Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6050/2017
Urteil v o m 7 . November 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…), Albanien, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017 / N_______
D-6050/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner aus B.______ – am 19. September 2017 ein drittes Asylgesuch in der Schweiz einreichte (die ersten beiden abgelehnten Asylgesuche hatte er am 9. August und 23. September 1993 bei der Schweizerischen Vertretung in Mailand gestellt), dass er am 28. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zuerst summarisch und am 13. Oktober 2017 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG eingehender zu den Asylgründen befragt wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, nach Abschluss des Wirtschaftsstudiums an der Universität C._______ in Albanien während des Kosovo- Krieges als Dolmetscher in den Flüchtlingcamps tätig gewesen zu sein und im Weiteren in Italien illegal gearbeitet zu haben, dass er ausser in der Schweiz bereits in Holland, Belgien, Deutschland und England erfolglos um Asyl ersucht habe, wobei er jeweils nach Albanien zurückgekehrt sei und dort mit seiner Mutter und Schwester zusammen gelebt habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuches angab, vor ungefähr zehn Jahren von der Staatsanwaltschaft in B._______ – auf Ersuchen der griechischen Behörden, als Zeuge in einem Gerichtsfall in Griechenland aufzutreten – vorgeladen worden zu sein, dass er sich ohne anwaltlichen Beistand geweigert habe, die vorgelegten Dokumente zu unterzeichnen und stattdessen in der Folge aus Protest dreissig von ihm unterzeichnete Blätter vor der Staatsanwaltschaft verteilt habe, wobei eines davon in den Hof der Staatsanwaltschaft gefallen sei, was ein wachhabender Sicherheitsbeamter beobachtet habe, dass er befürchte, dass dieses Blatt (beispielsweise bei einem möglichen Hauskauf) gegen ihn verwendet werde, zumal er unter ständiger Beobachtung des albanischen Geheimdienstes stehe und sein Bruder in der Angelegenheit vermutlich eine Schlüsselrolle innehabe, dass er im Weiteren in Albanien keine Aussicht auf Erwerbstätigkeit habe,
D-6050/2017 dass das SEM mit gleichentags mündlich eröffnetem Entscheid vom 19. Oktober 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. September 2017 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 25. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und gemäss dem vorgedruckten Text der Formularbeschwerde beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ersuchte, dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM beziehungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
D-6050/2017 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass, wie vom SEM zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer lediglich vage Befürchtungen geltend macht, und sich im Weiteren auch bei konkreten Vorfällen oder Ereignissen an die albanische Polizei wenden kann, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig ist, dass dieser Schutz als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, dass es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.),
D-6050/2017 dass mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde und die schweizerische Regierung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) darauf bisher nicht zurückgekommen ist, dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, der albanische Geheimdienst habe es, weil sein Vater während der kommunistischen Regierung Diplomat gewesen sei, auf ihn und seine Familie abgesehen, ohne dieses Vorbringen zu konkretisieren, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, hierfür keine Beweise beibringen zu können, da es sich hierbei um ein Angstgefühl handle, dass auch die weiteren Vorbringen, wegen der Verweigerung der Unterschrift der ihm von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Dokumente Nachteile zu befürchten, vom Beschwerdeführer nicht weiter belegt werden, sondern lediglich auf Mutmassungen beruhen, zumal sich der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren unbehelligt in Albanien aufhalten konnte, dass der Beschwerdeführer somit weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seiner Beschwerde konkrete Hinweise geltend macht, welche die Regelvermutung bestehender Schutzfähigkeit in Frage stellen würde, dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
D-6050/2017 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-6050/2017 dass weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen dass dessen gesundheitlichen Beschwerden (starke Kopfschmerzen, psychische Beschwerden) bisher durch die gelegentliche Einnahme von Valium in seinem Heimatstaat erfolgreich behandelt wurden, dass der Beschwerdeführer über ein abgeschlossenes Studium, berufliche Erfahrung und familiäre Unterstützung verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Albanien schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass im übrigen gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, unzulässig ist, dass schliesslich den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass diese mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
D-6050/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6050/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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