da sie sich jedoch mit dessen Ehefrau nicht gut verstanden und weiterhin Angst vor Razzien gehabt habe, sei sie schliesslich (…) Monate nach dem Umzug zu ihrem Bruder aus Eritrea ausgereist. G. Am 21. September 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am folgenden Tag reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.

D-6060/2016 H. Mit Verfügung vom 23. September 2016 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. I. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Anweisung an diese, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Beschwerde wurde die „Schnellrecherche der SFH- Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise“ eingereicht. J. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

D-6060/2016 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des VZ Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat oder nicht. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-6060/2016 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass zwar erhebliche Zweifel an der Altersangabe der Beschwerdeführerin bestünden, jedoch das von ihr angegebene Geburtsdatum beibehalten werde. Als Asylgrund mache die Beschwerdeführerin geltend, Eritrea verlassen zu haben, weil das Leben infolge ökonomischer Schwierigkeiten nicht einfach gewesen sei. Hierbei handle es sich um ein Ausreisemotiv, das der allgemeinen Lage geschuldet sei und dem daher keine Asylrelevanz zukomme. Weiter mache sie geltend, während (…) Monate in Haft gehalten worden zu sein, weil die Sicherheitskräfte davon ausgegangen seien, sie habe die Absicht gehegt, Eritrea illegal zu verlassen. Diesbezüglich sei zu prüfen, ob konkrete Indizien vorlägen, die eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Das von der Beschwerdeführerin aufgeführte Intermezzo mit den Sicherheitskräften in Eritrea sei abgeschlossen. So sei sie nach der (…)monatigen Haft, während der es zu keinerlei Misshandlungen gekommen sei, ohne Auflagen entlassen worden. Es würden keine objektiven Gründe vorliegen, die eine Verfolgung in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit plausibel erscheinen lassen würden. Denn sie sei in Eritrea nach ihrer Entlassung weder

D-6060/2016 gesucht worden, noch hätten ihre Eltern irgendwelche Schwierigkeiten wegen ihr gehabt, noch sei sie daran gehindert worden, in Asmara eine Lehre zu absolvieren und die Abendschule zu besuchen. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin lasse sich im Weiteren folgern, dass sie auch subjektiv keine Furcht vor einer gezielten Verfolgung in Eritrea gehabt habe. So habe sie sich nach der Entlassung aus dem Gefängnis noch knapp (…) Jahre bei nahen Verwandten – und damit für die Behörden leicht ausfindig zu machen – in Asmara aufgehalten. Als primäres Motiv zur Ausreise gebe sie denn auch folgerichtig nicht etwa die Furcht vor gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen an, sondern dass sie nicht länger bei ihrem Bruder habe leben wollen, weil sie sich mit dessen Frau nicht verstanden habe. Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben. Zur Beurteilung, ob sie gemäss der aktuellen Lageeinschätzung des SEM begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie weder den Nationaldienst verweigert habe, noch aus diesem desertiert sei. Da sie demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Entwurfs dieser Verfügung sei anzumerken, dass sich die Rechtsvertretung mit dem Entwurf nicht einverstanden gezeigt habe, da dieser nicht den Vorgaben der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Sie habe ausgeführt, dass bei einer Jugendlichen wie der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten illegalen Ausreise objektiv betrachtet eine begründete Furcht vorliegen würde, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinne ausgesetzt zu sein. Dazu sei auf die aktuelle Lageeinschätzung des SEM zu verweisen. Es bleibe somit festzuhalten, dass die Rechtsvertretung die Befürchtungen einer zukünftigen Verfolgung anders würdige als das SEM. Nebst der abweichenden Lagebeurteilung seien keine fallspezifischen Argumente angeführt oder Tatsachen sowie Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, dass die Vorinstanz neu davon ausgehe, Minderjährige könnten

