Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6011/2022
Urteil v o m 2 7 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. November 2022 / N (…).
D-6011/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – ersuchte am 13. September 2017 in der Schweiz um Asyl. Zusammengefasst machte er damals geltend, er sei vom iranischen Geheimdienst Etelaat vorgeladen worden, nachdem er Musik von (…) heruntergeladen habe. A.b Mit Verfügung vom 20. August 2018 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5438/2018 vom 13. November 2018 nicht ein. A.c Nachdem er in der Folge illegal in die Niederlande gelangt war, wurde er am 17. April 2019 gestützt auf die Dublin-III-Verordnung in die Schweiz zurücküberstellt. B. B.a Am 30. März 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch. Darin machte im Wesentlichen geltend, er habe im ersten Asylverfahren auf Anraten Dritter falsche Asylgründe vorgebracht und aus Scham seine sexuelle Orientierung verschwiegen. Tatsächlich sei er als Jugendlicher sexuell missbraucht worden, habe wegen seiner sexuellen Anziehung zu Männern und des Bruchs mit seiner religiösen Familie Probleme befürchtet. Nach seiner Ausreise in die Niederlande sei er mit dem Christentum in Kontakt gekommen, später konvertiert und lebe seinen Glauben seither in der Schweiz offen, aktiv und missionarisch aus, unter anderem in den sozialen Medien. B.b Im Rahmen seiner Anhörung vom 7. November 2022 wiederholte er, dass er zum Christentum konvertiert sei und deshalb nicht in den Iran zurückkehren könne. Zugleich räumte er ein, dass sein früheres Vorbringen, er habe den Iran wegen seiner sexuellen Orientierung verlassen, nicht der Wahrheit entsprochen habe, sondern eine Notlüge gewesen sei. C. Mit Verfügung vom 22. November 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Mehrfachgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zudem ordnete es den
D-6011/2022 Vollzug der Wegweisung an, beauftragte den Kanton B._______ mit deren Umsetzung und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.–. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen zur sexuellen Orientierung und zur Annäherung an das Christentum seien unglaubhaft und erschienen asyltaktisch motiviert. Die geltend gemachten religiösen Aktivitäten sowie die Beiträge in den sozialen Medien erreichten zudem weder eine exponierte noch eine hinreichend missionarische Intensität, um das Interesse der iranischen Behörden zu wecken. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran sei daher nicht glaubhaft gemacht. D. D.a Mit Eingabe vom 24. Dezember 2022 focht der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D.b Mit Zwischenverfügungen vom 1. Februar 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. D.c Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 7. Februar 2023, woraufhin der Beschwerdeführer am 6. März 2023 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
D-6011/2022 verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG (SR 173.110). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe die Ernsthaftigkeit der Konversion zu Unrecht in Zweifel gezogen und die religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers verkannt. Seine Hinwendung zum Christentum sei echt, durch zahlreiche Bestätigungsschreiben belegt und nicht bloss asyltaktisch motiviert. Er lebe seinen christlichen Glauben in der Schweiz seit Jahren öffentlich, aktiv und missionarisch aus, namentlich durch Gemeindearbeit, Outreach-Aktionen, Bibelunterricht sowie regelmässige Beiträge in den sozialen Medien. Angesichts der Lage konvertierter Christen im Iran, der Überwachung auch im Ausland und der Unzumutbarkeit eines Verzichts auf öffentliche Glaubensausübung drohe
D-6011/2022 ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak,
D-6011/2022 Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-
D-6011/2022 den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 22. November 2022 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Höhe der Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 1’100.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6011/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’100.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Nikola Nastovski
Versand: