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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2012 D-6036/2012

November 29, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,006 words·~15 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6036/2012/wif

Urteil v o m 2 9 . November 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren … , und B._______, geboren … , sowie die Kinder C._______, geboren … , D._______, geboren … , E._______, geboren … , F._______, geboren … , G._______, geboren … , Kosovo, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2012 / N … .

D-6036/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Kosovo, welche eigenen Angaben zufolge aus X._______ stammen und der ethnischen Minderheit der albanisch-sprachigen Roma angehören – gemäss den Akten in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren durchlaufen haben, dass sie erstmals am 21. Februar 2010 Asylgesuche einreichten, auf welche das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung nach Belgien (vgl. dazu die Akten), dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, worauf die Beschwerdeführenden von der Schweiz nach Belgien überstellt wurden, dass sie am 6. März 2011 erneut Asylgesuche einreichten, auf welche das BFM mit Verfügung vom 1. April 2011 wiederum in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung nach Belgien (vgl. dazu die Akten), dass auch dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, danach aber keine Überstellung nach Belgien stattfand, da die Beschwerdeführenden ab dem 14. Juni 2011 unbekannten Aufenthalts waren, dass die Beschwerdeführenden am 2. April 2012 erneut Asylgesuche in der Schweiz einreichten, worauf sie vom BFM am 11. April 2012 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden (Kurzbefragung), dass das BFM im Anschluss daran ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an die Bundesrepublik Deutschland richtete, da diese gemäss ihrer Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am 15. Juni 2011 auch in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatten, dass dieses Ersuchen jedoch von Deutschland am 22. Juni 2012 abgelehnt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführenden ihre am 15. Juni 2011 in Deutschland eingereichten Asylanträge am 27. Oktober 2011 zurückgezogen hätten und am 19. November 2011 freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt seien (vgl. act. C26), dass das Bundesamt in der Folge den Beschwerdeführenden mitteilte, ihre Asylgesuche würden von der Schweiz geprüft (vgl. act. C26),

D-6036/2012 dass die Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2012 vom Bundesamt einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden (Anhörung), dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Kurzbefragung und der Anhörung namentlich vorbrachten, sie würden beide ursprünglich aus X._______ stammen, dass sie X._______ im Jahre 1999 in Richtung Mazedonien verlassen hätten und sich seither im Kosovo, in Mazedonien und in Serbien aufgehalten hätten, dass sie allerdings zu der Dauer und dem Ort dieser Aufenthalte insbesondere bezüglich Serbien keine näheren Angaben machten, dass die Beschwerdeführenden zum Grund für ihre aktuellen Asylgesuche ausführten, sie seien im November 2011 – von Deutschland ausgestattet mit Rückkehrhilfe sowie Ersatzreisepapieren (kosovarischen Laissez-passer) – auf dem Luftweg in ihre Heimat zurückgekehrt, worauf sie sich an ihren früheren Heimatort X._______ begeben hätten, dass sie dort wieder hätten Fuss wollen und im Haus eines Cousins untergekommen seien, welches dieser schon vor Jahren verlassen habe, dass sich der Beschwerdeführer in X._______ auf die Suche nach Arbeit gemacht habe, er jedoch schon nach knapp einer Woche von einer Gruppe von Albanern vor seinem neuen Wohnort entführt worden sei, dass er während zwei Tagen von diesen Männern geschlagen, mit einem Messer verletzt und zudem mit dem Tod bedroht worden sei, wobei ihn die Männer zum Verlassen des Kosovo aufgefordert hätten, da Angehörige seiner Familie wegen eines Onkels, der im Krieg mit den Serben kollaboriert habe, dort nichts mehr zu suchen hätten, dass die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund den Kosovo umgehend verlassen hätten und nach Mazedonien weitergereist seien, wo sie in Shutka (Šuto Orizari; ein überwiegend von Roma bewohnter Teil von Skopije) bei einem befreundeten Mann untergekommen seien, dass sie Mazedonien jedoch am 1. April 2012 wieder verlassen hätten und mit Hilfe eines Schleppers sowie gegen Bezahlung von 3000 Euro in die Schweiz zurückgekehrt seien, da der Beschwerdeführer schon seit Jahren an gesundheitlichen Problemen leide,

D-6036/2012 dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Kurzbefragung auf die Frage nach dem Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere auf ihre Vorbringen in den vorangegangenen Asylverfahren verwiesen, wonach sie in ihrem Leben noch nie über eigene Pässe oder Identitätskarten verfügt hätten (vgl. dazu act. B7 und B8, je Ziff. 13), dass sie im Rahmen der Anhörung bekräftigen, die einzigen Papiere über welche sie jemals verfügt hätten seien ihre Geburtsurkunden (ausgestellt im serbischen Y._______ am 21. September 2005 und am 12. August 2009), welche sie im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens vorgelegt hätten (vgl. dazu act. A5 und A6, je Ziff. 13), dass sie als Beweismittel Unterlagen aus Deutschland und namentlich ein Schreiben des Spitals Wallis vom 19. Oktober 2012 vorlegten, worin ausgeführt wird, beim Beschwerdeführer sei vor etwa drei Jahren eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, einer Form der Schizophrenie, die von dauerhaften paranoiden Wahnvorstellungen beherrscht und meist von akustischen Halluzinationen und anderen Wahrnehmungsstörungen begleitet werde, dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2012 – eröffnet am folgenden Tag – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in den Kosovo anordnete, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 20. November 2012 Beschwerde erhoben, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten, dass die Beschwerdeführenden unter Verweis auf die Akten an ihren Gesuchsvorbringen festhielten und vorbrachten, das Bundesamt gehe vor dem Hintergrund der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Gesuchsvorbringen aus, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten alle erlebten Umstände beschrieben habe,