D-6060/2016 gefahrlos nach Eritrea zurückkehren und würden für die illegale Ausreise nicht bestraft, da sie noch nicht dienstpflichtig seien. Dabei handle es sich um eine Praxisänderung, welche im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Gemäss Rechtsprechung würden die Republikflucht, die Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung als subjektive Nachfluchtgründe gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen würden. In Bezug auf eritreische Staatsangehörige, die illegal ausgereist seien, sei gemäss der ständigen Rechtsprechung das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung der Bevölkerung entgegenzuwirken. Diese Rechtsprechung finde unabhängig vom Alter der betroffenen Person Anwendung. Auch bei Personen, welche in sehr jungem Alter aus Eritrea ausgereist seien, könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die illegale Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nach sich ziehe. Zum Zeitpunkt der Flucht aus Eritrea sei sie knapp (…)jährig gewesen und habe somit zum Personenkreis gehört, welcher Eritrea grundsätzlich nicht legal habe verlassen können. Vorliegend werde die illegale Ausreise von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Zusätzlich sei sie bereits (…) Monate in Haft gewesen, weil der Verdacht bestanden habe, sie wolle Eritrea illegal verlassen. Sie sei den zuständigen Behörden bekannt gewesen und deswegen bei einer Rückkehr besonders gefährdet. Weiter würden die Erkenntnisse der Vorinstanz nicht ausreichen, um festzustellen, dass eine Rückkehr von Minderjährigen straflos und damit gefahrlos möglich sei und somit keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund der illegal erfolgten Ausreise mehr bestehe. Um festzustellen, ob die Praxisänderung ausreichend begründet sei, sei es notwendig, im Lichte der bisherigen Praxis und der bisher zur Verfügung stehenden Country of Origin Information (COI) eine nähere Betrachtung der aktuellen Erkenntnisse aus dem Bericht des SEM „Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016 (nachfolgend: Fokus- Eritrea-Bericht) vorzunehmen. Gemäss aktueller Rechtsprechung sei es notwendig, sich auf eine ausreichend breite und vielfältige Quellenlage stützen zu können. Die limitierte Informationslage in Bezug auf Eritrea, welche auch die Vorinstanz in ihrem Bericht erläutere, sei zu dürftig, weshalb eine Praxisänderung zum heutigen Zeitpunkt schon prima facie unzulässig erscheine. Auch zum Strafmass für die illegale Ausreise und zur Angabe,

D-6060/2016 dass Minderjährige in der Regel straffrei ausgehen würden, würden keine zuverlässigen Informationen vorliegen. Verschiedene Länderberichte würden sodann eine viel schlimmere Situation in Eritrea beschreiben, als im Fokus-Eritrea-Bericht aufgezeigt werde. Ausserdem habe die Rechtsvertretung Kenntnis von drei Fällen, welche nach Ankündigung der Praxisänderung von der Vorinstanz entschieden worden seien und verdeutlichen würden, dass letztere weiterhin davon ausgehe, dass die illegale Ausreise harsche Sanktionen nach sich ziehen könne. Der vorliegende Fall sei den drei Fällen sehr ähnlich, insbesondere da sie (die Beschwerdeführerin) den Behörden aufgrund der (…)monatigen Inhaftierung bereits bekannt gewesen sei, weshalb ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft anerkannt werden müsse. Ansonsten würde gegen die Rechtsgleichheit verstossen. Dem Entscheid der Vorinstanz sei ausserdem nicht zu entnehmen, warum sie vorliegend von ihrer eigenen Praxis abweiche. Dies stelle weiter einen Verstoss gegen die Begründungspflicht und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass die Vorinstanz bei der Begründung ihrer Verfügung die geltenden COI-Standards nicht respektiert habe. Der Asylentscheid basiere auf einer äusserst dünnen Quellenlage. Dabei verlasse sich die Vorinstanz wiederholt einzig auf Informationen des eritreischen Regimes, welche durch keine weiteren Quellen anderer Art bestätigt worden seien. Zudem würden die Informationen verschiedentlich aus dem Kontext gerissen. Insbesondere unterlasse es die Vorinstanz, relativierende Angaben – etwa zu Wissenslücken oder Unklarheiten – miteinzubeziehen. Insgesamt könne der Fokus-Eritrea-Bericht nicht als ausreichende Informationsgrundlage erachtet werden, um den angefochtenen Entscheid, welcher eine Praxisänderung darstelle, zu begründen. Vielmehr müsse aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicherheit davon ausgegangen werden, dass auch minderjährige Personen, die illegal ausgereist seien, weiterhin als Regimegegner betrachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Folglich sei sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer Republikflucht als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung mit Verweis auf BVGE 2010/54 an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Grundsatzurteil habe das Bundesverwaltungsgericht festgelegt, wie bei bewusstem Abweichen der Vorinstanz von der ober- und letztinstanzlichen Praxis vorgegangen werden solle.

