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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2019 D-6029/2019

November 25, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,263 words·~11 min·13

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 7. November 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6029/2019

Urteil v o m 2 5 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Albanien, vertreten durch MLaw Michèle Byland, HEKS Rechtsschutz Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 7. November 2019 / N (…).

D-6029/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 1990 in der Bundesrepublik Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Kontingent-Flüchtling erhielt, dass er mit Urteil des (…) vom 27. Februar 1997 wegen versuchten Totschlags an einem Landesgenossen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, dass im Beschluss der (…) vom 13. April 2000 festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer eine psychotische Erkrankung beziehungsweise eine psychische, durch eine paranoide Gestimmtheit geprägte Störung zu attestieren sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Antrag vom 19. April 2000 die Scheidung einreichte, dass der Beschwerdeführer nach Verbüssung der Haftstrafe nach Albanien abgeschoben wurde, dass er am 28. Juni 2011 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte und dabei im Wesentlichen angab, aufgrund von Machenschaften der deutschen Behörden zu Unrecht wegen versuchten Mordes verurteilt worden zu sein (angebliche Tätigkeit des Opfers als V-Mann der deutschen Behörden), dass ihn die deutschen Gefängnisbehörden zu vergiften versucht und einen Anschlag auf seine Ehefrau und seinen Sohn geplant gehabt hätten, dass er nach seiner Rückkehr nach Albanien vergeblich die dortigen Behörden über die Vorkommnisse unterrichtet habe und er in der Folge von verschiedenen Geheimdiensten verfolgt und bedroht worden sei, dass er vom 17. März bis zum 6. Juni 2003 in Untersuchungshaft genommen worden sei, da ihn die albanischen Behörden der Verübung eines Sprengstoffanschlags auf das Haus seiner ehemaligen Schwiegerfamilie verdächtigt hätten, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom 26. Juli 2011 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2011 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht eintrat mit

D-6029/2019 der wesentlichen Begründung, dass objektiv betrachtet keine konkreten Anhaltspunkte auf eine tatsächliche Verfolgung durch die genannten Staatsorgane bestünden und «die eigentliche Hilfestellung, derer der Beschwerdeführer bedürfe, eher in einem medizinisch-psychiatrischen Kontext als im Rahmen eines Asylverfahrens geleistet werden könnten», dass der Beschwerdeführer nach temporärer Rückkehr nach Albanien am 12. September 2019 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte, dass am 30. September 2019 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (nachfolgend: Dublin-Gespräch) stattfand, indessen das Dublin-Verfahren am 2. Oktober 2019 beendet wurde und am 29. Oktober 2019 die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, nach seiner Rückkehr in Albanien am 23. August 2016 verhaftet worden zu sein, weil er auf Facebook das Wort «Bombe» ausgesprochen habe, dass er wegen der Posts auf Facebook, mit denen er darauf hingewiesen habe, von den albanischen, deutschen und schweizerischen Behörden nicht richtig behandelt worden zu sein und keinen fairen Entscheid erhalten zu haben, am 6. März 2017 verurteilt worden sei, dass er einer gerichtlichen Vorladung keine Folge geleistet habe und am 16. Mai 2019 zum letzten Mal in Haft gewesen sei, wobei man ihn in eine psychiatrische Klinik eingewiesen habe unter dem Vorwurf, ein Foto gefälscht und an Demonstrationen teilgenommen zu haben, dass sein Vater wegen diesen Problemen unter Druck gesetzt und bedroht und vor drei Monaten an einem Hirnschlag gestorben sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Dokumente (u.a. deutscher Asyl- und teils albanischer Strafverfolgungsbehörden) einreichte, dass die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 an das SEM die Vornahme einer medizinischen Abklärung beantragte, da unklar sei, an welcher psychischen Störung der Beschwerdeführer leide und inwiefern seine psychische Erkrankung Einfluss auf seine Aussagen anlässlich der Anhörung gehabt habe,

D-6029/2019 dass es im Weiteren wegen des «überforderten» Dolmetschers mehrfach zu Übersetzungsfehlern und Missverständnissen gekommen sei, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 1. November 2019 weitere Facebook Posts einreichte (u.a. Schreiben des deutschen Anwalts des Beschwerdeführers, Strafbefehl des (…) vom 29. Oktober 2011, Ermittlungsunterlagen der (…) vom 30. November 2016), dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 6. November 2019 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, dass die Rechtsvertretung gleichentags eine entsprechende Stellungnahme einreichte, worin sie ausführte, aus welchen Gründen sie beziehungsweise ihr Mandant mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei, dass unter anderem geltend gemacht wurde, dass der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden sei und aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden teils unklaren Aussagen eine zweite Anhörung durchgeführt werden müsse, dass es das SEM bisher trotz Antrag unterlassen habe, psychiatrische Abklärungen vorzunehmen, dass das SEM mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 7. November 2019 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

D-6029/2019 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde die bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Entschweidentwurf geäusserten Vorbehalte, wonach aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers – welche das SEM nicht näher abgeklärt habe – und der sich daraus ergebenden teils unklaren Aussagen die Anhörung vom 29. Oktober 2019 nicht verwertbar sei, wiederholt werden,

D-6029/2019 dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an einer psychischen Erkrankung leidet, sich indessen aus dem Anhörungsprotokoll ergibt, dass ihm hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine subjektive Sicht der geltend gemachten Vorkommnisse darzulegen und er hierzu auch in der Lage war, dass das Anhörungsprotokoll ohne weitere Bemerkungen oder Vorbehalte vom Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertretung unterzeichnet wurde, dass sich sowohl aus seinen Aussagen als auch den eingereichten Dokumenten keine objektiven Anhaltspunkte auf asylrechtlich relevante Nachteile ergeben, dass bei dieser Sachlage das SEM zu Recht mangels Notwendigkeit auf die Vornahme psychiatrischer Abklärungen und die Ansetzung einer weiteren Anhörung verzichtet hat, womit sich die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung der Untersuchungspflicht als unzutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche in der Beschwerde nicht entkräftet werden können, dass mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Albanien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und die schweizerische Regierung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) darauf bisher nicht zurückgekommen ist, dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, was dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist,

D-6029/2019 dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, obwohl ausdrücklich danach gefragt, keine konkreten Anhaltspunkte auf eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation ergeben (vgl. SEM-Protokoll A32 S. 6-7), dass daher das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es

D-6029/2019 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen, ist doch von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auch in seinem Heimatstaat auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Albanien schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,

D-6029/2019 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6029/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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