D-6036/2012 dass der Beschwerdeführer ausserdem aufgrund seiner Erkrankungslage auf die weitere psychiatrische Behandlung angewiesen sei, welche in der von ihm benötigten Form für ihn im Kosovo nicht erhältlich sei, dass ihnen sodann als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma weder innerhalb des Kosovo noch in Serbien eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe, wobei sie auf verschiedene Hilfswerkberichte zur Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo verwiesen, laut welchen auf eine erzwungene Rückkehr von Roma in den Kosovo zu verzichten sei, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe als Beweismittel zwei ärztliche Schreiben vom 10. August 2012 und vom 15. November 2012 sowie eine schulische Integrationsbestätigung betreffend drei ihrer Kinder vom 16. November 2012 einreichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

D-6036/2012 dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

D-6036/2012 dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur fristgerechten Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem BFM keine rechtsgenüglichen Papiere eingereicht haben (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass im Falle der Beschwerdeführenden – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten sich über all die Jahre seit ihrer Ausreise aus dem Kosovo (angeblich seit 1999 oder 2000) nie Pässe oder Identitätskarten ausstellen lassen (also weder kosovarische noch serbische Papiere), sondern lediglich Geburtsregisterauszüge (2005 und 2009 im serbischen Y._______, durch die dortige serbische Parallelverwaltung für … [X._______]), als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist, zumal die Beschwerdeführenden im Verlauf der letzten Jahre offenkundig verschiedenste Reisen zwischen Mazedonien und Serbien wie auch nach Belgien, in die Schweiz und nach Deutschland unternommen haben, dass namentlich die Reisetätigkeit nach Westeuropa augenscheinlich mit dem Wegfall der Reisebeschränkungen für serbische Staatsangehörige (respektive Personen mit gültigen serbischen Papieren) ihren Anfang nahm, weshalb umso unwahrscheinlicher erscheint, dass die Beschwerdeführenden nie Papiere besessen haben sollen, dass im Resultat aufgrund der vorliegenden Aktenlage davon auszugehen ist, von den Beschwerdeführenden würden ihnen zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1 S. 61 f.),

D-6036/2012 dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu Recht auf eine Reihe von Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag und namentlich eine insgesamt mangelnde Substanziierung der Gesuchsvorbringen verweist, dass die Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht zwar auf die spezifische Erkrankungslage des Beschwerdeführers hinweisen (seine paranoide Schizophrenie), weshalb von ihm keine vollständig übereinstimmenden Angaben erwartet werden könnten, dass auch diese Krankheit jedoch nicht geeignet ist, die mangelnde Substanz und Widersprüchlichkeit gerade auch der Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin zu erklären geschweige denn aufzuwiegen, dass damit insgesamt von konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, womit die angegebenen Fluchtgründe als offenkundig haltlos zu erkennen sind, dass demzufolge die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Akten – wie nachfolgend aufgezeigt – auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses bestehen (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu bewei-

D-6036/2012 sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Kosovo bestehen noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind, dass in der Folge auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), auch wenn es sich bei den Beschwerdeführenden um Angehörige der ethnischen Minderheit der albanisch-sprachigen Roma handelt, welche angeblich ursprünglich aus X._______ stammen, dass bei dieser Konstellation das BFM grundsätzlich Abklärungen über das schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo (heute die dortige Botschaft) zu veranlassen hätte, zwecks Klärung der Frage, ob im Falle der Beschwerdeführenden bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/10), dass aufgrund der Akten jedoch davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimatregion X._______ vor mehr als zwölf Jahren verlassen haben, weshalb Abklärungen vor Ort zu keinen Ergebnissen zu führen vermöchten, dass sie gleichzeitig ihren seitherigen Aufenthaltsort offensichtlich zu verheimlichen suchen und auch ihren Ausführungen zu ihren familiären Verbindungen keine verwertbaren Angaben zu entnehmen sind beziehungsweise unglaubhaft ist, dass jeglicher Kontakt abgebrochen sei, dass die Abklärungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden findet und es nicht Sache der Behörden sein kann, bei offenkundig ungenügenden und erkennbar irreführenden Angaben der asylsuchenden Person nach möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen an hypothetischen Herkunfts- oder Aufenthaltsorten zu forschen,

D-6036/2012 dass die Beschwerdeführenden insofern die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung respektive der klar erkennbaren Verheimlichung ihres tatsächlichen Verbleibs während der letzten zwölf Jahre zu tragen haben, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort respektive in ihre Heimat, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auch aus der geltend gemachten Erkrankungslage des Beschwerdeführers nichts für sich ableiten können, zumal diese schon länger besteht und vermutungsweise davon auszugehen ist, die Erkrankung könne am bisherigen Aufenthaltsort respektive in der Heimat weiterbehandelt werden, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine technischen Vollzugshindernisse bestehen und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, an der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fallen muss, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6036/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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