D-6060/2016 Demzufolge könne die Vorinstanz nach Ablauf einer gewissen Zeit in einzelnen Asylverfahren von der Praxis des Gerichts abweichen, jedoch müsse dazu unter Bezugnahme auf die geltende Praxis sowie mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klargestellt werden, dass es sich um sogenannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz die bisher geltende Rechtsprechung nicht befolgt, da sie weder angekündigt habe, dass es sich um ein Pilotverfahren handle, noch unter Bezugnahme der geltenden Praxis aufgezeigt habe, dass sie bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. 6.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide m.w.H.). 6.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund der schlechten Lebensumstände in Eritrea geflüchtet zu sein. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, vermag die allgemein missliche Lage keine Asylrelevanz für die Beschwerdeführerin zu entfalten. Weiter führte sie aus, sie habe befürchtet,

D-6060/2016 in einer Razzia festgenommen und zum Militärdienst gezwungen zu werden, da sie nach ihrer Inhaftierung die Schule abgebrochen habe und Schulabbrecherinnen und Schulabbrecher generell zum Militärdienst gezwungen würden. Gemäss ihren Ausführungen ist sie deswegen jedoch weder von den Behörden kontaktiert worden, noch habe sie irgendwelche Probleme mit den lokalen Behörden gehabt. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass eine konkret auf sie gerichtete Gefahr besteht. Wie die Vorinstanz zutreffend zu ihrer (…)monatigen Haft festhielt, habe sie nach der Entlassung aus dieser keine weiteren Probleme mit den Behörden geltend gemacht, auch nicht, dass sie daraufhin aufgefordert worden sei, den Militärdienst zu absolvieren. Ausserdem war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Schulabbruchs lediglich knapp (…) Jahre alt, so dass ein Rekrutieren für den Militärdienst nicht wahrscheinlich gewesen wäre. Ein asylrechtlich relevanter Vorfluchtgrund kann darauf nicht begründet werden. Abschliessend ist anzumerken, dass der Ausreisegrund, die Beschwerdeführerin habe wegen der Ehefrau des Bruders nicht dort wohnen bleiben können, da sie sich nicht verstanden hätten, in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant ist. 6.4 Zusammenfassend erscheinen die geltend gemachten Vorfälle der Beschwerdeführerin nicht als asylrechtlich relevant. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass sie vor ihrer Flucht keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

D-6060/2016 7.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 7.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Urteil D-7898/2015 gestützt hat – durch dieses Urteil als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachte Eingabe und die darin erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. Der Antrag, die Sache sei zur weiteren Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt. 7.5 Aufgrund des Urteils D-7898/2015 kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen von in Erwägung 7.3 angesprochenen zusätzlichen Faktoren in ihrem Falle zu verneinen. Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, aufgrund ihrer (…)monatigen Haft im Visier der Behörden zu sein. Aus der Haft wurde sie allerdings nach Bezahlung eines Entgeltes entlassen und in den darauffolgenden (…) Jahren, welche sie weiter in Eritrea verbrachte, macht sie keine Begegnungen, Kontaktaufnahmen oder Probleme mit den Behörden geltend. Diesbezüglich kann auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ihr Schulabbruch scheint ebenfalls keine Konsequenzen für sie verursacht zu haben, da sie auch diesbezüglich keine Kontaktversuche oder negativen Konsequenzen seitens der Behörden geltend machte. Ausserdem habe sie während (…) Jahre ohne Probleme weiter in Eritrea – einfach auffindbar bei Verwandten – leben und eine (…)ausbildung absolvieren können. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin speziell im Visier der Behörden gewesen sei. Auch an-

D-6060/2016 dere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. 7.6 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerde eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse. 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6060/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Karin Fischli

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