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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2020 D-601/2020

February 10, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,739 words·~9 min·8

Summary

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3904/2018 vom 23. September 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-601/2020

Urteil v o m 1 0 . Februar 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Partei

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Gesuchsteller.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3904/2018 vom 23. September 2019 / N (…).

D-601/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 3. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, im Rahmen der (…). Runde eingezogen worden zu sein und die 12. Klasse in B._______ abgeschlossen zu haben. Er habe nach Abschluss der Prüfungen für einen Monat Urlaub bekommen. Er hätte sich nach diesem Monat wieder zum Militärdienst einfinden müssen, was er nicht getan habe, weil er seiner Mutter in der Landwirtschaft habe helfen müssen. In der Folge sei er von Soldaten wiederholt zu Hause gesucht worden. Nachdem seiner Mutter ein schriftlicher Warnbrief ausgehändigt worden sei, sei er umgehend aus Eritrea ausgereist. A.b Das SEM verneinte mit Verfügung vom 1. Juni 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und sowie deren Vollzug. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-3904/2018 vom 23. September 2019 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. B. Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragt, es sei das Urteil D-3904/2018 vom 23. September 2019 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Er sei im neuen Beschwerdeentscheid als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte der Gesuchsteller das Vorliegen neuer Beweismittel geltend. Er reichte das Original der «(…)» (nachfolgend: […]) und Fotographien ein, die ihn im Schlafsaal von B._______, in Militäruniform, in Schuluniform sowie mit weiteren Schülern zeigen würden. Die neuen Beweismittel – insbesondere die (…) – würden belegen, dass er im Jahr (…) das zwölfte Schuljahr in B._______ absolviert habe und für die Prüfungen registriert gewesen sei beziehungsweise zu diesen habe antreten müssen. Er sei folglich im Jahr (…) bei den Behörden als Rekrut in B._______ registriert gewesen und habe die militärische Ausbildung absolviert. Er sei offensichtlich weder vom Dienst suspendiert noch entlassen

D-601/2020 noch als dienstuntauglich befunden worden. Die Desertion sei angesichts der neu bewiesenen Tatsachen, dass er auch im Jahr (…) noch dienstpflichtig gewesen sei, glaubhaft gemacht. C. Die Instruktionsrichterin verfügte am 3. Februar 2020 die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 23. September 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-

D-601/2020 sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG N 1, NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 3. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Indem er ausführt, er habe die Dokumente von einer (namentlich genannten) Bekannten seiner Familie, die am (…) in die Schweiz eingereist sei, erhalten, zeigt er ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 4.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll

D-601/2020 (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil D-3904/2018 vom 23. September 2019 zum Schluss, dass es als glaubhaft zu erachten sei, dass der Gesuchsteller das zwölfte Schuljahr in B._______ durchlaufen habe. Dafür sprächen seine diesbezüglich substanziierten Angaben sowie die von ihm eingereichten Fotos, die dargelegtermassen von der Abschlussfeier stammen würden. Der Vorhalt des SEM betreffend die Desertion des Gesuchstellers aus dem eritreischen Nationaldienst sei indes berechtigt. Insbesondere seien die Angaben des Gesuchstellers insgesamt vage, ausweichend und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Im Gegensatz zu den lebensnahen Beschreibungen des Schuljahres in B._______ fehle in der Schilderung der Zeit zwischen der Entlassung aus B._______ und dem Verlassen der Heimat abrupt der zuvor vorhandene Detailreichtum. Insbesondere die inhaltlichen Ungereimtheiten hinsichtlich der Anzahl und des Zeitraums der Suchen und des Datums der illegalen Ausreise aus Eritrea würden weit über marginale Abweichungen hinausgehen und beträfen den Kernbereich seiner Begründung des Asylgesuchs. Insgesamt sei aufgrund der unglaubhaften Aussagen davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Dienstpflicht unterstanden sei. Es bestünden somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen werde. 5.2 Der Gesuchsteller reicht als neue Beweismittel die (…) aus B._______ aus dem Jahr (…) sowie mehrere Fotos (wovon zwei auf der Rückseite handschriftlich datiert vom […]) ein. Diese Dokumente würden beweisen, dass er im Jahr (…) das zwölfte Schuljahr in B._______ absolviert habe und für die Prüfungen registriert gewesen sei beziehungsweise zu diesen habe antreten müssen. Er übersieht dabei, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3904/2019 vom 23. September 2019 – wie vorstehend angeführt – sein Vorbringen, dass er das zwölfte Schuljahr in B._______ durchlaufen habe, als glaubhaft erachtet hat. Aus dem Absolvieren des zwölften Schuljahres in B._______ ergibt sind allerdings – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – nicht zwingend der Schluss, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer Dienstpflicht unterstand. Das Gericht ging mangels konkreter Anhaltspunkte Gegenteils davon aus, dass der Gesuchsteller von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen werde und erachtete die geltend gemachte Desertion und die Suche nach ihm als nicht glaubhaft. Die hier eingereichten Dokumente,

D-601/2020 welche sich allesamt auf die (unbestrittene) Absolvierung des zwölften Schuljahres in B._______ beziehen, vermögen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Sie sind nicht geeignet, eine Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft zu machen. 5.3 Ungeachtet der Frage, ob die Beweismittel nicht früher hätten beigebracht werden können, vermögen die revisionsweise eingereichten Dokumente keine Beweiskraft zu entfalten. Sie sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst zu bewirken. Sie sind damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2019 ist demzufolge abzuweisen. 7. Der am 3. Februar 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 8. 8.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-601/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

Versand:

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